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Wohnung

§ 123 StGB · Strafrecht

Wohnung im Sinne des § 123 StGB ist ein umschlossener Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient; erfasst sind auch die zugehörigen Nebenräume. Dazu gehören etwa bewohnte Hotelzimmer und zum Wohnen genutzte Wohnwagen.

Merksatz

Entscheidend ist der Bezug zur Unterkunft, nicht die Dauer der Nutzung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara hat für drei Nächte ein Hotelzimmer gemietet, in dem sie schläft und ihre persönlichen Sachen aufbewahrt. 1Das Zimmer hat feste Wände, eine Decke und eine verschließbare Tür.

Trifft „Wohnung“ hier zu?

„Wohnung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Umschlossener Raum
    Die bauliche Abgrenzung macht das Zimmer zu einem umschlossenen Raum.
    erfüllt
  2. 2
    Unterkunftszweck oder zugehöriger Nebenraum
    Das Hotelzimmer dient Mara während ihres Aufenthalts als Unterkunft.
    erfüllt
BFall B

Auf einem Betriebsgelände steht 1ein gemauerter, vollständig geschlossener Lagerraum mit Tür und Dach. Er wird ausschließlich zur Aufbewahrung von Werkzeugen für den Betrieb genutzt und gehört zu keiner Unterkunft.

Trifft „Wohnung“ hier zu?

„Wohnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterkunftszweck oder zugehöriger Nebenraum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Umschlossener Raum
    Wände, Tür und Dach grenzen den Lagerraum räumlich ab.
    erfüllt
  2. 2
    Unterkunftszweck oder zugehöriger Nebenraum
    Der Raum dient ausschließlich der betrieblichen Lagerung und ist keiner Unterkunft zugeordnet.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin bewohntes Hotelzimmer wird wegen des Hotelbetriebs nur als Geschäftsraum und nicht als Wohnung eingeordnet.

RichtigAuch ein nur für wenige Nächte bewohntes Hotelzimmer ist eine Wohnung.

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