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Sonstiges absolutes Recht

§ 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Ein sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist ein dort nicht ausdrücklich genanntes, gegenüber jedermann wirkendes subjektives Recht, das seinem Inhaber eine geschützte Rechtsposition vermittelt, die gegen Eingriffe Dritter verteidigt werden kann; erfasst werden insbesondere das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Merksatz

Entscheidend ist die Wirkung gegenüber jedermann, nicht bloß gegenüber einem einzelnen Schuldner.

Absolutes Recht oder bloße Forderung?Links steht eine Rechtsposition gegenüber jedermann, rechts ein Anspruch gegen einen bestimmten Schuldner.
Sonstiges absolutes Recht
Forderungsrecht
Wirkung
Wirkt gegenüber jedermann.
Wirkt grundsätzlich nur gegenüber dem jeweiligen Schuldner.
§ 823 Abs. 1 BGB
Wird als sonstiges Recht geschützt.
Die bloße Forderung wird als solche nicht geschützt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Zeitung veröffentlicht ein frei erfundenes Interview mit Nora und schreibt ihr darin Aussagen über ihr Privatleben zu. Nora hat weder das Interview gegeben noch der Veröffentlichung zugestimmt.

Trifft „Sonstiges absolutes Recht“ hier zu?

„Sonstiges absolutes Recht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht ausdrücklich in § 823 Abs. 1 BGB genannt
    Betroffen ist Noras allgemeines Persönlichkeitsrecht, das die Vorschrift nicht ausdrücklich aufzählt.
    erfüllt
  2. 2
    Wirkung gegenüber jedermann
    Noras Persönlichkeitsrecht besteht gegenüber der Zeitung ebenso wie gegenüber allen anderen Personen.
    erfüllt
  3. 3
    Geschützte und gegen Dritte verteidigbare Rechtsposition
    Das Persönlichkeitsrecht ermöglicht Nora, sich gegen die Zuschreibung erfundener eigener Äußerungen zu wehren.
    erfüllt
BFall B

2Nora gehört ein Fahrrad. 3Ihr Nachbar zerkratzt den Rahmen mit einem Schlüssel, ohne dass Nora dies erlaubt hat.

Trifft „Sonstiges absolutes Recht“ hier zu?

„Sonstiges absolutes Recht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht ausdrücklich in § 823 Abs. 1 BGB genannt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht ausdrücklich in § 823 Abs. 1 BGB genannt
    Das betroffene Eigentum ist in § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgeführt.
    fehlt
  2. 2
    Wirkung gegenüber jedermann
    Noras Eigentum wirkt gegenüber jedermann und damit auch gegenüber ihrem Nachbarn.
    erfüllt
  3. 3
    Geschützte und gegen Dritte verteidigbare Rechtsposition
    Das Eigentum schützt Noras Zuordnung des Fahrrads und ermöglicht die Abwehr fremder Eingriffe.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine bloße vertragliche Leistungsforderung wird als sonstiges absolutes Recht eingeordnet.

RichtigEine bloße Forderung bindet grundsätzlich nur den Schuldner; für ein sonstiges absolutes Recht ist dagegen eine Wirkung gegenüber allen erforderlich.

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