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Individualabrede

§ 305b BGB · Zivilrecht

Eine Individualabrede ist eine zwischen den Vertragsparteien getroffene vertragliche Vereinbarung, die keine Allgemeine Geschäftsbedingung ist. Sie genießt gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang, soweit diese mit ihr unvereinbar sind. Ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist dafür nicht stets erforderlich.

Merksatz

Ergänzende AGB bleiben möglich, solange sie der individuellen Vereinbarung nicht widersprechen.

Individualabrede oder AGB?Links steht die individuelle Vereinbarung, rechts die gestellte Standardbedingung. Bei inhaltlichen Widersprüchen setzt sich die linke Seite durch.
Individualabrede
Allgemeine Geschäftsbedingung
Rechtsnatur
Vertragliche Vereinbarung ohne AGB-Charakter.
Für viele Verträge vorformulierte und einseitig gestellte Bedingung.
Aushandeln
Nicht stets erforderlich.
Im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen sind keine AGB.
Bei Widerspruch
Hat Vorrang.
Tritt im Umfang des Widerspruchs zurück.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora kauft in einem Möbelhaus einen Tisch. Wegen ihrer fehlenden Transportmöglichkeit 1vereinbart sie mit dem Inhaber mündlich, dass er den Tisch ohne Aufpreis zu ihrer Wohnung liefert. 2Die Abmachung wird spontan nur für diesen Kauf getroffen und ist nicht vorformuliert. Die gedruckten Verkaufsbedingungen, die Nora vor dem Kauf liest und akzeptiert, sehen für Lieferungen einen Aufpreis von 40 Euro vor.

Trifft „Individualabrede“ hier zu?

„Individualabrede“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien
    Nora und der Inhaber einigen sich verbindlich auf eine kostenlose Lieferung.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Allgemeine Geschäftsbedingung
    Die konkrete Lieferabsprache ist keine vorformulierte Standardbedingung.
    erfüllt
BFall B

Nora kauft in einem Möbelhaus einen Tisch und bestellt dessen Lieferung zu ihrer Wohnung. Der Inhaber legt ihr vor dem Kauf seine für zahlreiche Verkäufe vorformulierten Verkaufsbedingungen vor, die deutlich einen Lieferaufpreis von 40 Euro vorsehen. 1Nora liest und akzeptiert die Bedingungen, ohne dass über die Lieferkosten verhandelt wird.

Trifft „Individualabrede“ hier zu?

„Individualabrede“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Allgemeine Geschäftsbedingung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien
    Durch Noras Zustimmung wird der Lieferaufpreis vertraglich vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Allgemeine Geschäftsbedingung
    Der Lieferaufpreis ist eine vom Möbelhaus gestellte Standardbedingung, deren AGB-Charakter durch die bloße Zustimmung nicht entfällt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür jede Individualabrede wird ein Aushandeln nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt.

RichtigAuch eine vertragliche Vereinbarung, die schon aus anderen Gründen keine AGB ist, kann eine Individualabrede sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine mündliche Individualabrede wird wegen einer entgegenstehenden formularmäßigen Schriftformklausel für unbeachtlich gehalten.

RichtigEine wirksame mündliche Individualabrede geht auch einer entgegenstehenden formularmäßigen Schriftformklausel vor.

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