Definitionen
Ingerenz
Ingerenz bezeichnet die Garantenstellung, die daraus entsteht, dass jemand durch ein pflichtwidriges gefährliches Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts eines tatbestandsmäßigen Erfolges geschaffen hat und deshalb verpflichtet ist, den drohenden Erfolg abzuwenden.
Die besondere Handlungspflicht folgt aus der Verantwortung für eine selbst pflichtwidrig geschaffene nahe Gefahr.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Leon läuft auf einem schmalen Weg direkt an einem tiefen Teich und blickt dabei ununterbrochen auf sein Handy. Deshalb stößt er gegen einen fremden Spaziergänger, der ins Wasser fällt. Der Mann kann nicht schwimmen, geht immer wieder unter und ruft um Hilfe.
Trifft „Ingerenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflichtwidrigkeit des VorverhaltensLeon missachtet die erforderliche Aufmerksamkeit gegenüber anderen Personen auf dem schmalen Uferweg.
- 2erfülltGefährliches VorverhaltenDer durch Leons Unaufmerksamkeit verursachte Zusammenstoß gefährdet den Spaziergänger.
- 3erfülltSchaffung einer nahen Gefahr eines tatbestandsmäßigen ErfolgesLeon hat durch den Zusammenstoß die unmittelbare Gefahr geschaffen, dass der Mann ertrinkt.
Leon geht in normalem Tempo aufmerksam auf einem schmalen Weg an einem tiefen Teich. Ein fremder Spaziergänger tritt unvermittelt aus einem dichten Gebüsch unmittelbar vor ihn; Leon versucht sofort auszuweichen, stößt aber dennoch gegen ihn. Durch den Zusammenstoß fällt der Mann ins Wasser. Er kann nicht schwimmen, geht immer wieder unter und ruft um Hilfe.
Trifft „Ingerenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltPflichtwidrigkeit des VorverhaltensLeon geht aufmerksam und reagiert sofort auf das unvermittelte Auftauchen des Mannes, sodass ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
- 2erfülltGefährliches VorverhaltenDer Zusammenstoß mit Leon bringt den Spaziergänger tatsächlich in Gefahr.
- 3erfülltSchaffung einer nahen Gefahr eines tatbestandsmäßigen ErfolgesDer Zusammenstoß mit Leon verursacht die unmittelbare Gefahr, dass der Mann ertrinkt.
Typische Fehler
FehlerAus jeder Verursachung einer Gefahr wird ohne Weiteres eine Garantenstellung hergeleitet.
RichtigDie bloße Gefahrverursachung genügt nach der Rechtsprechung nicht; das gefährliche Vorverhalten muss pflichtwidrig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata