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Falsa demonstratio non nocet

§§ 133, 157 BGB · Zivilrecht

Nach dem Grundsatz der falsa demonstratio non nocet schadet eine falsche Bezeichnung nicht, wenn beide Parteien übereinstimmend dasselbe meinen; maßgeblich ist der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien (§§ 133, 157 BGB), nicht der missglückte Ausdruck, sodass der Vertrag mit dem tatsächlich gewollten Inhalt zustande kommt.

Merksatz

Das gemeinsame Verständnis entscheidet über den Vertragsinhalt, nicht die versehentlich falsche Bezeichnung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Hanna und Ben vereinbaren den Verkauf von 100 Kilogramm Walfleisch. 1Sie nennen die Ware in ihrer Vereinbarung „Haakjöringsköd“, weil beide dieses Wort für die norwegische Bezeichnung von Walfleisch halten. Tatsächlich bezeichnet das Wort Haifischfleisch.

Trifft „Falsa demonstratio non nocet“ hier zu?

„Falsa demonstratio non nocet“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Falsche Bezeichnung
    Beide verwenden für Walfleisch ein Wort, das eine andere Fleischart bezeichnet.
    erfüllt
  2. 2
    Übereinstimmendes Verständnis beider Parteien
    Beide wollen einen Vertrag über dieselbe Menge Walfleisch schließen.
    erfüllt
BFall B

1Hanna bietet Ben 100 Kilogramm „Haakjöringsköd“ an und meint damit Walfleisch, während Ben unter demselben Wort Kabeljau versteht und die angebotene Menge bestellt. Das norwegische Wort bezeichnet tatsächlich Haifischfleisch. Keiner weiß, welche Fleischart der andere mit dem Wort verbindet.

Trifft „Falsa demonstratio non nocet“ hier zu?

„Falsa demonstratio non nocet“ trifft nicht zu.Es fehlt: Übereinstimmendes Verständnis beider Parteien

An der Definition geprüft

  1. 1
    Falsche Bezeichnung
    Beide verwenden das Wort für eine Fleischart, die es tatsächlich nicht bezeichnet.
    erfüllt
  2. 2
    Übereinstimmendes Verständnis beider Parteien
    Hanna meint Walfleisch, Ben dagegen Kabeljau, sodass ein gemeinsames Verständnis fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der falschen Bezeichnung wird trotz gemeinsamen Verständnisses geschlossen, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.

RichtigDie falsche Bezeichnung allein verhindert den Vertragsschluss nicht; der gemeinsam gewollte Inhalt ist entscheidend.

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