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Ingerenz

Ingerenz bezeichnet die Garantenstellung, die daraus entsteht, dass jemand durch ein pflichtwidriges gefährliches Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts eines tatbestandsmäßigen Erfolges geschaffen hat und deshalb verpflichtet ist, den drohenden Erfolg abzuwenden.

Merksatz

Die besondere Handlungspflicht folgt aus der Verantwortung für eine selbst pflichtwidrig geschaffene nahe Gefahr.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Leon läuft auf einem schmalen Weg direkt an einem tiefen Teich und blickt dabei ununterbrochen auf sein Handy. Deshalb stößt er gegen einen fremden Spaziergänger, der ins Wasser fällt. Der Mann kann nicht schwimmen, geht immer wieder unter und ruft um Hilfe.

Trifft „Ingerenz“ hier zu?

„Ingerenz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens
    Leon missachtet die erforderliche Aufmerksamkeit gegenüber anderen Personen auf dem schmalen Uferweg.
    erfüllt
  2. 2
    Gefährliches Vorverhalten
    Der durch Leons Unaufmerksamkeit verursachte Zusammenstoß gefährdet den Spaziergänger.
    erfüllt
  3. 3
    Schaffung einer nahen Gefahr eines tatbestandsmäßigen Erfolges
    Leon hat durch den Zusammenstoß die unmittelbare Gefahr geschaffen, dass der Mann ertrinkt.
    erfüllt
BFall B

Leon geht in normalem Tempo aufmerksam auf einem schmalen Weg an einem tiefen Teich. Ein fremder Spaziergänger tritt unvermittelt aus einem dichten Gebüsch unmittelbar vor ihn; Leon versucht sofort auszuweichen, stößt aber dennoch gegen ihn. Durch den Zusammenstoß fällt der Mann ins Wasser. Er kann nicht schwimmen, geht immer wieder unter und ruft um Hilfe.

Trifft „Ingerenz“ hier zu?

„Ingerenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens
    Leon geht aufmerksam und reagiert sofort auf das unvermittelte Auftauchen des Mannes, sodass ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
    fehlt
  2. 2
    Gefährliches Vorverhalten
    Der Zusammenstoß mit Leon bringt den Spaziergänger tatsächlich in Gefahr.
    erfüllt
  3. 3
    Schaffung einer nahen Gefahr eines tatbestandsmäßigen Erfolges
    Der Zusammenstoß mit Leon verursacht die unmittelbare Gefahr, dass der Mann ertrinkt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus jeder Verursachung einer Gefahr wird ohne Weiteres eine Garantenstellung hergeleitet.

RichtigDie bloße Gefahrverursachung genügt nach der Rechtsprechung nicht; das gefährliche Vorverhalten muss pflichtwidrig sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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