Definitionen
Anfechtung wegen Irrtums
§ 119 BGB · ZivilrechtDie Anfechtung nach § 119 BGB ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Anfechtenden, mit der er eine wirksam zustande gekommene, aber mit einem relevanten Willensmangel behaftete Willenserklärung mit ex-tunc-Wirkung vernichtet; sie setzt voraus, dass der Erklärende einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) oder einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) unterlag und bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung die Erklärung nicht abgegeben hätte.
Nicht jeder Irrtum erlaubt eine Anfechtung: Er muss gesetzlich anerkannt und für die Erklärung ursächlich sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna will von Ben zehn Eintrittskarten zu je 100 Euro kaufen, schreibt in ihr Angebot aber versehentlich hundert Karten; Ben nimmt dieses Angebot an. Für ihre zehnköpfige Gruppe benötigt Anna nur zehn Karten und hat für die übrigen keine Verwendung. Noch am selben Tag bemerkt sie den Schreibfehler und sagt Ben persönlich, dass sie den Kauf deshalb nicht gelten lassen will.
Trifft „Anfechtung wegen Irrtums“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige empfangsbedürftige AnfechtungserklärungAnna erklärt dem Vertragspartner eindeutig ihren Beseitigungswillen, ohne dass dessen Zustimmung erforderlich ist.
- 2erfülltWirksam zustande gekommene WillenserklärungAnnas Angebot über hundert Karten ist trotz des Schreibfehlers zunächst wirksam.
- 3erfülltInhalts-, Erklärungs- oder verkehrswesentlicher EigenschaftsirrtumAnna verschreibt sich bei der Menge und unterliegt damit einem Erklärungsirrtum.
- 4erfülltKeine Abgabe bei Kenntnis und verständiger WürdigungBei Kenntnis der eingetragenen Menge hätte Anna vernünftigerweise kein Angebot über hundert Karten abgegeben.
2Anna kauft bei Ben zehn Eintrittskarten zu je 100 Euro für ihre Gruppe, weil sie glaubt, dass alle zehn Gruppenmitglieder fest zugesagt haben. Tatsächlich haben die anderen Mitglieder schon vor dem Kauf abgesagt, was Anna erst am folgenden Tag erfährt. 4Ohne die Teilnahme der Gruppe hätte sie die Karten nicht gekauft, weil sie das Konzert nicht allein besuchen und die Karten nicht weiterverkaufen möchte. 1Sie sagt Ben noch an diesem Tag persönlich, dass sie den Kauf wegen ihrer falschen Annahme nicht gelten lassen will.
Trifft „Anfechtung wegen Irrtums“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige empfangsbedürftige AnfechtungserklärungAnna teilt dem Vertragspartner eindeutig mit, dass sie ihre Erklärung wegen ihres Irrtums beseitigen will.
- 2erfülltWirksam zustande gekommene WillenserklärungAnna hat eine wirksame Erklärung zum Kauf der zehn Karten abgegeben.
- 3fehltInhalts-, Erklärungs- oder verkehrswesentlicher EigenschaftsirrtumDie falsche Vorstellung über die Zusagen betrifft nur Annas Kaufmotiv, nicht ihre Erklärung oder verkehrswesentliche Eigenschaften.
- 4erfülltKeine Abgabe bei Kenntnis und verständiger WürdigungBei Kenntnis der Absagen hätte Anna auch bei vernünftiger Beurteilung keine zehn Karten gekauft.
Typische Fehler
FehlerJede falsche Vorstellung über den Anlass des Geschäfts wird als Anfechtungsgrund behandelt.
RichtigEin Irrtum über bloße Beweggründe genügt nicht; erforderlich ist eine der von § 119 BGB anerkannten Irrtumsarten.
FehlerDer Vertrag soll nach wirksamer Anfechtung erst für die Zukunft entfallen.
RichtigEine wirksame Anfechtung beseitigt die angefochtene Willenserklärung rückwirkend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata