Schemata
Amtshaftungsklage der Union
Art. 268, 340 AEUVAußervertragliche Haftung der Union gem. Art. 268, 340 Abs. 2 AEUV
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des Gerichtshofs der EU
Art. 268 AEUV weist dem EuGH (bzw. dem Gericht gem. Art. 256 AEUV) die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Schadensersatz gegen die Union zu; nationale Gerichte sind ausgeschlossen.
- II. Parteifähigkeit
- 1. Kläger
Jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch ein Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans in ihren Rechten verletzt zu sein.
- 2. Beklagte
Die Union, vertreten durch das handelnde Organ (Art. 340 Abs. 2 AEUV); bei Schäden durch Bedienstete haftet die Union, nicht der Bedienstete persönlich.
- III. Statthafte Klageart
Schadensersatzklage (action for damages) nach Art. 268, 340 Abs. 2 AEUV; eigenständige Klageart, unabhängig von Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage.
- IV. Klagebefugnis / Beschwer
Der Kläger muss einen eigenen, unmittelbaren Schaden geltend machen; bloß mittelbare oder hypothetische Schäden genügen nicht.
- V. Verjährung
Die Klage ist innerhalb von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs zu erheben (Art. 46 Satzung des EuGH); die Frist beginnt, sobald der Kläger Kenntnis von Schaden und Verhalten erlangt hat oder erlangen musste.
- VI. Kein Vorrang anderer Rechtsbehelfe (Subsidiarität)
Die Schadensersatzklage ist grundsätzlich nicht subsidiär gegenüber der Nichtigkeitsklage; sie ist jedoch unzulässig, wenn sie ausschließlich dazu dient, eine bestandskräftige Entscheidung zu umgehen (EuGH, Rs. Cobrecaf).
- VII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Schriftform, Bezeichnung der Parteien, Darlegung des Streitgegenstands und der Klagegründe gem. Art. 21 Satzung EuGH i.V.m. Verfahrensordnung des Gerichts.
- B. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn die drei kumulativen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union vorliegen: (1) hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, (2) tatsächlicher Schaden, (3) Kausalzusammenhang (EuGH, Rs. Bergaderm; Rs. Brasserie du Pêcheur).
- I. Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsnorm
- 1. Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht
Die verletzte Norm muss individualschützenden Charakter haben, d.h. dem Kläger subjektive Rechte einräumen; rein objektive Kompetenz- oder Verfahrensvorschriften genügen grundsätzlich nicht.
- 2. Hinreichende Qualifikation des Verstoßes
Ein Verstoß ist hinreichend qualifiziert, wenn das Organ die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat; bei gebundenen Entscheidungen oder sehr engem Ermessen kann bereits jeder Verstoß genügen (EuGH, Rs. Bergaderm).
Indizien: Klarheit und Präzision der verletzten Norm, Umfang des Ermessensspielraums, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes, Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums, Beitrag eines Unionsorgans zur Entstehung der Situation.
- 3. Abgrenzung: normatives Unrecht vs. Vollzugsunrecht
Bei legislativem Handeln (Verordnungen, Richtlinien) gilt ein strenger Maßstab; bei Einzelfallentscheidungen mit engem Ermessen ist der Maßstab weniger streng.
- II. Tatsächlicher Schaden
- 1. Materieller Schaden
Erfasst sind Vermögensschäden (damnum emergens) und entgangener Gewinn (lucrum cessans); der Schaden muss real und sicher sein, nicht bloß hypothetisch.
- 2. Immaterieller Schaden
Immaterielle Schäden sind grundsätzlich ersatzfähig, werden jedoch vom EuGH restriktiv anerkannt.
- 3. Schadensnachweis und -bezifferung
Der Kläger trägt die Beweislast; der Schaden muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.
- III. Kausalzusammenhang
Zwischen dem qualifizierten Verstoß und dem eingetretenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (conditio sine qua non, ergänzt durch Adäquanzformel); Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Drittverschulden oder Mitverschulden des Klägers ist zu prüfen.
- 1. Unmittelbarkeit
Der Schaden muss direkte Folge des Unionshandelns sein; mittelbare Schäden, die erst durch das Verhalten Dritter (z.B. Mitgliedstaaten) vermittelt werden, begründen keine Haftung der Union.
- 2. Mitverschulden des Klägers
Art. 340 Abs. 2 AEUV i.V.m. allgemeinen Rechtsgrundsätzen: Mitverschulden kann den Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen; der Kläger muss zumutbare Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen haben.
- IV. Rechtsfolge: Schadensersatz
- 1. Umfang des Ersatzes
Voller Ausgleich des nachgewiesenen Schadens; Naturalrestitution ist im Unionsrecht nicht vorgesehen, maßgeblich ist Geldersatz.
- 2. Zinsen
Verzugszinsen können ab Klageerhebung oder ab einem früheren Zeitpunkt zugesprochen werden, wenn der Schuldner in Verzug gesetzt wurde.
- 3. Gesamtschuldnerische Haftung bei Mitwirkung von Mitgliedstaaten
Wirken Unionsorgan und Mitgliedstaat zusammen schadensverursachend, haften Union und Mitgliedstaat grundsätzlich getrennt; der Kläger muss ggf. beide gesondert in Anspruch nehmen.