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Unangemessene Benachteiligung

§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch eine AGB-Klausel die Interessen des Vertragspartners ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt, indem er einseitig seine eigenen Interessen auf Kosten des anderen Teils durchsetzt und dabei die gegenseitigen Interessen nicht in einen angemessenen Ausgleich bringt. Im Zweifel liegt sie vor, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Merksatz

Eine Abweichung vom Gesetz ist nicht automatisch unangemessen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Vermieterin nutzt für alle Wohnungen denselben vorgedruckten Mietvertrag. Sie übergibt Paul eine frisch renovierte Wohnung. 2Der Vertrag verpflichtet Paul, sämtliche Wände und Decken alle drei Jahre neu zu streichen, auch wenn sie noch keine Abnutzungsspuren zeigen.

Trifft „Unangemessene Benachteiligung“ hier zu?

„Unangemessene Benachteiligung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    AGB-Klausel des Verwenders
    Die Vermieterin stellt einen für mehrere Mietverhältnisse vorformulierten Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche einseitige Interessenbeeinträchtigung ohne sachliche Rechtfertigung
    Die starre Renovierungspflicht belastet Paul auch ohne Renovierungsbedarf und bevorzugt dadurch die Vermieterin ohne angemessenen Ausgleich.
    erfüllt
BFall B

1Eine Vermieterin nutzt für alle Wohnungen denselben vorgedruckten Mietvertrag. Sie übergibt Paul eine frisch renovierte Wohnung. Der Vertrag verpflichtet Paul, Wände und Decken nur dann neu zu streichen, wenn dies wegen der von ihm verursachten üblichen Abnutzung tatsächlich erforderlich ist.

Trifft „Unangemessene Benachteiligung“ hier zu?

„Unangemessene Benachteiligung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliche einseitige Interessenbeeinträchtigung ohne sachliche Rechtfertigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    AGB-Klausel des Verwenders
    Die Vermieterin stellt einen für mehrere Mietverhältnisse vorformulierten Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche einseitige Interessenbeeinträchtigung ohne sachliche Rechtfertigung
    Die Übertragung bedarfsabhängiger Schönheitsreparaturen bei renoviert übergebener Wohnung wahrt einen angemessenen Interessenausgleich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Abweichung von einer gesetzlichen Regelung wird bereits als unangemessen behandelt.

RichtigFür das Regelbeispiel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss die Abweichung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Regelbeispiele des § 307 Abs. 2 BGB werden als ausnahmslose Verbote verstanden.

RichtigDie Regelbeispiele begründen eine widerlegliche Vermutung; besondere Umstände können im Einzelfall gegen eine unangemessene Benachteiligung sprechen.

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