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Willenserklärung

Zivilrecht

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses; ihr objektiver Tatbestand besteht in einem Erklärungszeichen, das nach dem Empfängerhorizont einen Rechtsbindungswillen erkennen lässt. Geschäftswille ist für ihr Vorliegen nicht erforderlich, subjektiv vorausgesetzt werden aber Handlungswille und grundsätzlich Erklärungsbewusstsein, also das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Nach der Rechtsprechung genügt bei fehlendem Erklärungsbewusstsein, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie tatsächlich so verstanden hat.

Merksatz

Ein bloßer innerer Wille genügt nicht; rechtliche Bindung muss im Erklärungszeichen nach außen erkennbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna schreibt Ben bewusst eine Nachricht: „Ich biete dir mein Fahrrad für 100 Euro zum Kauf an.“ Sie will sich damit gegenüber Ben rechtlich binden und weiß, dass ihre Worte rechtliche Bedeutung haben.

Trifft „Willenserklärung“ hier zu?

„Willenserklärung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Private Äußerung mit unmittelbarem Rechtsfolgeziel
    Anna äußert sich zu einem privaten Verkauf und will unmittelbar ein verbindliches Angebot abgeben.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille
    Ben kann die Nachricht als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags verstehen.
    erfüllt
  3. 3
    Handlungswille
    Anna verfasst die Nachricht willentlich.
    erfüllt
  4. 4
    Erklärungsbewusstsein oder zurechenbarer Ersatz
    Anna ist sich der rechtlichen Bedeutung ihrer Erklärung bewusst.
    erfüllt
BFall B

Ben und Anna proben eine Theaterszene, in der eine Uhr verkauft wird. 3Ben sagt dabei absichtlich den vorgesehenen Satz: „Ich verkaufe dir meine Uhr für 100 Euro.“ 1Insgeheim will er damit zugleich seine eigene Uhr rechtsverbindlich zum Verkauf anbieten und 4weiß um diese rechtliche Bedeutung seiner Worte. Anna kennt den Text und versteht die Szene ausschließlich als Schauspiel.

Trifft „Willenserklärung“ hier zu?

„Willenserklärung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille

An der Definition geprüft

  1. 1
    Private Äußerung mit unmittelbarem Rechtsfolgeziel
    Ben verfolgt mit seiner privaten Äußerung tatsächlich das Ziel, ein verbindliches Verkaufsangebot abzugeben.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille
    Im erkennbaren Zusammenhang der Theaterprobe erscheint der Satz nur als Schauspiel, nicht als verbindliches Verkaufsangebot.
    fehlt
  3. 3
    Handlungswille
    Ben spricht die Worte willentlich aus.
    erfüllt
  4. 4
    Erklärungsbewusstsein oder zurechenbarer Ersatz
    Ben will nach seiner Vorstellung eine rechtserhebliche Erklärung abgeben und ist sich dessen bewusst.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGeschäftswille wird ebenso wie Handlungswille als notwendige Voraussetzung behandelt.

RichtigHandlungswille ist erforderlich; der Wille zu einer bestimmten Rechtsfolge ist dagegen keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung.

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