Definitionen
Beisichführen
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB · StrafrechtBeisichführen liegt vor, wenn der Täter ein Tatmittel (z.B. eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug) bewusst in der Weise bei sich hat, dass er es ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten in Einsatz bringen kann, also jederzeit griffbereit zur Verfügung hat.
Entscheidend sind das Bewusstsein vom Tatmittel und seine jederzeitige Verfügbarkeit, nicht sein tatsächlicher Einsatz.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna steckt sich in einem Laden eine fremde Armbanduhr ein, um sie zu behalten, und verlässt den Laden, ohne zu bezahlen. In ihrer rechten Jackenaußentasche steckt eine geladene Pistole, die sich mit einem Griff herausziehen lässt. Anna weiß währenddessen, dass sie die Pistole in der Tasche hat.
Trifft „Beisichführen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatmittelDie Pistole ist eine Waffe.
- 2erfülltBewusstsein des MitführensAnna ist sich während des Diebstahls der mitgeführten Pistole bewusst.
- 3erfülltJederzeitige GriffbereitschaftAnna kann die Pistole ohne zeitliche Verzögerung oder besondere Hindernisse einsetzen.
Ben steckt sich in einem Laden eine fremde Armbanduhr ein, um sie zu behalten, und verlässt den Laden, ohne zu bezahlen. Er trägt eine geliehene Jacke, in deren rechter Außentasche eine geladene Pistole steckt, die sich mit einem Griff herausziehen lässt. Ben weiß nichts von der Pistole und bemerkt sie während des gesamten Ladenbesuchs nicht.
Trifft „Beisichführen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatmittelDie Pistole ist eine Waffe.
- 2fehltBewusstsein des MitführensBen weiß während des Diebstahls nicht, dass er eine Pistole mitführt.
- 3erfülltJederzeitige GriffbereitschaftDie Pistole ist objektiv unmittelbar erreichbar und ohne besondere Hindernisse einsetzbar.
Typische Fehler
FehlerAuch bei Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen wird eine Absicht verlangt, sie gegen Menschen einzusetzen.
RichtigFür Waffen und andere gefährliche Werkzeuge ist keine Verwendungsabsicht erforderlich. Bei sonstigen Werkzeugen oder Mitteln verlangt § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB dagegen zusätzlich die Absicht, damit Widerstand gewaltsam oder durch Gewaltandrohung zu verhindern oder zu brechen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema