Definitionen
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
§ 823 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDas Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein durch richterliche Rechtsfortbildung anerkanntes sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, das den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit vor unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffen schützt, die nicht bereits durch ein anderes absolutes Recht erfasst werden.
Entscheidend ist der unmittelbare Betriebsbezug des Eingriffs, nicht allein der wirtschaftliche Nachteil.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Unternehmerin betreibt eine Fabrik, die Stühle herstellt und verkauft. 2Ein anderer Unternehmer verlangt von ihr unter Androhung einer Klage, einen bestimmten Stuhl nicht mehr herzustellen, weil dieser sein Patent verletze. Das Patent war bereits abgelaufen; der Unternehmer hatte das ihm bekannte Ablaufdatum versehentlich übersehen. 3Die Unternehmerin lässt das Schreiben für 500 Euro von einer Anwältin prüfen; weitere Folgen hat das Schreiben nicht.
Trifft „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewerbebetrieb als wirtschaftliche EinheitDie Fabrik ist ein bestehender und tatsächlich betriebener Gewerbebetrieb.
- 2erfülltUnmittelbarer, betriebsbezogener EingriffDie unberechtigte Schutzrechtsverwarnung richtet sich unmittelbar gegen die betriebliche Produktion.
- 3erfülltKeine Erfassung durch ein anderes absolutes RechtDie Prüfungskosten sind ein Vermögensnachteil, ohne dass ein anderes absolutes Recht der Unternehmerin verletzt wird.
1Eine Bäckerei backt und verkauft täglich Brot. Bei Bauarbeiten beschädigt ein Baggerfahrer versehentlich ein Stromkabel, das dem Stromversorger gehört und mehrere Wohnhäuser sowie die Bäckerei versorgt. Wegen des Stromausfalls kann die Bäckerei einen Vormittag lang nicht arbeiten und verliert Einnahmen. 3An ihren Geräten, Zutaten und Backwaren entstehen keine Schäden.
Trifft „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewerbebetrieb als wirtschaftliche EinheitDie Bäckerei ist ein bestehender und tatsächlich betriebener Gewerbebetrieb.
- 2fehltUnmittelbarer, betriebsbezogener EingriffDie Beschädigung der allgemeinen Versorgungsleitung trifft die Bäckerei nur mittelbar und ist nicht auf ihren Betrieb bezogen.
- 3erfülltKeine Erfassung durch ein anderes absolutes RechtDer Bäckerei entstehen nur Einnahmeverluste; das beschädigte Kabel gehört nicht ihr.
Typische Fehler
FehlerDer Schutz des Gewerbebetriebs wird zusätzlich herangezogen, obwohl derselbe Eingriff bereits das Eigentum des Betriebsinhabers verletzt.
RichtigSoweit ein anderes absolutes Recht desselben Betriebsinhabers den Eingriff erfasst, ist dieses vorrangig zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema