Definitionen
Individualabrede
§ 305b BGB · ZivilrechtEine Individualabrede ist eine zwischen den Vertragsparteien getroffene vertragliche Vereinbarung, die keine Allgemeine Geschäftsbedingung ist. Sie genießt gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang, soweit diese mit ihr unvereinbar sind. Ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist dafür nicht stets erforderlich.
Ergänzende AGB bleiben möglich, solange sie der individuellen Vereinbarung nicht widersprechen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora kauft in einem Möbelhaus einen Tisch. Wegen ihrer fehlenden Transportmöglichkeit 1vereinbart sie mit dem Inhaber mündlich, dass er den Tisch ohne Aufpreis zu ihrer Wohnung liefert. 2Die Abmachung wird spontan nur für diesen Kauf getroffen und ist nicht vorformuliert. Die gedruckten Verkaufsbedingungen, die Nora vor dem Kauf liest und akzeptiert, sehen für Lieferungen einen Aufpreis von 40 Euro vor.
Trifft „Individualabrede“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Vereinbarung zwischen den ParteienNora und der Inhaber einigen sich verbindlich auf eine kostenlose Lieferung.
- 2erfülltKeine Allgemeine GeschäftsbedingungDie konkrete Lieferabsprache ist keine vorformulierte Standardbedingung.
Nora kauft in einem Möbelhaus einen Tisch und bestellt dessen Lieferung zu ihrer Wohnung. Der Inhaber legt ihr vor dem Kauf seine für zahlreiche Verkäufe vorformulierten Verkaufsbedingungen vor, die deutlich einen Lieferaufpreis von 40 Euro vorsehen. 1Nora liest und akzeptiert die Bedingungen, ohne dass über die Lieferkosten verhandelt wird.
Trifft „Individualabrede“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Vereinbarung zwischen den ParteienDurch Noras Zustimmung wird der Lieferaufpreis vertraglich vereinbart.
- 2fehltKeine Allgemeine GeschäftsbedingungDer Lieferaufpreis ist eine vom Möbelhaus gestellte Standardbedingung, deren AGB-Charakter durch die bloße Zustimmung nicht entfällt.
Typische Fehler
FehlerFür jede Individualabrede wird ein Aushandeln nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt.
RichtigAuch eine vertragliche Vereinbarung, die schon aus anderen Gründen keine AGB ist, kann eine Individualabrede sein.
FehlerEine mündliche Individualabrede wird wegen einer entgegenstehenden formularmäßigen Schriftformklausel für unbeachtlich gehalten.
RichtigEine wirksame mündliche Individualabrede geht auch einer entgegenstehenden formularmäßigen Schriftformklausel vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata