Schemata
Freizügigkeit
Art. 11 GGVerletzung der Freizügigkeit gem. Art. 11 GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 11 GG ist ein Deutschengrundrecht; geschützt sind ausschließlich Deutsche i.S.d. Art. 116 I GG.
- II. Sachlicher Schutzbereich
Art. 11 GG schützt das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen sowie das Recht, das Bundesgebiet zu betreten und darin zu verbleiben; nicht geschützt ist die Ausreise (dafür Art. 2 I GG).
Recht, sich vorübergehend an einem beliebigen Ort im Bundesgebiet aufzuhalten.
Recht, den dauerhaften Lebensmittelpunkt (Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB) frei zu wählen.
Recht, das Bundesgebiet zu betreten und nicht zwangsweise ausgewiesen zu werden (gilt nur für Deutsche).
- 4. Abgrenzung: Reisefreiheit
Die Freiheit, das Bundesgebiet zu verlassen (Ausreisefreiheit), wird von Art. 11 GG nach h.M. nicht erfasst; sie fällt unter Art. 2 I GG.
- 5. Abgrenzung: Bewegungsfreiheit im engeren Sinne
Die allgemeine Bewegungsfreiheit (z.B. Fortbewegung auf öffentlichen Straßen) unterfällt Art. 2 II 2 GG, nicht Art. 11 GG.
- B. Eingriff
- I. Begriff des Eingriffs
Jede staatliche Maßnahme, die dem Einzelnen die Wahl oder Beibehaltung von Aufenthalt oder Wohnsitz im Bundesgebiet unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch erschwert oder unmöglich macht.
- II. Klassische Eingriffe
Ausweisung, Aufenthaltsverbote, Wohnsitzauflagen, Residenzpflichten, Meldeauflagen mit Ortsbindung.
- III. Mittelbare/faktische Eingriffe
Nach h.M. genügt auch ein mittelbarer Eingriff, sofern er eine hinreichend enge und vorhersehbare Beeinträchtigung der Freizügigkeit bewirkt (z.B. Leistungskürzungen, die faktisch zur Ortsbindung zwingen).
- IV. Abgrenzung zu bloßen Beeinträchtigungen
Bloße Unannehmlichkeiten oder Reflexwirkungen staatlicher Maßnahmen ohne spezifischen Bezug zur Aufenthalts- oder Wohnsitzwahl begründen keinen Eingriff in Art. 11 GG.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken des Art. 11 II GG
Art. 11 II GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zu den abschließend genannten Zwecken zulässig.
- 1. Abschließender Schrankenkatalog
Art. 11 II GG nennt als Einschränkungsgründe: (1) nicht ausreichende Lebensgrundlage und daraus entstehende Last für die Allgemeinheit; (2) Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes; (3) Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen; (4) Schutz der Jugend vor Verwahrlosung; (5) Verhütung strafbarer Handlungen.
- 2. Formelle Anforderungen
Gesetz oder Rechtsverordnung mit hinreichend bestimmter gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage; Parlamentsvorbehalt für wesentliche Einschränkungen.
- 3. Materielle Anforderungen
- a. Legitimer Zweck
Nur die in Art. 11 II GG abschließend genannten Zwecke sind legitim; eine Erweiterung durch einfaches Gesetz ist unzulässig.
- b. Geeignetheit
Die Maßnahme muss geeignet sein, den verfolgten Zweck zu fördern.
- c. Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.
- d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; Abwägung zwischen Freizügigkeitsinteresse des Einzelnen und dem Allgemeininteresse.
- II. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Der Wesensgehalt der Freizügigkeit darf nicht angetastet werden; ein vollständiges Aufenthaltsverbot im gesamten Bundesgebiet wäre stets unverhältnismäßig und wesensgehaltswidrig.
- III. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
Gesetze, die Art. 11 GG einschränken, müssen Art. 11 GG ausdrücklich nennen (Zitiergebot); Fehlen führt zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
- D. Ergebnis
Liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 GG vor, ist die Maßnahme verfassungswidrig und verletzt den Grundrechtsträger in seinem Recht auf Freizügigkeit.