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Einrede der Verjährung

§ 214 I BGB · Zivilrecht

Die Einrede der Verjährung ist das Recht des Schuldners, nach Eintritt der Verjährung die Leistung dauerhaft zu verweigern, ohne dass der Anspruch selbst erlischt; sie ist eine rechtshemmende Einrede, die vom Schuldner geltend gemacht werden muss und nicht von Amts wegen berücksichtigt wird.

Merksatz

Verjährung beseitigt den Anspruch nicht, sondern ermöglicht dem Schuldner, seine Durchsetzung durch Berufung darauf abzuwehren.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea hat für Martins Laden ein Logo erstellt und übergeben; die vereinbarten 600 Euro soll er am 30. Juni 2019 zahlen, und sie kennt von Anfang an seinen Namen und seine Anschrift. Martin zahlt nichts, beide verhandeln bis Februar 2025 nicht über die Rechnung und Lea leitet keine gerichtlichen Schritte ein. Als Lea im Februar 2025 die 600 Euro verlangt, antwortet Martin: 2„Ich zahle nicht, weil seit dem Zahlungstermin zu viel Zeit vergangen ist.“

Trifft „Einrede der Verjährung“ hier zu?

„Einrede der Verjährung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt der Verjährung
    Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB endete mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung durch den Schuldner
    Martin beruft sich erkennbar auf den Zeitablauf als Grund seiner Zahlungsverweigerung; den Ausdruck Verjährung muss er nicht verwenden.
    erfüllt
BFall B

Lea hat für Martins Laden ein Logo erstellt und übergeben; die vereinbarten 600 Euro soll er am 30. Juni 2024 zahlen, und sie kennt von Anfang an seinen Namen und seine Anschrift. Martin zahlt nichts, beide verhandeln bis Februar 2025 nicht über die Rechnung und Lea leitet keine gerichtlichen Schritte ein. Als Lea im Februar 2025 die 600 Euro verlangt, antwortet Martin: 2„Ich zahle nicht, weil seit dem Zahlungstermin zu viel Zeit vergangen ist.“

Trifft „Einrede der Verjährung“ hier zu?

„Einrede der Verjährung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintritt der Verjährung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt der Verjährung
    Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB endet erst mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
    fehlt
  2. 2
    Geltendmachung durch den Schuldner
    Martin beruft sich auf den Zeitablauf, obwohl die dafür erforderliche Frist noch nicht abgelaufen ist.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine freiwillige Zahlung auf einen verjährten Anspruch wird allein wegen der unbekannten Verjährung für rückforderbar gehalten.

RichtigDie Zahlung kann nicht allein deshalb zurückverlangt werden, weil der Anspruch bereits verjährt war und der Schuldner dies nicht wusste.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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