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Bedingungseintritt

§ 158 BGB · Zivilrecht

Der Bedingungseintritt bezeichnet das tatsächliche Verwirklichen des in einer Willenserklärung oder einem Vertrag vereinbarten zukünftigen ungewissen Ereignisses, mit dessen Eintritt die Rechtswirkung des bedingten Rechtsgeschäfts gemäß § 158 BGB ex nunc eintritt (aufschiebende Bedingung) oder entfällt (auflösende Bedingung).

Merksatz

Die bedingte Rechtsänderung knüpft an den Ereigniseintritt an, nicht schon an die Vereinbarung.

Wann ändert sich die Rechtswirkung?Die Markierung zeigt den Ereigniseintritt. Ob die Rechtswirkung dann beginnt oder endet, hängt von der Bedingungsart ab.
  1. Zeitpunkt 1
    Bedingtes Rechtsgeschäft
    Das festgelegte Ereignis liegt noch in der Zukunft; sein Eintritt ist ungewiss.
  2. Zeitpunkt 2
    Bedingungseintritt
    Aufschiebend: Die Wirkung beginnt. Auflösend: Die Wirkung endet.
  1. Bedingtes Rechtsgeschäft Das festgelegte Ereignis liegt noch in der Zukunft; sein Eintritt ist ungewiss.
  2. Bedingungseintritt Aufschiebend: Die Wirkung beginnt. Auflösend: Die Wirkung endet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mia und Leo vereinbaren im Januar, dass ihr Kaufvertrag über Leos Fahrrad erst gelten soll, wenn Mia die Abschlussprüfung im Juni besteht. 2Bei der Vereinbarung liegt die Prüfung noch in der Zukunft, und ihr Ausgang ist offen. 3Im Juni besteht Mia die Prüfung.

Trifft „Bedingungseintritt“ hier zu?

„Bedingungseintritt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäftliche Festlegung des Ereignisses
    Die Parteien machen die Wirksamkeit ihres Kaufvertrags von Mias Prüfungserfolg abhängig.
    erfüllt
  2. 2
    Zukünftiges ungewisses Ereignis
    Bei der Vereinbarung steht die Prüfung noch aus und Mias Bestehen ist ungewiss.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Verwirklichung des Ereignisses
    Mit dem Bestehen verwirklicht sich das vereinbarte Ereignis und der Kaufvertrag wird wirksam.
    erfüllt
BFall B

1Mia und Leo vereinbaren im Januar, dass ihr Kaufvertrag über Leos Fahrrad erst gelten soll, wenn Mia die Abschlussprüfung im Juni besteht. 2Bei der Vereinbarung liegt die Prüfung noch in der Zukunft, und ihr Ausgang ist offen. Im Juni fällt Mia bei dieser Prüfung durch.

Trifft „Bedingungseintritt“ hier zu?

„Bedingungseintritt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Verwirklichung des Ereignisses

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäftliche Festlegung des Ereignisses
    Die Parteien machen die Wirksamkeit ihres Kaufvertrags von Mias Prüfungserfolg abhängig.
    erfüllt
  2. 2
    Zukünftiges ungewisses Ereignis
    Bei der Vereinbarung steht die Prüfung noch aus und Mias Bestehen ist ungewiss.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Verwirklichung des Ereignisses
    Mia besteht die Prüfung nicht, sodass sich das vereinbarte Ereignis nicht verwirklicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Eintritt einer auflösenden Bedingung wird als Beginn der Rechtswirkung behandelt.

RichtigBei einer auflösenden Bedingung endet die Rechtswirkung mit dem Ereignis und die vorherige Rechtslage lebt wieder auf.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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