Definitionen
Objektiver Empfängerhorizont
§§ 133, 157 BGB · ZivilrechtDer objektive Empfängerhorizont ist der Maßstab zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen, wonach die Erklärung so zu verstehen ist, wie sie ein verständiger, redlicher Empfänger in der Lage des tatsächlichen Empfängers unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte.
Der erkennbare Zusammenhang bestimmt mit, wie eine Erklärung verstanden werden darf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mia besitzt ein rotes und ein blaues Fahrrad. Mia möchte Tom ihr rotes Fahrrad für 200 Euro verkaufen und bespricht mit ihm nur dieses Fahrrad. Danach schreibt Mia an Tom: „Du kannst es zu dem besprochenen Preis haben.“ Tom versteht die Nachricht so, dass Mia ihm das rote Fahrrad für 200 Euro verkaufen möchte.
Trifft „Objektiver Empfängerhorizont“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuslegung einer empfangsbedürftigen WillenserklärungDie Nachricht enthält ein an Tom gerichtetes Verkaufsangebot, dessen Inhalt ausgelegt wird.
- 2erfülltAuslegung nach dem berechtigten Verständnis aus der konkreten EmpfängerperspektiveToms Deutung berücksichtigt das zuvor besprochene Fahrrad und den besprochenen Preis.
Mia besitzt ein rotes und ein blaues Fahrrad. Mia möchte Tom ihr rotes Fahrrad für 200 Euro verkaufen und bespricht mit ihm nur dieses Fahrrad. 1Danach schreibt Mia an Tom: „Du kannst es zu dem besprochenen Preis haben.“ Tom versteht die Nachricht so, dass Mia ihm das blaue Fahrrad für 200 Euro verkaufen möchte.
Trifft „Objektiver Empfängerhorizont“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuslegung einer empfangsbedürftigen WillenserklärungAuch hier wird der Inhalt eines an Tom gerichteten Verkaufsangebots ausgelegt.
- 2fehltAuslegung nach dem berechtigten Verständnis aus der konkreten EmpfängerperspektiveToms Deutung übergeht den erkennbaren Bezug auf das rote Fahrrad und entspricht deshalb nicht dem maßgeblichen Verständnis.
Typische Fehler
FehlerDas tatsächliche Verständnis des Empfängers wird ohne Weiteres als maßgeblich behandelt.
RichtigEntscheidend ist grundsätzlich das berechtigte Verständnis eines verständigen, redlichen Empfängers in derselben Lage, nicht jedes persönliche Missverständnis.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata