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Schwerer Bandendiebstahl

§ 244a StGB · Strafrecht

Schwerer Bandendiebstahl liegt vor, wenn ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl begeht, der zugleich die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt oder in einem der Fälle des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB begangen wird.

Merksatz

Die Bandenzugehörigkeit allein genügt nicht: Erforderlich sind die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds und ein zusätzlicher Erschwerungsumstand.

Wann ist ein Bandendiebstahl schwer?Beide setzen die Tat eines Bandenmitglieds unter Mitwirkung eines weiteren voraus. Der Unterschied liegt im zusätzlichen Erschwerungsumstand.
Schwerer Bandendiebstahl
Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Bandenmitwirkung
Tat als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds.
Dieselben Anforderungen an die Bandenmitwirkung.
Zusätzlicher Umstand
Fall des § 243 Abs. 1 Satz 2 oder des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB erforderlich.
Kein solcher zusätzlicher Umstand erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna, Ben und Cem vereinbaren, künftig wiederholt fremde Sachen zu stehlen und die Beute untereinander aufzuteilen. 4Anna bricht die verschlossene Tür eines fremden Warenlagers auf und 3nimmt einen Karton fremder Smartphones mit, um die Geräte wie vereinbart unter den dreien aufzuteilen. 2Ben passt währenddessen draußen auf und warnt Anna vor herannahenden Personen; Cem bleibt zu Hause.

Trifft „Schwerer Bandendiebstahl“ hier zu?

„Schwerer Bandendiebstahl“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mitgliedschaft in einer auf Raub oder Diebstahl gerichteten Bande
    Die drei Personen haben sich zu wiederholten Diebstählen verbunden, und Anna handelt im Rahmen dieser Verbindung.
    erfüllt
  2. 2
    Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds
    Ben unterstützt die konkrete Tat durch Aufpassen und Warnen.
    erfüllt
  3. 3
    Begehung eines Diebstahls
    Anna nimmt fremde bewegliche Sachen weg, um sie sich und den anderen rechtswidrig zuzueignen.
    erfüllt
  4. 4
    Zusatzumstand nach § 243 Abs. 1 Satz 2 oder § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB
    Anna bricht zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude ein und erfüllt damit § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB.
    erfüllt
BFall B

1Anna, Ben und Cem vereinbaren, künftig wiederholt fremde Sachen zu stehlen und die Beute untereinander aufzuteilen. 4Anna bricht eines Nachts allein die verschlossene Tür eines fremden Warenlagers auf und 3nimmt einen Karton fremder Smartphones mit, um die Geräte wie vereinbart unter den dreien aufzuteilen. Ben und Cem erfahren erst eine Woche später von dem Geschehen. Keiner der beiden hat die konkrete Tat geplant, vorbereitet oder bei ihrer Ausführung oder der Sicherung der Beute geholfen.

Trifft „Schwerer Bandendiebstahl“ hier zu?

„Schwerer Bandendiebstahl“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mitgliedschaft in einer auf Raub oder Diebstahl gerichteten Bande
    Anna gehört der aus drei Personen bestehenden Verbindung zu wiederholten Diebstählen an und handelt für deren gemeinsamen Zweck.
    erfüllt
  2. 2
    Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds
    Ben und Cem leisten keinen Beitrag zur konkreten Tat; die allgemeine Bandenabrede allein genügt nicht.
    fehlt
  3. 3
    Begehung eines Diebstahls
    Anna nimmt fremde bewegliche Sachen weg, um sie sich und den anderen rechtswidrig zuzueignen.
    erfüllt
  4. 4
    Zusatzumstand nach § 243 Abs. 1 Satz 2 oder § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB
    Der Einbruch in das Warenlager zur Ausführung des Diebstahls erfüllt § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds mit dessen Anwesenheit am Tatort gleichsetzen.

RichtigDas weitere Bandenmitglied kann die konkrete Tat auch durch einen Beitrag außerhalb des Tatorts unterstützen.

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