Definitionen
Geltungserhaltende Reduktion
§ 306 BGB · ZivilrechtDie geltungserhaltende Reduktion bezeichnet die richterliche Methode, eine inhaltlich zu weit gefasste oder unwirksame Klausel auf ihren noch zulässigen Kern zurückzuführen, um deren vollständige Unwirksamkeit zu vermeiden. Im AGB-Recht ist sie grundsätzlich abgelehnt, da nach § 306 BGB eine unwirksame Klausel ersatzlos entfällt und der Vertrag im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam bleibt; eine geltungserhaltende Reduktion würde den Verwender unangemessen privilegieren.
Im AGB-Recht fällt eine unwirksame Klausel grundsätzlich ganz weg, statt auf das Zulässige gekürzt zu werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
V verkauft K seinen Friseursalon. Im einzeln ausgehandelten Vertrag verpflichtet sich V, zwanzig Jahre lang im Umkreis von fünf Kilometern keinen eigenen Salon zu eröffnen. Im späteren Streit lässt das Gericht das Verbot nicht ganz entfallen, sondern hält es für einen deutlich kürzeren Zeitraum aufrecht.
Trifft „Geltungserhaltende Reduktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltzu weit gefasste oder unwirksame KlauselDie Dauer von zwanzig Jahren geht über das hinaus, was zum Schutz des Erwerbers zulässig ist.
- 2erfülltRückführung auf den noch zulässigen Kern statt vollständiger UnwirksamkeitDas Verbot wird auf einen kürzeren, noch zulässigen Zeitraum zurückgeführt, statt ganz zu entfallen.
- 3erfülltdurch das GerichtDie Kürzung nimmt das Gericht vor.
Ein Fitnessstudio verwendet für alle Mitglieder ein vorgedrucktes Vertragsformular. Darin steht, 1dass das Studio für Schäden jeder Art nicht haftet. Ein Mitglied verletzt sich, weil ein Mitarbeiter ein Gerät grob fahrlässig falsch montiert hat. 3Das Gericht wendet statt der Klausel die gesetzlichen Haftungsregeln an.
Trifft „Geltungserhaltende Reduktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltzu weit gefasste oder unwirksame KlauselDer Ausschluss erfasst auch Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit und ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
- 2fehltRückführung auf den noch zulässigen Kern statt vollständiger UnwirksamkeitDas Gericht kürzt die Klausel nicht auf einen zulässigen Rest, sondern lässt sie ganz entfallen.
- 3erfülltdurch das GerichtÜber die Klausel entscheidet das Gericht.
Typische Fehler
FehlerBei einer unwirksamen AGB-Klausel wird nach § 139 BGB angenommen, der ganze Vertrag sei nichtig.
RichtigIst eine AGB-Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
FehlerEine zu weit gefasste AGB-Klausel wird auf das gerade noch zulässige Maß gekürzt und in diesem Umfang angewendet.
RichtigDie unwirksame Klausel entfällt ersatzlos; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata