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Geltungserhaltende Reduktion

§ 306 BGB · Zivilrecht

Die geltungserhaltende Reduktion bezeichnet die richterliche Methode, eine inhaltlich zu weit gefasste oder unwirksame Klausel auf ihren noch zulässigen Kern zurückzuführen, um deren vollständige Unwirksamkeit zu vermeiden. Im AGB-Recht ist sie grundsätzlich abgelehnt, da nach § 306 BGB eine unwirksame Klausel ersatzlos entfällt und der Vertrag im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam bleibt; eine geltungserhaltende Reduktion würde den Verwender unangemessen privilegieren.

Merksatz

Im AGB-Recht fällt eine unwirksame Klausel grundsätzlich ganz weg, statt auf das Zulässige gekürzt zu werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

V verkauft K seinen Friseursalon. Im einzeln ausgehandelten Vertrag verpflichtet sich V, zwanzig Jahre lang im Umkreis von fünf Kilometern keinen eigenen Salon zu eröffnen. Im späteren Streit lässt das Gericht das Verbot nicht ganz entfallen, sondern hält es für einen deutlich kürzeren Zeitraum aufrecht.

Trifft „Geltungserhaltende Reduktion“ hier zu?

„Geltungserhaltende Reduktion“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    zu weit gefasste oder unwirksame Klausel
    Die Dauer von zwanzig Jahren geht über das hinaus, was zum Schutz des Erwerbers zulässig ist.
    erfüllt
  2. 2
    Rückführung auf den noch zulässigen Kern statt vollständiger Unwirksamkeit
    Das Verbot wird auf einen kürzeren, noch zulässigen Zeitraum zurückgeführt, statt ganz zu entfallen.
    erfüllt
  3. 3
    durch das Gericht
    Die Kürzung nimmt das Gericht vor.
    erfüllt
BFall B

Ein Fitnessstudio verwendet für alle Mitglieder ein vorgedrucktes Vertragsformular. Darin steht, 1dass das Studio für Schäden jeder Art nicht haftet. Ein Mitglied verletzt sich, weil ein Mitarbeiter ein Gerät grob fahrlässig falsch montiert hat. 3Das Gericht wendet statt der Klausel die gesetzlichen Haftungsregeln an.

Trifft „Geltungserhaltende Reduktion“ hier zu?

„Geltungserhaltende Reduktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rückführung auf den noch zulässigen Kern statt vollständiger Unwirksamkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    zu weit gefasste oder unwirksame Klausel
    Der Ausschluss erfasst auch Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit und ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
    erfüllt
  2. 2
    Rückführung auf den noch zulässigen Kern statt vollständiger Unwirksamkeit
    Das Gericht kürzt die Klausel nicht auf einen zulässigen Rest, sondern lässt sie ganz entfallen.
    fehlt
  3. 3
    durch das Gericht
    Über die Klausel entscheidet das Gericht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer unwirksamen AGB-Klausel wird nach § 139 BGB angenommen, der ganze Vertrag sei nichtig.

RichtigIst eine AGB-Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine zu weit gefasste AGB-Klausel wird auf das gerade noch zulässige Maß gekürzt und in diesem Umfang angewendet.

RichtigDie unwirksame Klausel entfällt ersatzlos; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.

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