Definitionen
Ergänzende Vertragsauslegung
§§ 133, 157 BGB · ZivilrechtDie ergänzende Vertragsauslegung dient dazu, eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag zu schließen, indem ermittelt wird, was die Parteien bei Kenntnis der Lücke nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise vereinbart hätten (hypothetischer Parteiwille).
Ein ungünstiges Vertragsergebnis ersetzt keine planwidrige Lücke.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bäckerei und eine Mühle vereinbaren für fünf Jahre, den Mehlpreis an den ausdrücklich benannten Preisindex M für diese Mehlsorte zu binden. 1Als M unerwartet eingestellt wird, fehlt im Vertrag eine Ersatzregelung; diesen Fall hatten beide beim Abschluss übersehen. Der Herausgeber veröffentlicht stattdessen den Nachfolgeindex N für dieselbe Mehlsorte mit denselben Berechnungsregeln. 2Bei Kenntnis der Einstellung hätten beide N gewählt, weil sie damit ihre gemeinsame Bindung des Preises an die Marktentwicklung unverändert fortsetzen können.
Trifft „Ergänzende Vertragsauslegung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPlanwidrige VertragslückeDie vereinbarte Preisanpassung benötigt eine Ersatzgröße, deren Festlegung die Parteien unbeabsichtigt versäumt haben.
- 2erfülltRedlicher hypothetischer Parteiwille als MaßstabDie Verwendung von N führt das gemeinsame Vertragsziel ohne Verschiebung des vereinbarten Interessenausgleichs fort.
Eine Bäckerei und eine Mühle vereinbaren für fünf Jahre, den Mehlpreis an den ausdrücklich benannten Preisindex M für diese Mehlsorte zu binden. Der Herausgeber stellt M ein und veröffentlicht stattdessen den Nachfolgeindex N für dieselbe Mehlsorte mit denselben Berechnungsregeln. Der Vertrag bestimmt ausdrücklich, dass N an die Stelle von M tritt, sobald M nicht mehr veröffentlicht wird. 2Auch ohne diese Klausel hätten beide bei Kenntnis der Einstellung N gewählt, um ihre gemeinsame Bindung des Preises an die Marktentwicklung unverändert fortzuführen.
Trifft „Ergänzende Vertragsauslegung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltPlanwidrige VertragslückeDie ausdrückliche Ersatzregelung beantwortet die Frage bereits, sodass keine Vertragslücke besteht.
- 2erfülltRedlicher hypothetischer Parteiwille als MaßstabDer redliche hypothetische Parteiwille lässt sich bestimmen, ist wegen der ausdrücklichen Regelung aber nicht zur Vertragsergänzung erforderlich.
Typische Fehler
FehlerEin nachteiliges Vertragsergebnis wird bereits als ausreichender Grund für eine Vertragsergänzung behandelt.
RichtigErforderlich ist eine planwidrige Vertragslücke; die bloße Unzufriedenheit mit einer vereinbarten Regelung genügt nicht.
FehlerEntscheidend soll sein, welche zusätzliche Regelung eine Partei heute bevorzugt.
RichtigMaßgeblich ist die redliche gemeinsame Lösung, die beide Parteien bei Kenntnis der Lücke vereinbart hätten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata