Definitionen
Sonstiges absolutes Recht
§ 823 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEin sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist ein dort nicht ausdrücklich genanntes, gegenüber jedermann wirkendes subjektives Recht, das seinem Inhaber eine geschützte Rechtsposition vermittelt, die gegen Eingriffe Dritter verteidigt werden kann; erfasst werden insbesondere das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Entscheidend ist die Wirkung gegenüber jedermann, nicht bloß gegenüber einem einzelnen Schuldner.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Zeitung veröffentlicht ein frei erfundenes Interview mit Nora und schreibt ihr darin Aussagen über ihr Privatleben zu. Nora hat weder das Interview gegeben noch der Veröffentlichung zugestimmt.
Trifft „Sonstiges absolutes Recht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht ausdrücklich in § 823 Abs. 1 BGB genanntBetroffen ist Noras allgemeines Persönlichkeitsrecht, das die Vorschrift nicht ausdrücklich aufzählt.
- 2erfülltWirkung gegenüber jedermannNoras Persönlichkeitsrecht besteht gegenüber der Zeitung ebenso wie gegenüber allen anderen Personen.
- 3erfülltGeschützte und gegen Dritte verteidigbare RechtspositionDas Persönlichkeitsrecht ermöglicht Nora, sich gegen die Zuschreibung erfundener eigener Äußerungen zu wehren.
2Nora gehört ein Fahrrad. 3Ihr Nachbar zerkratzt den Rahmen mit einem Schlüssel, ohne dass Nora dies erlaubt hat.
Trifft „Sonstiges absolutes Recht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNicht ausdrücklich in § 823 Abs. 1 BGB genanntDas betroffene Eigentum ist in § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgeführt.
- 2erfülltWirkung gegenüber jedermannNoras Eigentum wirkt gegenüber jedermann und damit auch gegenüber ihrem Nachbarn.
- 3erfülltGeschützte und gegen Dritte verteidigbare RechtspositionDas Eigentum schützt Noras Zuordnung des Fahrrads und ermöglicht die Abwehr fremder Eingriffe.
Typische Fehler
FehlerEine bloße vertragliche Leistungsforderung wird als sonstiges absolutes Recht eingeordnet.
RichtigEine bloße Forderung bindet grundsätzlich nur den Schuldner; für ein sonstiges absolutes Recht ist dagegen eine Wirkung gegenüber allen erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata