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Transparenzgebot

§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB · Zivilrecht

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu, Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar, verständlich und durchschaubar zu formulieren, sodass dieser seine rechtliche Stellung anhand der Klausel zuverlässig beurteilen kann. Eine Klausel, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann nach § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn die mangelnde Transparenz den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Merksatz

Lesbarkeit allein genügt nicht; auch die rechtliche Stellung muss aus der Klausel zuverlässig erkennbar sein.

Welche Folgen haben unklare AGB?Links steht die Wirksamkeitskontrolle, rechts die Auslegungsregel bei verbleibenden Zweifeln.
Transparenzgebot
Unklarheitenregel
Ansatz
Die Klausel muss Rechte und Pflichten durchschaubar darstellen.
Nach vollständiger Auslegung bleiben Zweifel über die Bedeutung.
Rechtsfolge
Bei unangemessener Benachteiligung durch Intransparenz ist die Klausel unwirksam.
Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Verwenders.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Schließfachanbieter legt allen Kunden denselben vorformulierten Vertrag vor, ohne den Text mit ihnen auszuhandeln. Darin steht: „2Das Fach kann täglich von 8 bis 20 Uhr genutzt werden; der Monatspreis beträgt 12 Euro und umfasst jede Nutzung.“

Trifft „Transparenzgebot“ hier zu?

„Transparenzgebot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
    Der Anbieter stellt vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen.
    erfüllt
  2. 2
    Klare, verständliche und durchschaubare Darstellung der Rechte und Pflichten
    Nutzungsrecht und Zahlungspflicht sind eindeutig erkennbar, sodass die Klausel das Gebot erfüllt.
    erfüllt
BFall B

1Ein Schließfachanbieter legt allen Kunden denselben vorformulierten Vertrag vor, ohne den Text mit ihnen auszuhandeln. Darin steht: „Das Fach kann täglich von 8 bis 20 Uhr genutzt werden; zum Monatspreis von 12 Euro kommt bei jeder Nutzung eine Gebühr hinzu.“ Weder im Vertrag noch in anderen Angaben des Anbieters ist die Höhe oder Berechnung dieser Gebühr genannt.

Trifft „Transparenzgebot“ hier zu?

„Transparenzgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Klare, verständliche und durchschaubare Darstellung der Rechte und Pflichten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
    Der Anbieter stellt vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen.
    erfüllt
  2. 2
    Klare, verständliche und durchschaubare Darstellung der Rechte und Pflichten
    Die zusätzliche Zahlungspflicht lässt sich mangels Angaben zur Gebührenhöhe nicht zuverlässig beurteilen, sodass das Gebot nicht eingehalten ist.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerKlauseln über die Hauptleistung oder den Preis werden vollständig von der Prüfung nach § 307 BGB ausgenommen.

RichtigAuch Bestimmungen über Hauptleistung und Preis unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB.

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