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Bandenabrede

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB · Strafrecht

Eine Bandenabrede ist die ausdrückliche oder konkludente Übereinkunft von mindestens drei Personen, sich für eine gewisse Dauer zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Straftaten zusammenzuschließen. Ein bestimmter Organisationsgrad, eine feste Rollenverteilung oder ein Bandenstatut sind nicht erforderlich. Bei § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Abrede auf Raub oder Diebstahl gerichtet sein.

Merksatz

Entscheidend ist der gemeinsame Plan für mehrere künftige Taten, nicht eine feste Organisation.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna, Ben und Cem vereinbaren, in den kommenden sechs Monaten gemeinsam immer wieder fremde Fahrräder zu stehlen und zu verkaufen. Welche Fahrräder sie wann wegnehmen, wollen sie jeweils erst später entscheiden.

Trifft „Bandenabrede“ hier zu?

„Bandenabrede“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrückliche oder konkludente Übereinkunft
    Die Beteiligten treffen ausdrücklich eine gemeinsame Vereinbarung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens drei Personen
    An der Vereinbarung sind drei Personen beteiligt.
    erfüllt
  3. 3
    Verbindung für eine gewisse Dauer
    Die Zusammenarbeit soll sich über sechs Monate erstrecken.
    erfüllt
  4. 4
    Mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten
    Geplant sind wiederholte einzelne Diebstähle, deren Gegenstände und Zeitpunkte noch offen sind.
    erfüllt
  5. 5
    Raub oder Diebstahl als Gegenstand der Abrede
    Die Vereinbarung richtet sich auf Diebstähle.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben vereinbaren zu zweit, in den kommenden sechs Monaten gemeinsam immer wieder fremde Fahrräder zu stehlen und zu verkaufen. Welche Fahrräder sie wann wegnehmen, wollen sie jeweils erst später entscheiden.

Trifft „Bandenabrede“ hier zu?

„Bandenabrede“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens drei Personen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrückliche oder konkludente Übereinkunft
    Die Beteiligten treffen ausdrücklich eine gemeinsame Vereinbarung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens drei Personen
    An der Vereinbarung sind nur zwei Personen beteiligt.
    fehlt
  3. 3
    Verbindung für eine gewisse Dauer
    Die Zusammenarbeit soll sich über sechs Monate erstrecken.
    erfüllt
  4. 4
    Mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten
    Geplant sind wiederholte einzelne Diebstähle, deren Gegenstände und Zeitpunkte noch offen sind.
    erfüllt
  5. 5
    Raub oder Diebstahl als Gegenstand der Abrede
    Die Vereinbarung richtet sich auf Diebstähle.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Vereinbarung zwischen zwei Personen wird für ausreichend gehalten.

RichtigAn der Vereinbarung müssen mindestens drei Personen beteiligt sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie gemeinsame Planung eines einzigen Diebstahls wird als ausreichend behandelt.

RichtigDie Vereinbarung muss mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten umfassen.

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