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Amtshaftung

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Haftung des Staates gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung)

  • A. Zulässigkeit des Rechtswegs

    Für Amtshaftungsansprüche ist gem. Art. 34 S. 3 GG der ordentliche Rechtsweg (Zivilgerichte) ausschließlich zuständig; § 40 II 1 VwGO bestätigt dies.

  • B. Begründetheit
    • Ein Amtswalter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wenn seine Tätigkeit dem Staat oder einem sonstigen Hoheitsträger zuzurechnen ist und er dabei in funktionaler Beziehung zu einer ihm übertragenen hoheitlichen Aufgabe steht (funktionaler Amtsbegriff).

      • 1. Amtswalter (natürliche Person)

        Jede natürliche Person, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut ist, unabhängig von Beamtenstatus; auch Beliehene und Verwaltungshelfer können erfasst sein.

      • 2. In Ausübung des Amtes

        Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der amtlichen Tätigkeit; rein private Handlungen scheiden aus. Maßgeblich ist, ob der Amtswalter gerade als Träger öffentlicher Gewalt tätig wurde.

    • II. Drittbezogene Amtspflicht

      Die verletzte Amtspflicht muss dem Geschädigten gegenüber bestehen, d.h. sie muss zumindest auch dem Schutz des Interesses des Verletzten dienen (Schutznormtheorie entsprechend).

      • 1. Bestehen einer Amtspflicht

        Amtspflichten ergeben sich aus Gesetz, Verwaltungsvorschriften, allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie dem Grundsatz rechtmäßigen Verwaltungshandelns.

      • 2. Drittbezogenheit

        Die Amtspflicht muss zumindest auch dem Schutz des konkret Geschädigten dienen; rein im öffentlichen Interesse bestehende Pflichten genügen nicht. Entscheidend ist der Schutzzweck der verletzten Norm.

    • III. Verletzung der Amtspflicht

      Die Amtspflicht muss objektiv verletzt worden sein; Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgemäß handelnden Amtswalters in der konkreten Situation.

    • IV. Verschulden

      § 839 BGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (§ 276 BGB). Maßstab ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines durchschnittlich befähigten Beamten der jeweiligen Laufbahn (objektiv-typisierter Sorgfaltsmaßstab).

    • V. Schaden

      Ersatzfähig ist jeder adäquat-kausal durch die Amtspflichtverletzung verursachte Schaden; Berechnung nach der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB).

      • 1. Haftungsbegründende Kausalität

        Die Amtspflichtverletzung muss für den eingetretenen Schaden ursächlich sein (conditio-sine-qua-non-Formel, korrigiert durch Adäquanz).

      • 2. Haftungsausfüllende Kausalität und Schadensumfang

        Umfang des Ersatzes richtet sich nach §§ 249 ff. BGB; Naturalrestitution vorrangig, subsidiär Geldersatz.

    • VI. Haftungsüberleitung auf den Staat (Art. 34 GG)

      Art. 34 S. 1 GG leitet die persönliche Haftung des Amtswalters aus § 839 BGB auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst er steht. Der Geschädigte hat einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hoheitsträger.

    • VII. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
      • 1. Anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 I 2 BGB)

        Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung haftet der Amtswalter (und damit der Staat) nur subsidiär, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Bei Vorsatz gilt die Subsidiaritätsklausel nicht.

      • Der Verletzte kann keine Amtshaftung geltend machen, soweit er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel i.S.d. § 839 III BGB sind alle zumutbaren Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes.

      • 3. Spruchrichterprivileg (§ 839 II BGB)

        Bei Amtspflichtverletzungen eines Richters in Ausübung richterlicher Tätigkeit haftet der Staat nur, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat darstellt (§ 839 II 1 BGB).

    • VIII. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)

      Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen, insbesondere wenn er zumutbare Schadensabwendungsmaßnahmen unterlassen hat.

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