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Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

§ 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein durch richterliche Rechtsfortbildung anerkanntes sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, das den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit vor unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffen schützt, die nicht bereits durch ein anderes absolutes Recht erfasst werden.

Merksatz

Entscheidend ist der unmittelbare Betriebsbezug des Eingriffs, nicht allein der wirtschaftliche Nachteil.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Unternehmerin betreibt eine Fabrik, die Stühle herstellt und verkauft. 2Ein anderer Unternehmer verlangt von ihr unter Androhung einer Klage, einen bestimmten Stuhl nicht mehr herzustellen, weil dieser sein Patent verletze. Das Patent war bereits abgelaufen; der Unternehmer hatte das ihm bekannte Ablaufdatum versehentlich übersehen. 3Die Unternehmerin lässt das Schreiben für 500 Euro von einer Anwältin prüfen; weitere Folgen hat das Schreiben nicht.

Trifft „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ hier zu?

„Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewerbebetrieb als wirtschaftliche Einheit
    Die Fabrik ist ein bestehender und tatsächlich betriebener Gewerbebetrieb.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff
    Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung richtet sich unmittelbar gegen die betriebliche Produktion.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Erfassung durch ein anderes absolutes Recht
    Die Prüfungskosten sind ein Vermögensnachteil, ohne dass ein anderes absolutes Recht der Unternehmerin verletzt wird.
    erfüllt
BFall B

1Eine Bäckerei backt und verkauft täglich Brot. Bei Bauarbeiten beschädigt ein Baggerfahrer versehentlich ein Stromkabel, das dem Stromversorger gehört und mehrere Wohnhäuser sowie die Bäckerei versorgt. Wegen des Stromausfalls kann die Bäckerei einen Vormittag lang nicht arbeiten und verliert Einnahmen. 3An ihren Geräten, Zutaten und Backwaren entstehen keine Schäden.

Trifft „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ hier zu?

„Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewerbebetrieb als wirtschaftliche Einheit
    Die Bäckerei ist ein bestehender und tatsächlich betriebener Gewerbebetrieb.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff
    Die Beschädigung der allgemeinen Versorgungsleitung trifft die Bäckerei nur mittelbar und ist nicht auf ihren Betrieb bezogen.
    fehlt
  3. 3
    Keine Erfassung durch ein anderes absolutes Recht
    Der Bäckerei entstehen nur Einnahmeverluste; das beschädigte Kabel gehört nicht ihr.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDer Schutz des Gewerbebetriebs wird zusätzlich herangezogen, obwohl derselbe Eingriff bereits das Eigentum des Betriebsinhabers verletzt.

RichtigSoweit ein anderes absolutes Recht desselben Betriebsinhabers den Eingriff erfasst, ist dieses vorrangig zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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