Definitionen
Positive Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie positive Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet Deutschen das Recht, eine Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten und in ihr zu verbleiben sowie sich vereinigungsspezifisch zu betätigen.
Der Schutz endet nicht mit der Gründung, sondern umfasst auch Mitgliedschaft und vereinigungsspezifische Betätigung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. 2Sie beantragt die Aufnahme in einen privaten Schachverein und wird als Mitglied aufgenommen.
Trifft „Positive Vereinigungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDeutscher GrundrechtsträgerLea gehört zum persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG.
- 2erfülltGründung, Beitritt, Verbleib oder vereinigungsspezifische BetätigungDer Beitritt zu einem privaten Verein ist eine geschützte Handlung.
Maya besitzt ausschließlich die kanadische Staatsangehörigkeit und lebt in Deutschland. 2Sie beantragt die Aufnahme in einen privaten Schachverein und wird als Mitglied aufgenommen.
Trifft „Positive Vereinigungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltDeutscher GrundrechtsträgerMaya gehört als kanadische Staatsangehörige nicht zum persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG.
- 2erfülltGründung, Beitritt, Verbleib oder vereinigungsspezifische BetätigungDer Beitritt ist eine sachlich erfasste Handlung; für Maya kommt Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
Typische Fehler
FehlerJede Tätigkeit im organisatorischen Rahmen eines Vereins wird als durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt behandelt.
RichtigFür den Tätigkeitsschutz kommt es auf den vereinigungsspezifischen Charakter an; die bloße organisatorische Einbindung genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema