Definitionen
Deliktsfähigkeit
§§ 827, 828 BGB · ZivilrechtDeliktsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, für einen von ihr verursachten Schaden deliktisch verantwortlich zu sein; sie fehlt bei Kindern unter sieben Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB) sowie bei Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 827 Satz 1 BGB). Bei schuldhaft selbst herbeigeführtem vorübergehendem Rausch bleibt eine Haftung wie bei Fahrlässigkeit möglich (§ 827 Satz 2 BGB). Minderjährige ab sieben Jahren müssen die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben (§ 828 Abs. 3 BGB); Sieben- bis Neunjährige sind für nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nicht verantwortlich, wenn sich eine typische Überforderung durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht (§ 828 Abs. 2 BGB).
Bei Minderjährigen genügt das Erreichen einer Altersgrenze allein nicht für die deliktische Verantwortlichkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die achtjährige Mia weiß, dass sie fremde Sachen nicht beschädigen darf und für Schäden selbst einstehen muss. Sie ist wach, gesund und kann ihr Verhalten frei steuern. Als ein Auto an ihr vorbeifährt, wirft sie gezielt einen Stein gegen die Seitenscheibe, damit sie zerbricht. Die Scheibe zerbricht.
Trifft „Deliktsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollendung des siebten LebensjahresMia hat das siebte Lebensjahr vollendet.
- 2erfülltKein Ausschluss wegen des geistigen ZustandsWeder Bewusstlosigkeit noch eine die freie Willensbestimmung ausschließende krankhafte Störung liegt vor.
- 3erfülltErforderliche Einsicht bei MinderjährigenMia versteht das Unrecht der Beschädigung und ihre eigene Verantwortlichkeit.
- 4erfülltKein Ausschluss wegen eines VerkehrsunfallsMia verursacht den Schaden vorsätzlich, sodass das Verkehrsprivileg nicht eingreift.
Die achtjährige Mia weiß, dass sie fremde Sachen nicht beschädigen darf und für Schäden selbst einstehen muss. Sie ist wach, gesund und kann ihr Verhalten frei steuern. Beim Überqueren einer Straße mit ihrem Fahrrad unterschätzt sie die Geschwindigkeit eines herannahenden Autos und fährt dagegen. Sie wollte das Auto nicht beschädigen; durch den Zusammenstoß wird dessen Tür verbeult.
Trifft „Deliktsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollendung des siebten LebensjahresMia hat das siebte Lebensjahr vollendet.
- 2erfülltKein Ausschluss wegen des geistigen ZustandsIhr geistiger Zustand begründet keinen Ausschluss der Verantwortlichkeit.
- 3erfülltErforderliche Einsicht bei MinderjährigenMia besitzt die allgemeine Einsicht in das Unrecht einer Beschädigung und ihre Verantwortlichkeit.
- 4fehltKein Ausschluss wegen eines VerkehrsunfallsBei der nicht vorsätzlichen Kollision verwirklicht sich eine alterstypische Überforderung durch die Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs.
Typische Fehler
FehlerJede psychische Erkrankung wird als Ausschluss der Deliktsfähigkeit behandelt.
RichtigEine krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss die freie Willensbestimmung ausschließen.
FehlerSieben- bis Neunjährige werden bei jedem Unfall mit einem Kraftfahrzeug von der Verantwortlichkeit ausgenommen.
RichtigDer Schutz erfasst nur nicht vorsätzlich verursachte Schäden und setzt eine typische Überforderung durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema