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Hemmung der Verjährung

§ 209 BGB · Zivilrecht

Die Hemmung der Verjährung setzt einen gesetzlich anerkannten Hemmungsgrund voraus und kann nur eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist betreffen. Während der Hemmung bleibt die Verjährungsfrist stehen; nach ihrem Ende läuft sie mit der verbleibenden Dauer weiter.

Merksatz

Die Hemmung hält die Verjährungsfrist an, setzt sie aber nicht auf ihren Anfang zurück.

Wie verändert die Hemmung den Fristlauf?Von links nach rechts: Zunächst läuft die Frist, während der Hemmung pausiert sie, danach läuft nur der Rest weiter.
  1. Fristbeginn
    Frist läuft
    Die bis zum Beginn der Hemmung verstrichene Zeit bleibt berücksichtigt.
  2. Beginn der Hemmung
    Frist hält an
    Während der Hemmung wird die verbleibende Frist nicht kürzer.
  3. Ende der Hemmung
    Restfrist läuft weiter
    Es läuft nur die übrige Dauer weiter, nicht nochmals die gesamte Verjährungsfrist.
  1. Frist läuft Die bis zum Beginn der Hemmung verstrichene Zeit bleibt berücksichtigt.
  2. Frist hält an Während der Hemmung wird die verbleibende Frist nicht kürzer.
  3. Restfrist läuft weiter Es läuft nur die übrige Dauer weiter, nicht nochmals die gesamte Verjährungsfrist.
Hemmungszeit zählt nicht mit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein selbstständiger Automechaniker repariert im März 2022 Leas Auto für 600 Euro; Lea holt es ab, bestätigt, dass alles in Ordnung ist, und soll sofort bezahlen. Er weiß seitdem, dass Lea nicht bezahlt hat. Danach gibt es bis Ende November 2025 weder Zahlungen noch weitere Kontakte oder gerichtliche Schritte. Am 1. Dezember 2025 beginnen beide einen ernsthaften Austausch darüber, ob und in welcher Höhe Lea zahlen muss.

Trifft „Hemmung der Verjährung“ hier zu?

„Hemmung der Verjährung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich anerkannter Hemmungsgrund
    Der Austausch über Bestand und Höhe der Forderung ist eine Verhandlung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
    Ohne Hemmung würde die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2025 enden.
    erfüllt
BFall B

Ein selbstständiger Automechaniker repariert im März 2022 Leas Auto für 600 Euro; Lea holt es ab, bestätigt, dass alles in Ordnung ist, und soll sofort bezahlen. Er weiß seitdem, dass Lea nicht bezahlt hat. Danach gibt es bis zum 14. Januar 2026 weder Zahlungen noch weitere Kontakte oder gerichtliche Schritte. 1Am 15. Januar 2026 beginnen beide einen ernsthaften Austausch darüber, ob und in welcher Höhe Lea zahlen muss.

Trifft „Hemmung der Verjährung“ hier zu?

„Hemmung der Verjährung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich anerkannter Hemmungsgrund
    Verhandlungen über die Forderung sind ihrer Art nach ein gesetzlicher Hemmungsgrund nach § 203 Satz 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
    Die regelmäßige Verjährungsfrist ist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2025 abgelaufen und kann durch die späteren Gespräche nicht mehr angehalten werden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNach dem Ende der Hemmung wird wie beim Neubeginn eine vollständige neue Verjährungsfrist angesetzt.

RichtigEs läuft nur die verbliebene Frist weiter; die vorher bereits verstrichene Zeit bleibt berücksichtigt.

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch nach Ablauf der Verjährungsfrist sollen Verhandlungen die Verjährung noch hemmen können.

RichtigEine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann nicht nachträglich gehemmt werden.

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