Definitionen
Wohnung
§ 123 StGB · StrafrechtWohnung im Sinne des § 123 StGB ist ein umschlossener Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient; erfasst sind auch die zugehörigen Nebenräume. Dazu gehören etwa bewohnte Hotelzimmer und zum Wohnen genutzte Wohnwagen.
Entscheidend ist der Bezug zur Unterkunft, nicht die Dauer der Nutzung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara hat für drei Nächte ein Hotelzimmer gemietet, in dem sie schläft und ihre persönlichen Sachen aufbewahrt. 1Das Zimmer hat feste Wände, eine Decke und eine verschließbare Tür.
Trifft „Wohnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUmschlossener RaumDie bauliche Abgrenzung macht das Zimmer zu einem umschlossenen Raum.
- 2erfülltUnterkunftszweck oder zugehöriger NebenraumDas Hotelzimmer dient Mara während ihres Aufenthalts als Unterkunft.
Auf einem Betriebsgelände steht 1ein gemauerter, vollständig geschlossener Lagerraum mit Tür und Dach. Er wird ausschließlich zur Aufbewahrung von Werkzeugen für den Betrieb genutzt und gehört zu keiner Unterkunft.
Trifft „Wohnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUmschlossener RaumWände, Tür und Dach grenzen den Lagerraum räumlich ab.
- 2fehltUnterkunftszweck oder zugehöriger NebenraumDer Raum dient ausschließlich der betrieblichen Lagerung und ist keiner Unterkunft zugeordnet.
Typische Fehler
FehlerEin bewohntes Hotelzimmer wird wegen des Hotelbetriebs nur als Geschäftsraum und nicht als Wohnung eingeordnet.
RichtigAuch ein nur für wenige Nächte bewohntes Hotelzimmer ist eine Wohnung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata