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Ergänzende Vertragsauslegung

§§ 133, 157 BGB · Zivilrecht

Die ergänzende Vertragsauslegung dient dazu, eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag zu schließen, indem ermittelt wird, was die Parteien bei Kenntnis der Lücke nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise vereinbart hätten (hypothetischer Parteiwille).

Merksatz

Ein ungünstiges Vertragsergebnis ersetzt keine planwidrige Lücke.

Wird der Vertrag ausgelegt oder ergänzt?Zunächst wird der vorhandene Vertragsinhalt ermittelt. Erst wenn dabei eine planwidrige Lücke verbleibt, kommt eine ergänzende Auslegung in Betracht.
Ergänzende Vertragsauslegung
Einfache Vertragsauslegung
Ausgangslage
Der Vertrag lässt eine Frage planwidrig offen.
Die Bedeutung einer vorhandenen Vereinbarung muss geklärt werden.
Leitfrage
Was hätten diese Parteien redlicherweise für den offenen Punkt vereinbart?
Welchen Inhalt hat die bereits getroffene Vereinbarung?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bäckerei und eine Mühle vereinbaren für fünf Jahre, den Mehlpreis an den ausdrücklich benannten Preisindex M für diese Mehlsorte zu binden. 1Als M unerwartet eingestellt wird, fehlt im Vertrag eine Ersatzregelung; diesen Fall hatten beide beim Abschluss übersehen. Der Herausgeber veröffentlicht stattdessen den Nachfolgeindex N für dieselbe Mehlsorte mit denselben Berechnungsregeln. 2Bei Kenntnis der Einstellung hätten beide N gewählt, weil sie damit ihre gemeinsame Bindung des Preises an die Marktentwicklung unverändert fortsetzen können.

Trifft „Ergänzende Vertragsauslegung“ hier zu?

„Ergänzende Vertragsauslegung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Planwidrige Vertragslücke
    Die vereinbarte Preisanpassung benötigt eine Ersatzgröße, deren Festlegung die Parteien unbeabsichtigt versäumt haben.
    erfüllt
  2. 2
    Redlicher hypothetischer Parteiwille als Maßstab
    Die Verwendung von N führt das gemeinsame Vertragsziel ohne Verschiebung des vereinbarten Interessenausgleichs fort.
    erfüllt
BFall B

Eine Bäckerei und eine Mühle vereinbaren für fünf Jahre, den Mehlpreis an den ausdrücklich benannten Preisindex M für diese Mehlsorte zu binden. Der Herausgeber stellt M ein und veröffentlicht stattdessen den Nachfolgeindex N für dieselbe Mehlsorte mit denselben Berechnungsregeln. Der Vertrag bestimmt ausdrücklich, dass N an die Stelle von M tritt, sobald M nicht mehr veröffentlicht wird. 2Auch ohne diese Klausel hätten beide bei Kenntnis der Einstellung N gewählt, um ihre gemeinsame Bindung des Preises an die Marktentwicklung unverändert fortzuführen.

Trifft „Ergänzende Vertragsauslegung“ hier zu?

„Ergänzende Vertragsauslegung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Planwidrige Vertragslücke

An der Definition geprüft

  1. 1
    Planwidrige Vertragslücke
    Die ausdrückliche Ersatzregelung beantwortet die Frage bereits, sodass keine Vertragslücke besteht.
    fehlt
  2. 2
    Redlicher hypothetischer Parteiwille als Maßstab
    Der redliche hypothetische Parteiwille lässt sich bestimmen, ist wegen der ausdrücklichen Regelung aber nicht zur Vertragsergänzung erforderlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin nachteiliges Vertragsergebnis wird bereits als ausreichender Grund für eine Vertragsergänzung behandelt.

RichtigErforderlich ist eine planwidrige Vertragslücke; die bloße Unzufriedenheit mit einer vereinbarten Regelung genügt nicht.

Verwechslung

FehlerEntscheidend soll sein, welche zusätzliche Regelung eine Partei heute bevorzugt.

RichtigMaßgeblich ist die redliche gemeinsame Lösung, die beide Parteien bei Kenntnis der Lücke vereinbart hätten.

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