Definitionen
Schmerzensgeld
§ 253 Abs. 2 BGB · ZivilrechtSchmerzensgeld ist eine billige Geldentschädigung für immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden), die bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gefordert werden kann, wenn wegen dieser Verletzung eine Schadensersatzpflicht besteht. Es dient sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsfunktion und steht dem Geschädigten neben dem Ersatz materieller Schäden zu.
Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz können nebeneinander stehen, weil sie unterschiedliche Schadensarten ausgleichen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Anna schlägt Ben ohne Anlass absichtlich ins Gesicht. 2Ben erleidet dadurch einen Nasenbeinbruch und 1hat mehrere Tage starke Schmerzen. Er verlangt von Anna Geld für die Schmerzen.
Trifft „Schmerzensgeld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltImmaterieller SchadenDie körperlichen Schmerzen sind ein Nichtvermögensschaden.
- 2erfülltVerletzung eines erfassten RechtsgutsDer Nasenbeinbruch verletzt Bens Körper und Gesundheit.
- 3erfülltSchadensersatzpflicht wegen der VerletzungAnna ist wegen der vorsätzlichen und rechtswidrigen Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.
Anna reicht Ben beim privaten Kaffeetrinken vorsichtig eine gekaufte, äußerlich unbeschädigte Tasse. Deren Henkel bricht wegen eines Materialfehlers ab, den Anna auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte. 2Der heiße Kaffee verbrüht Bens Hand, 1die mehrere Tage schmerzt. Ben verlangt von Anna Geld für die Schmerzen.
Trifft „Schmerzensgeld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltImmaterieller SchadenDie Schmerzen an Bens Hand sind ein Nichtvermögensschaden.
- 2erfülltVerletzung eines erfassten RechtsgutsDie Verbrühung verletzt Bens Körper und Gesundheit.
- 3fehltSchadensersatzpflicht wegen der VerletzungAnna hat bei der vorsichtigen Handhabung und dem nicht erkennbaren Materialfehler keine Sorgfaltspflicht verletzt und haftet auch nicht verschuldensunabhängig.
Typische Fehler
Fehler§ 253 Abs. 2 BGB wird als eigenständige Anspruchsgrundlage behandelt, ohne einen Haftungsgrund zu prüfen.
RichtigZunächst muss eine Schadensersatzpflicht aus einer anderen Vorschrift bestehen; § 253 Abs. 2 BGB ermöglicht dann den Ersatz immaterieller Schäden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata