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Höchstfristen

§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB · Zivilrecht

Höchstfristen sind kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfristen, die unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners ablaufen: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verjähren unabhängig von ihrer Entstehung in 30 Jahren ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB), sonstige Schadensersatzansprüche in zehn Jahren ab Entstehung sowie, unabhängig von ihrer Entstehung, in 30 Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist (§ 199 Abs. 3 BGB). Ansprüche aus einem Erbfall sowie Ansprüche, für deren Geltendmachung eine Verfügung von Todes wegen bekannt sein muss, verjähren in 30 Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3a BGB), alle übrigen Ansprüche in zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).

Merksatz

Auch bei sorgfältiger, erfolgloser Suche nach dem Schuldner kann eine Höchstfrist ablaufen.

Wann endet die kenntnisunabhängige Frist?Der Zeitstrahl zeigt Fall A: Die zehnjährige Frist läuft ab Anspruchsentstehung und endet hier vor Annas Kenntnis vom Verursacher.
  1. 15.06.2012
    Anspruch entsteht
    Mit der Beschädigung des Autos entsteht Annas Schadensersatzanspruch.
  2. 15.06.2022
    Ablauf der Zehnjahresfrist
    Bei ungestörtem Fristlauf endet die Frist mit Ablauf dieses Tages.
  3. 01.07.2023
    Kenntnis des Verursachers
    Annas spätere Kenntnis verschiebt den bereits eingetretenen Fristablauf nicht.
  1. Anspruch entsteht Mit der Beschädigung des Autos entsteht Annas Schadensersatzanspruch.
  2. Ablauf der Zehnjahresfrist Bei ungestörtem Fristlauf endet die Frist mit Ablauf dieses Tages.
  3. Kenntnis des Verursachers Annas spätere Kenntnis verschiebt den bereits eingetretenen Fristablauf nicht.
Zehn Jahre

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Am 15. Juni 2012 zerkratzt Ben aus Unachtsamkeit mit seiner Leiter Annas geparktes Auto, ohne dass sie es sieht. Anna entdeckt den Kratzer noch am selben Tag, 2erfährt aber trotz sorgfältiger Suche erst am 1. Juli 2023, dass Ben ihn verursacht hat. 1Anna und ihre Anwältin betrachten die zehnjährige Frist ab dem Tag der Beschädigung. In dieser Zeit gibt es weder Verhandlungen noch ein Gerichtsverfahren oder ein Anerkenntnis.

Trifft „Höchstfristen“ hier zu?

„Höchstfristen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Frist für die Verjährung eines Anspruchs
    Betrachtet wird die Verjährungsfrist für Annas Schadensersatzanspruch nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Unabhängigkeit von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis
    Die Zehnjahresfrist läuft auch während Annas unverschuldeter Unkenntnis von der Person des Schädigers.
    erfüllt
BFall B

Am 15. Juni 2012 zerkratzt Ben aus Unachtsamkeit mit seiner Leiter Annas geparktes Auto. Anna sieht den Vorfall und kennt Ben persönlich. 1Anna und ihre Anwältin betrachten die dreijährige Frist, die am Ende des Jahres beginnt, in dem Anna den Schaden und den Verursacher kennt. Bis Ende 2015 gibt es weder Verhandlungen noch ein Gerichtsverfahren oder ein Anerkenntnis.

Trifft „Höchstfristen“ hier zu?

„Höchstfristen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unabhängigkeit von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Frist für die Verjährung eines Anspruchs
    Betrachtet wird die regelmäßige Verjährungsfrist für Annas Schadensersatzanspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Unabhängigkeit von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis
    Der Beginn der hier betrachteten Dreijahresfrist hängt von Annas Kenntnis ab.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei sonstigen Schadensersatzansprüchen werden die zehnjährige und die dreißigjährige Frist zusammengerechnet.

RichtigDie beiden Höchstfristen laufen eigenständig; entscheidend ist diejenige, die zuerst endet.

Voraussetzung vergessen

FehlerErbfallbezogene Ansprüche werden pauschal der zehnjährigen Frist für andere Ansprüche zugeordnet.

RichtigFür Ansprüche nach § 199 Abs. 3a BGB gilt kenntnisunabhängig eine dreißigjährige Frist ab Anspruchsentstehung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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