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Freiheitliche demokratische Grundordnung

Art. 21 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist auf den unverzichtbaren Kern der Verfassung beschränkt und umfasst die Achtung der Menschenwürde, insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie elementarer Rechtsgleichheit. Zum Kern gehört ferner das Demokratieprinzip mit der gleichberechtigten politischen Teilhabe und der Rückführbarkeit aller Staatsgewalt auf das Volk. Hinzu kommt das Rechtsstaatsprinzip mit der Bindung der öffentlichen Gewalt an das Recht, der Kontrolle durch unabhängige Gerichte und dem staatlichen Gewaltmonopol.

Merksatz

Nicht jeder Verfassungsverstoß betrifft zugleich den unverzichtbaren Kern der freiheitlichen Demokratie.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1In einem Staat darf jeder Mensch sein Leben eigenständig gestalten; seine Identität und seine körperliche und seelische Unversehrtheit werden geachtet, und alle haben die gleichen grundlegenden Rechte. 2Alle Bürger haben gleiche politische Mitwirkungsmöglichkeiten; jede staatliche Amtsgewalt lässt sich auf ihre freien und gleichen Wahlen zurückführen. 3Alle staatlichen Stellen müssen das geltende Recht beachten und unterliegen der Kontrolle unabhängiger Gerichte. Körperlichen Zwang dürfen grundsätzlich nur staatliche Stellen auf rechtlicher Grundlage ausüben.

Trifft „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ hier zu?

„Freiheitliche demokratische Grundordnung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Achtung der Menschenwürde
    Die Eigenständigkeit, Identität und Integrität jedes Menschen sowie seine grundlegende rechtliche Gleichstellung sind gewährleistet.
    erfüllt
  2. 2
    Demokratische Selbstbestimmung des Volkes
    Die Bürger können gleichberechtigt mitwirken und legitimieren die gesamte Staatsgewalt.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtsbindung, unabhängige Gerichte und staatliches Gewaltmonopol
    Die Staatsgewalt ist rechtlich gebunden und gerichtlich kontrolliert; körperlicher Zwang bleibt grundsätzlich dem Staat vorbehalten.
    erfüllt
BFall B

1In einem Staat darf jeder Mensch sein Leben eigenständig gestalten; seine Identität und seine körperliche und seelische Unversehrtheit werden geachtet, und alle haben die gleichen grundlegenden Rechte. Ein erbliches Staatsoberhaupt erlässt allein die Gesetze und ernennt die Regierung; die Bürger können weder wählen noch auf andere Weise politisch mitbestimmen. 3Alle staatlichen Stellen müssen das geltende Recht beachten und unterliegen der Kontrolle unabhängiger Gerichte. Körperlichen Zwang dürfen grundsätzlich nur staatliche Stellen auf rechtlicher Grundlage ausüben.

Trifft „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ hier zu?

„Freiheitliche demokratische Grundordnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Demokratische Selbstbestimmung des Volkes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Achtung der Menschenwürde
    Die Eigenständigkeit, Identität und Integrität jedes Menschen sowie seine grundlegende rechtliche Gleichstellung sind gewährleistet.
    erfüllt
  2. 2
    Demokratische Selbstbestimmung des Volkes
    Die Herrschaft beruht auf Erbfolge statt auf dem Willen des Volkes, und politische Mitwirkung ist ausgeschlossen.
    fehlt
  3. 3
    Rechtsbindung, unabhängige Gerichte und staatliches Gewaltmonopol
    Auch die nicht demokratisch legitimierte Staatsgewalt ist hier rechtlich gebunden und unabhängig kontrolliert; das staatliche Gewaltmonopol besteht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Verstoß gegen das Grundgesetz wird zugleich als Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingeordnet.

RichtigEntscheidend ist, ob der unverzichtbare Verfassungskern betroffen ist, nicht lediglich irgendeine Verfassungsbestimmung.

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