Definitionen
Schwerer Bandendiebstahl
§ 244a StGB · StrafrechtSchwerer Bandendiebstahl liegt vor, wenn ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl begeht, der zugleich die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt oder in einem der Fälle des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB begangen wird.
Die Bandenzugehörigkeit allein genügt nicht: Erforderlich sind die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds und ein zusätzlicher Erschwerungsumstand.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna, Ben und Cem vereinbaren, künftig wiederholt fremde Sachen zu stehlen und die Beute untereinander aufzuteilen. 4Anna bricht die verschlossene Tür eines fremden Warenlagers auf und 3nimmt einen Karton fremder Smartphones mit, um die Geräte wie vereinbart unter den dreien aufzuteilen. 2Ben passt währenddessen draußen auf und warnt Anna vor herannahenden Personen; Cem bleibt zu Hause.
Trifft „Schwerer Bandendiebstahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitgliedschaft in einer auf Raub oder Diebstahl gerichteten BandeDie drei Personen haben sich zu wiederholten Diebstählen verbunden, und Anna handelt im Rahmen dieser Verbindung.
- 2erfülltMitwirkung eines weiteren BandenmitgliedsBen unterstützt die konkrete Tat durch Aufpassen und Warnen.
- 3erfülltBegehung eines DiebstahlsAnna nimmt fremde bewegliche Sachen weg, um sie sich und den anderen rechtswidrig zuzueignen.
- 4erfülltZusatzumstand nach § 243 Abs. 1 Satz 2 oder § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGBAnna bricht zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude ein und erfüllt damit § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB.
1Anna, Ben und Cem vereinbaren, künftig wiederholt fremde Sachen zu stehlen und die Beute untereinander aufzuteilen. 4Anna bricht eines Nachts allein die verschlossene Tür eines fremden Warenlagers auf und 3nimmt einen Karton fremder Smartphones mit, um die Geräte wie vereinbart unter den dreien aufzuteilen. Ben und Cem erfahren erst eine Woche später von dem Geschehen. Keiner der beiden hat die konkrete Tat geplant, vorbereitet oder bei ihrer Ausführung oder der Sicherung der Beute geholfen.
Trifft „Schwerer Bandendiebstahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitgliedschaft in einer auf Raub oder Diebstahl gerichteten BandeAnna gehört der aus drei Personen bestehenden Verbindung zu wiederholten Diebstählen an und handelt für deren gemeinsamen Zweck.
- 2fehltMitwirkung eines weiteren BandenmitgliedsBen und Cem leisten keinen Beitrag zur konkreten Tat; die allgemeine Bandenabrede allein genügt nicht.
- 3erfülltBegehung eines DiebstahlsAnna nimmt fremde bewegliche Sachen weg, um sie sich und den anderen rechtswidrig zuzueignen.
- 4erfülltZusatzumstand nach § 243 Abs. 1 Satz 2 oder § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGBDer Einbruch in das Warenlager zur Ausführung des Diebstahls erfüllt § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB.
Typische Fehler
FehlerDie Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds mit dessen Anwesenheit am Tatort gleichsetzen.
RichtigDas weitere Bandenmitglied kann die konkrete Tat auch durch einen Beitrag außerhalb des Tatorts unterstützen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema