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Teilunwirksamkeit

§ 139 BGB · Zivilrecht

Teilunwirksamkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft nur in einem abtrennbaren Teil unwirksam ist, während der verbleibende Teil wirksam bleibt, sofern anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre.

Merksatz

Die Abtrennbarkeit allein genügt nicht; entscheidend ist der hypothetische Wille zum Geschäft ohne den unwirksamen Teil.

Wann bleibt der Rest des Geschäfts wirksam?Bei einem abtrennbaren unwirksamen Teil entscheidet im Anwendungsbereich des § 139 BGB der hypothetische Wille über den Fortbestand des restlichen Geschäfts.
Teilunwirksamkeit
Gesamtnichtigkeit
Hypothetischer Wille
Das Geschäft wäre auch ohne den unwirksamen Teil abgeschlossen worden.
Ein Abschluss ohne den unwirksamen Teil ist nicht anzunehmen.
Folge für den Rest
Der verbleibende Teil bleibt wirksam.
Auch der verbleibende Teil ist nichtig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben schließen einen einzigen Kaufvertrag 2über Annas Fahrrad für 200 Euro und 1über alles, was Anna später von ihrem noch lebenden Vater erben wird, für weitere 5.000 Euro. Ben ist mit Annas Vater weder verwandt noch verheiratet. 3Beide halten ausdrücklich fest, dass sie den Fahrradkauf zu denselben Bedingungen auch ohne die Abrede über die spätere Erbschaft abschließen würden.

Trifft „Teilunwirksamkeit“ hier zu?

„Teilunwirksamkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unwirksamkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts
    Der Kauf der künftigen Erbschaft ist hier nach § 311b Abs. 4 Satz 1 BGB nichtig.
    erfüllt
  2. 2
    Abtrennbarkeit des unwirksamen Teils
    Der Fahrradkauf hat einen eigenen Kaufgegenstand und Preis und kann ohne die Erbschaftsabrede bestehen.
    erfüllt
  3. 3
    Vornahme auch ohne den unwirksamen Teil
    Beide Parteien wollen den Fahrradkauf unabhängig von der Erbschaftsabrede.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben schließen einen einzigen Kaufvertrag 2über Annas Fahrrad für 200 Euro und 1über alles, was Anna später von ihrem noch lebenden Vater erben wird, für weitere 5.000 Euro. Ben ist mit Annas Vater weder verwandt noch verheiratet. Beide halten ausdrücklich fest, dass sie den Fahrradkauf nur zusammen mit der Abrede über die spätere Erbschaft abschließen wollen.

Trifft „Teilunwirksamkeit“ hier zu?

„Teilunwirksamkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vornahme auch ohne den unwirksamen Teil

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unwirksamkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts
    Der Kauf der künftigen Erbschaft ist hier nach § 311b Abs. 4 Satz 1 BGB nichtig.
    erfüllt
  2. 2
    Abtrennbarkeit des unwirksamen Teils
    Kaufgegenstand und Preis des Fahrradkaufs sind unabhängig von der Erbschaftsabrede bestimmt.
    erfüllt
  3. 3
    Vornahme auch ohne den unwirksamen Teil
    Nach ihrem ausdrücklich erklärten Willen hätten die Parteien den Fahrradkauf ohne die Erbschaftsabrede nicht geschlossen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Abtrennbarkeit des unwirksamen Teils wird automatisch auf die Wirksamkeit des restlichen Geschäfts geschlossen.

RichtigIm Anwendungsbereich des § 139 BGB muss zusätzlich anzunehmen sein, dass das Geschäft auch ohne den unwirksamen Teil abgeschlossen worden wäre.

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