Definitionen
Bedingungseintritt
§ 158 BGB · ZivilrechtDer Bedingungseintritt bezeichnet das tatsächliche Verwirklichen des in einer Willenserklärung oder einem Vertrag vereinbarten zukünftigen ungewissen Ereignisses, mit dessen Eintritt die Rechtswirkung des bedingten Rechtsgeschäfts gemäß § 158 BGB ex nunc eintritt (aufschiebende Bedingung) oder entfällt (auflösende Bedingung).
Die bedingte Rechtsänderung knüpft an den Ereigniseintritt an, nicht schon an die Vereinbarung.
- Zeitpunkt 1Bedingtes RechtsgeschäftDas festgelegte Ereignis liegt noch in der Zukunft; sein Eintritt ist ungewiss.
- Zeitpunkt 2BedingungseintrittAufschiebend: Die Wirkung beginnt. Auflösend: Die Wirkung endet.
- Bedingtes Rechtsgeschäft Das festgelegte Ereignis liegt noch in der Zukunft; sein Eintritt ist ungewiss.
- Bedingungseintritt Aufschiebend: Die Wirkung beginnt. Auflösend: Die Wirkung endet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mia und Leo vereinbaren im Januar, dass ihr Kaufvertrag über Leos Fahrrad erst gelten soll, wenn Mia die Abschlussprüfung im Juni besteht. 2Bei der Vereinbarung liegt die Prüfung noch in der Zukunft, und ihr Ausgang ist offen. 3Im Juni besteht Mia die Prüfung.
Trifft „Bedingungseintritt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftliche Festlegung des EreignissesDie Parteien machen die Wirksamkeit ihres Kaufvertrags von Mias Prüfungserfolg abhängig.
- 2erfülltZukünftiges ungewisses EreignisBei der Vereinbarung steht die Prüfung noch aus und Mias Bestehen ist ungewiss.
- 3erfülltTatsächliche Verwirklichung des EreignissesMit dem Bestehen verwirklicht sich das vereinbarte Ereignis und der Kaufvertrag wird wirksam.
1Mia und Leo vereinbaren im Januar, dass ihr Kaufvertrag über Leos Fahrrad erst gelten soll, wenn Mia die Abschlussprüfung im Juni besteht. 2Bei der Vereinbarung liegt die Prüfung noch in der Zukunft, und ihr Ausgang ist offen. Im Juni fällt Mia bei dieser Prüfung durch.
Trifft „Bedingungseintritt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgeschäftliche Festlegung des EreignissesDie Parteien machen die Wirksamkeit ihres Kaufvertrags von Mias Prüfungserfolg abhängig.
- 2erfülltZukünftiges ungewisses EreignisBei der Vereinbarung steht die Prüfung noch aus und Mias Bestehen ist ungewiss.
- 3fehltTatsächliche Verwirklichung des EreignissesMia besteht die Prüfung nicht, sodass sich das vereinbarte Ereignis nicht verwirklicht.
Typische Fehler
FehlerDer Eintritt einer auflösenden Bedingung wird als Beginn der Rechtswirkung behandelt.
RichtigBei einer auflösenden Bedingung endet die Rechtswirkung mit dem Ereignis und die vorherige Rechtslage lebt wieder auf.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema