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Verkehrssitte

§ 157 BGB · Zivilrecht

Die Verkehrssitte ist die im Rechtsverkehr eines bestimmten Kreises tatsächlich bestehende und allgemein befolgte Übung, die von den Beteiligten als verbindlich oder zumindest als maßgeblich anerkannt wird und bei der Auslegung von Willenserklärungen sowie Verträgen ergänzend heranzuziehen ist.

Merksatz

Die Gewohnheit eines Einzelnen genügt nicht; entscheidend ist die anerkannte Praxis des beteiligten Kreises.

Verkehrssitte oder Gewohnheitsrecht?Beide beruhen auf gelebter Praxis. Nur Gewohnheitsrecht setzt die Überzeugung voraus, dass die Übung als Rechtsnorm gilt.
Verkehrssitte
Gewohnheitsrecht
Grundlage
Allgemein befolgte Praxis eines Verkehrskreises.
Längere gleichmäßige Übung und Rechtsüberzeugung.
Rechtsüberzeugung
Anerkennung als maßgebliche Praxis genügt.
Überzeugung von rechtlicher Verbindlichkeit erforderlich.
Funktion
Ergänzender Maßstab für die Auslegung.
Eigenständige, ungeschriebene Rechtsnorm.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem örtlichen Sammlerkreis verkaufen ausschließlich Privatleute einander Sammelkarten per Post. 1Seit vielen Jahren verschicken alle Mitglieder ihre verkauften Karten in einer zusätzlichen festen Schutzhülle. 2Alle im Kreis erwarten diese Schutzhülle auch dann, wenn sie beim Kauf nicht erwähnt wird. Lea verkauft Nils per Nachricht eine Karte, ohne die Verpackung anzusprechen.

Trifft „Verkehrssitte“ hier zu?

„Verkehrssitte“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Allgemein befolgte tatsächliche Übung in einem bestimmten Verkehrskreis
    Die Mitglieder des Sammlerkreises befolgen bei ihren Verkäufen dauerhaft dieselbe Verpackungspraxis.
    erfüllt
  2. 2
    Anerkennung durch die Beteiligten als verbindlich oder maßgeblich
    Die Beteiligten betrachten die Schutzhülle auch ohne ausdrückliche Absprache als maßgeblichen Verpackungsstandard.
    erfüllt
BFall B

In einem örtlichen Sammlerkreis verkaufen ausschließlich Privatleute einander Sammelkarten per Post. 1Seit vielen Jahren nutzen dabei alle blaue Briefumschläge. Alle wählen die Farbe nur aus persönlicher Vorliebe und erwarten für weitere Käufe keine bestimmte Umschlagfarbe. Lea verkauft Nils per Nachricht eine Karte, ohne die Verpackung anzusprechen.

Trifft „Verkehrssitte“ hier zu?

„Verkehrssitte“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anerkennung durch die Beteiligten als verbindlich oder maßgeblich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Allgemein befolgte tatsächliche Übung in einem bestimmten Verkehrskreis
    Die Verwendung blauer Briefumschläge ist innerhalb des Sammlerkreises eine dauerhaft allgemein befolgte Praxis.
    erfüllt
  2. 2
    Anerkennung durch die Beteiligten als verbindlich oder maßgeblich
    Die Beteiligten betrachten die Umschlagfarbe nur als persönliche Vorliebe und nicht als Maßstab für ihre Verkäufe.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie beim Gewohnheitsrecht wird eine Überzeugung verlangt, dass die Übung rechtlich verbindlich ist.

RichtigDie Anerkennung als maßgebliche Praxis genügt; eine Überzeugung von ihrer rechtlichen Verbindlichkeit ist nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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