Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen

Deliktsfähigkeit

§§ 827, 828 BGB · Zivilrecht

Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, für einen von ihr verursachten Schaden deliktisch verantwortlich zu sein; sie fehlt bei Kindern unter sieben Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB) sowie bei Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 827 Satz 1 BGB). Bei schuldhaft selbst herbeigeführtem vorübergehendem Rausch bleibt eine Haftung wie bei Fahrlässigkeit möglich (§ 827 Satz 2 BGB). Minderjährige ab sieben Jahren müssen die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben (§ 828 Abs. 3 BGB); Sieben- bis Neunjährige sind für nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nicht verantwortlich, wenn sich eine typische Überforderung durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht (§ 828 Abs. 2 BGB).

Merksatz

Bei Minderjährigen genügt das Erreichen einer Altersgrenze allein nicht für die deliktische Verantwortlichkeit.

Deliktsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit?Die Gegenüberstellung trennt die Verantwortung für Schäden von der Fähigkeit, wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Funktion
Verantwortlichkeit für selbst verursachte Schäden.
Fähigkeit zu wirksamen eigenen Rechtsgeschäften.
Minderjährige ab sieben
Einsicht erforderlich; bei bestimmten Verkehrsunfällen zusätzlicher Schutz.
Bis zur Volljährigkeit grundsätzlich beschränkt geschäftsfähig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die achtjährige Mia weiß, dass sie fremde Sachen nicht beschädigen darf und für Schäden selbst einstehen muss. Sie ist wach, gesund und kann ihr Verhalten frei steuern. Als ein Auto an ihr vorbeifährt, wirft sie gezielt einen Stein gegen die Seitenscheibe, damit sie zerbricht. Die Scheibe zerbricht.

Trifft „Deliktsfähigkeit“ hier zu?

„Deliktsfähigkeit“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollendung des siebten Lebensjahres
    Mia hat das siebte Lebensjahr vollendet.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Ausschluss wegen des geistigen Zustands
    Weder Bewusstlosigkeit noch eine die freie Willensbestimmung ausschließende krankhafte Störung liegt vor.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Einsicht bei Minderjährigen
    Mia versteht das Unrecht der Beschädigung und ihre eigene Verantwortlichkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Ausschluss wegen eines Verkehrsunfalls
    Mia verursacht den Schaden vorsätzlich, sodass das Verkehrsprivileg nicht eingreift.
    erfüllt
BFall B

Die achtjährige Mia weiß, dass sie fremde Sachen nicht beschädigen darf und für Schäden selbst einstehen muss. Sie ist wach, gesund und kann ihr Verhalten frei steuern. Beim Überqueren einer Straße mit ihrem Fahrrad unterschätzt sie die Geschwindigkeit eines herannahenden Autos und fährt dagegen. Sie wollte das Auto nicht beschädigen; durch den Zusammenstoß wird dessen Tür verbeult.

Trifft „Deliktsfähigkeit“ hier zu?

„Deliktsfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Ausschluss wegen eines Verkehrsunfalls

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollendung des siebten Lebensjahres
    Mia hat das siebte Lebensjahr vollendet.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Ausschluss wegen des geistigen Zustands
    Ihr geistiger Zustand begründet keinen Ausschluss der Verantwortlichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Einsicht bei Minderjährigen
    Mia besitzt die allgemeine Einsicht in das Unrecht einer Beschädigung und ihre Verantwortlichkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Ausschluss wegen eines Verkehrsunfalls
    Bei der nicht vorsätzlichen Kollision verwirklicht sich eine alterstypische Überforderung durch die Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede psychische Erkrankung wird als Ausschluss der Deliktsfähigkeit behandelt.

RichtigEine krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss die freie Willensbestimmung ausschließen.

Rechtsfolge falsch

FehlerSieben- bis Neunjährige werden bei jedem Unfall mit einem Kraftfahrzeug von der Verantwortlichkeit ausgenommen.

RichtigDer Schutz erfasst nur nicht vorsätzlich verursachte Schäden und setzt eine typische Überforderung durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.