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Positive Vereinigungsfreiheit

Art. 9 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die positive Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet Deutschen das Recht, eine Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten und in ihr zu verbleiben sowie sich vereinigungsspezifisch zu betätigen.

Merksatz

Der Schutz endet nicht mit der Gründung, sondern umfasst auch Mitgliedschaft und vereinigungsspezifische Betätigung.

Beitreten oder fernbleiben?Die positive Freiheit schützt das Eingehen und Fortsetzen einer Mitgliedschaft, die negative Freiheit das Fernbleiben und den Austritt.
Positive Vereinigungsfreiheit
Negative Vereinigungsfreiheit
Beitrittsentscheidung
Einer Vereinigung beitreten
Einer Vereinigung fernbleiben
Mitgliedschaft
In der Vereinigung verbleiben
Aus der Vereinigung austreten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. 2Sie beantragt die Aufnahme in einen privaten Schachverein und wird als Mitglied aufgenommen.

Trifft „Positive Vereinigungsfreiheit“ hier zu?

„Positive Vereinigungsfreiheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Deutscher Grundrechtsträger
    Lea gehört zum persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Gründung, Beitritt, Verbleib oder vereinigungsspezifische Betätigung
    Der Beitritt zu einem privaten Verein ist eine geschützte Handlung.
    erfüllt
BFall B

Maya besitzt ausschließlich die kanadische Staatsangehörigkeit und lebt in Deutschland. 2Sie beantragt die Aufnahme in einen privaten Schachverein und wird als Mitglied aufgenommen.

Trifft „Positive Vereinigungsfreiheit“ hier zu?

„Positive Vereinigungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Deutscher Grundrechtsträger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Deutscher Grundrechtsträger
    Maya gehört als kanadische Staatsangehörige nicht zum persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG.
    fehlt
  2. 2
    Gründung, Beitritt, Verbleib oder vereinigungsspezifische Betätigung
    Der Beitritt ist eine sachlich erfasste Handlung; für Maya kommt Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Tätigkeit im organisatorischen Rahmen eines Vereins wird als durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt behandelt.

RichtigFür den Tätigkeitsschutz kommt es auf den vereinigungsspezifischen Charakter an; die bloße organisatorische Einbindung genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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