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Anfechtung wegen Irrtums

§ 119 BGB · Zivilrecht

Die Anfechtung nach § 119 BGB ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Anfechtenden, mit der er eine wirksam zustande gekommene, aber mit einem relevanten Willensmangel behaftete Willenserklärung mit ex-tunc-Wirkung vernichtet; sie setzt voraus, dass der Erklärende einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) oder einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) unterlag und bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung die Erklärung nicht abgegeben hätte.

Merksatz

Nicht jeder Irrtum erlaubt eine Anfechtung: Er muss gesetzlich anerkannt und für die Erklärung ursächlich sein.

Welcher Irrtum eröffnet die Anfechtung?Links stehen die anerkannten Irrtumsarten. Rechts betrifft die Fehlvorstellung nur sonstige Beweggründe und eröffnet für sich kein Anfechtungsrecht.
Anfechtung wegen Irrtums
Unbeachtlicher Motivirrtum
Bezug des Irrtums
Inhalt, Erklärungshandlung oder verkehrswesentliche Eigenschaften.
Sonstige Beweggründe, etwa der geplante Verwendungszweck.
Rechtsfolge
Bei wirksamer Anfechtung entfällt die Erklärung rückwirkend.
Der Irrtum allein eröffnet kein Anfechtungsrecht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna will von Ben zehn Eintrittskarten zu je 100 Euro kaufen, schreibt in ihr Angebot aber versehentlich hundert Karten; Ben nimmt dieses Angebot an. Für ihre zehnköpfige Gruppe benötigt Anna nur zehn Karten und hat für die übrigen keine Verwendung. Noch am selben Tag bemerkt sie den Schreibfehler und sagt Ben persönlich, dass sie den Kauf deshalb nicht gelten lassen will.

Trifft „Anfechtung wegen Irrtums“ hier zu?

„Anfechtung wegen Irrtums“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige empfangsbedürftige Anfechtungserklärung
    Anna erklärt dem Vertragspartner eindeutig ihren Beseitigungswillen, ohne dass dessen Zustimmung erforderlich ist.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksam zustande gekommene Willenserklärung
    Annas Angebot über hundert Karten ist trotz des Schreibfehlers zunächst wirksam.
    erfüllt
  3. 3
    Inhalts-, Erklärungs- oder verkehrswesentlicher Eigenschaftsirrtum
    Anna verschreibt sich bei der Menge und unterliegt damit einem Erklärungsirrtum.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Abgabe bei Kenntnis und verständiger Würdigung
    Bei Kenntnis der eingetragenen Menge hätte Anna vernünftigerweise kein Angebot über hundert Karten abgegeben.
    erfüllt
BFall B

2Anna kauft bei Ben zehn Eintrittskarten zu je 100 Euro für ihre Gruppe, weil sie glaubt, dass alle zehn Gruppenmitglieder fest zugesagt haben. Tatsächlich haben die anderen Mitglieder schon vor dem Kauf abgesagt, was Anna erst am folgenden Tag erfährt. 4Ohne die Teilnahme der Gruppe hätte sie die Karten nicht gekauft, weil sie das Konzert nicht allein besuchen und die Karten nicht weiterverkaufen möchte. 1Sie sagt Ben noch an diesem Tag persönlich, dass sie den Kauf wegen ihrer falschen Annahme nicht gelten lassen will.

Trifft „Anfechtung wegen Irrtums“ hier zu?

„Anfechtung wegen Irrtums“ trifft nicht zu.Es fehlt: Inhalts-, Erklärungs- oder verkehrswesentlicher Eigenschaftsirrtum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige empfangsbedürftige Anfechtungserklärung
    Anna teilt dem Vertragspartner eindeutig mit, dass sie ihre Erklärung wegen ihres Irrtums beseitigen will.
    erfüllt
  2. 2
    Wirksam zustande gekommene Willenserklärung
    Anna hat eine wirksame Erklärung zum Kauf der zehn Karten abgegeben.
    erfüllt
  3. 3
    Inhalts-, Erklärungs- oder verkehrswesentlicher Eigenschaftsirrtum
    Die falsche Vorstellung über die Zusagen betrifft nur Annas Kaufmotiv, nicht ihre Erklärung oder verkehrswesentliche Eigenschaften.
    fehlt
  4. 4
    Keine Abgabe bei Kenntnis und verständiger Würdigung
    Bei Kenntnis der Absagen hätte Anna auch bei vernünftiger Beurteilung keine zehn Karten gekauft.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede falsche Vorstellung über den Anlass des Geschäfts wird als Anfechtungsgrund behandelt.

RichtigEin Irrtum über bloße Beweggründe genügt nicht; erforderlich ist eine der von § 119 BGB anerkannten Irrtumsarten.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Vertrag soll nach wirksamer Anfechtung erst für die Zukunft entfallen.

RichtigEine wirksame Anfechtung beseitigt die angefochtene Willenserklärung rückwirkend.

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