Definitionen
Teilunwirksamkeit
§ 139 BGB · ZivilrechtTeilunwirksamkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft nur in einem abtrennbaren Teil unwirksam ist, während der verbleibende Teil wirksam bleibt, sofern anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre.
Die Abtrennbarkeit allein genügt nicht; entscheidend ist der hypothetische Wille zum Geschäft ohne den unwirksamen Teil.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben schließen einen einzigen Kaufvertrag 2über Annas Fahrrad für 200 Euro und 1über alles, was Anna später von ihrem noch lebenden Vater erben wird, für weitere 5.000 Euro. Ben ist mit Annas Vater weder verwandt noch verheiratet. 3Beide halten ausdrücklich fest, dass sie den Fahrradkauf zu denselben Bedingungen auch ohne die Abrede über die spätere Erbschaft abschließen würden.
Trifft „Teilunwirksamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnwirksamkeit eines Teils des RechtsgeschäftsDer Kauf der künftigen Erbschaft ist hier nach § 311b Abs. 4 Satz 1 BGB nichtig.
- 2erfülltAbtrennbarkeit des unwirksamen TeilsDer Fahrradkauf hat einen eigenen Kaufgegenstand und Preis und kann ohne die Erbschaftsabrede bestehen.
- 3erfülltVornahme auch ohne den unwirksamen TeilBeide Parteien wollen den Fahrradkauf unabhängig von der Erbschaftsabrede.
Anna und Ben schließen einen einzigen Kaufvertrag 2über Annas Fahrrad für 200 Euro und 1über alles, was Anna später von ihrem noch lebenden Vater erben wird, für weitere 5.000 Euro. Ben ist mit Annas Vater weder verwandt noch verheiratet. Beide halten ausdrücklich fest, dass sie den Fahrradkauf nur zusammen mit der Abrede über die spätere Erbschaft abschließen wollen.
Trifft „Teilunwirksamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnwirksamkeit eines Teils des RechtsgeschäftsDer Kauf der künftigen Erbschaft ist hier nach § 311b Abs. 4 Satz 1 BGB nichtig.
- 2erfülltAbtrennbarkeit des unwirksamen TeilsKaufgegenstand und Preis des Fahrradkaufs sind unabhängig von der Erbschaftsabrede bestimmt.
- 3fehltVornahme auch ohne den unwirksamen TeilNach ihrem ausdrücklich erklärten Willen hätten die Parteien den Fahrradkauf ohne die Erbschaftsabrede nicht geschlossen.
Typische Fehler
FehlerAus der Abtrennbarkeit des unwirksamen Teils wird automatisch auf die Wirksamkeit des restlichen Geschäfts geschlossen.
RichtigIm Anwendungsbereich des § 139 BGB muss zusätzlich anzunehmen sein, dass das Geschäft auch ohne den unwirksamen Teil abgeschlossen worden wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata