Anmelden

Schemata

A
51 Schemata

Amtshaftungsklage der Union

Art. 268, 340 AEUV

Außervertragliche Haftung der Union gem. Art. 268, 340 Abs. 2 AEUV

  • A. Zulässigkeit
    • I. Zuständigkeit des Gerichtshofs der EU

      Art. 268 AEUV weist dem EuGH (bzw. dem Gericht gem. Art. 256 AEUV) die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Schadensersatz gegen die Union zu; nationale Gerichte sind ausgeschlossen.

    • II. Parteifähigkeit
      • 1. Kläger

        Jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch ein Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans in ihren Rechten verletzt zu sein.

      • 2. Beklagte

        Die Union, vertreten durch das handelnde Organ (Art. 340 Abs. 2 AEUV); bei Schäden durch Bedienstete haftet die Union, nicht der Bedienstete persönlich.

    • III. Statthafte Klageart

      Schadensersatzklage (action for damages) nach Art. 268, 340 Abs. 2 AEUV; eigenständige Klageart, unabhängig von Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage.

    • IV. Klagebefugnis / Beschwer

      Der Kläger muss einen eigenen, unmittelbaren Schaden geltend machen; bloß mittelbare oder hypothetische Schäden genügen nicht.

    • V. Verjährung

      Die Klage ist innerhalb von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs zu erheben (Art. 46 Satzung des EuGH); die Frist beginnt, sobald der Kläger Kenntnis von Schaden und Verhalten erlangt hat oder erlangen musste.

    • VI. Kein Vorrang anderer Rechtsbehelfe (Subsidiarität)

      Die Schadensersatzklage ist grundsätzlich nicht subsidiär gegenüber der Nichtigkeitsklage; sie ist jedoch unzulässig, wenn sie ausschließlich dazu dient, eine bestandskräftige Entscheidung zu umgehen (EuGH, Rs. Cobrecaf).

    • VII. Ordnungsgemäße Klageerhebung

      Schriftform, Bezeichnung der Parteien, Darlegung des Streitgegenstands und der Klagegründe gem. Art. 21 Satzung EuGH i.V.m. Verfahrensordnung des Gerichts.

  • B. Begründetheit

    Die Klage ist begründet, wenn die drei kumulativen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union vorliegen: (1) hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, (2) tatsächlicher Schaden, (3) Kausalzusammenhang (EuGH, Rs. Bergaderm; Rs. Brasserie du Pêcheur).

    • I. Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsnorm
      • 1. Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht

        Die verletzte Norm muss individualschützenden Charakter haben, d.h. dem Kläger subjektive Rechte einräumen; rein objektive Kompetenz- oder Verfahrensvorschriften genügen grundsätzlich nicht.

      • 2. Hinreichende Qualifikation des Verstoßes

        Ein Verstoß ist hinreichend qualifiziert, wenn das Organ die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat; bei gebundenen Entscheidungen oder sehr engem Ermessen kann bereits jeder Verstoß genügen (EuGH, Rs. Bergaderm).

        Indizien: Klarheit und Präzision der verletzten Norm, Umfang des Ermessensspielraums, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes, Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums, Beitrag eines Unionsorgans zur Entstehung der Situation.

      • 3. Abgrenzung: normatives Unrecht vs. Vollzugsunrecht

        Bei legislativem Handeln (Verordnungen, Richtlinien) gilt ein strenger Maßstab; bei Einzelfallentscheidungen mit engem Ermessen ist der Maßstab weniger streng.

    • II. Tatsächlicher Schaden
      • 1. Materieller Schaden

        Erfasst sind Vermögensschäden (damnum emergens) und entgangener Gewinn (lucrum cessans); der Schaden muss real und sicher sein, nicht bloß hypothetisch.

      • 2. Immaterieller Schaden

        Immaterielle Schäden sind grundsätzlich ersatzfähig, werden jedoch vom EuGH restriktiv anerkannt.

      • 3. Schadensnachweis und -bezifferung

        Der Kläger trägt die Beweislast; der Schaden muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.

    • III. Kausalzusammenhang

      Zwischen dem qualifizierten Verstoß und dem eingetretenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (conditio sine qua non, ergänzt durch Adäquanzformel); Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Drittverschulden oder Mitverschulden des Klägers ist zu prüfen.

      • 1. Unmittelbarkeit

        Der Schaden muss direkte Folge des Unionshandelns sein; mittelbare Schäden, die erst durch das Verhalten Dritter (z.B. Mitgliedstaaten) vermittelt werden, begründen keine Haftung der Union.

      • 2. Mitverschulden des Klägers

        Art. 340 Abs. 2 AEUV i.V.m. allgemeinen Rechtsgrundsätzen: Mitverschulden kann den Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen; der Kläger muss zumutbare Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen haben.

    • IV. Rechtsfolge: Schadensersatz
      • 1. Umfang des Ersatzes

        Voller Ausgleich des nachgewiesenen Schadens; Naturalrestitution ist im Unionsrecht nicht vorgesehen, maßgeblich ist Geldersatz.

      • 2. Zinsen

        Verzugszinsen können ab Klageerhebung oder ab einem früheren Zeitpunkt zugesprochen werden, wenn der Schuldner in Verzug gesetzt wurde.

      • 3. Gesamtschuldnerische Haftung bei Mitwirkung von Mitgliedstaaten

        Wirken Unionsorgan und Mitgliedstaat zusammen schadensverursachend, haften Union und Mitgliedstaat grundsätzlich getrennt; der Kläger muss ggf. beide gesondert in Anspruch nehmen.

B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.