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Freizügigkeit

Art. 11 GG

Verletzung der Freizügigkeit gem. Art. 11 GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 11 GG ist ein Deutschengrundrecht; geschützt sind ausschließlich Deutsche i.S.d. Art. 116 I GG.

    • II. Sachlicher Schutzbereich

      Art. 11 GG schützt das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen sowie das Recht, das Bundesgebiet zu betreten und darin zu verbleiben; nicht geschützt ist die Ausreise (dafür Art. 2 I GG).

      • Recht, sich vorübergehend an einem beliebigen Ort im Bundesgebiet aufzuhalten.

      • Recht, den dauerhaften Lebensmittelpunkt (Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB) frei zu wählen.

      • Recht, das Bundesgebiet zu betreten und nicht zwangsweise ausgewiesen zu werden (gilt nur für Deutsche).

      • 4. Abgrenzung: Reisefreiheit

        Die Freiheit, das Bundesgebiet zu verlassen (Ausreisefreiheit), wird von Art. 11 GG nach h.M. nicht erfasst; sie fällt unter Art. 2 I GG.

      • 5. Abgrenzung: Bewegungsfreiheit im engeren Sinne

        Die allgemeine Bewegungsfreiheit (z.B. Fortbewegung auf öffentlichen Straßen) unterfällt Art. 2 II 2 GG, nicht Art. 11 GG.

  • B. Eingriff
    • I. Begriff des Eingriffs

      Jede staatliche Maßnahme, die dem Einzelnen die Wahl oder Beibehaltung von Aufenthalt oder Wohnsitz im Bundesgebiet unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch erschwert oder unmöglich macht.

    • II. Klassische Eingriffe

      Ausweisung, Aufenthaltsverbote, Wohnsitzauflagen, Residenzpflichten, Meldeauflagen mit Ortsbindung.

    • III. Mittelbare/faktische Eingriffe

      Nach h.M. genügt auch ein mittelbarer Eingriff, sofern er eine hinreichend enge und vorhersehbare Beeinträchtigung der Freizügigkeit bewirkt (z.B. Leistungskürzungen, die faktisch zur Ortsbindung zwingen).

    • IV. Abgrenzung zu bloßen Beeinträchtigungen

      Bloße Unannehmlichkeiten oder Reflexwirkungen staatlicher Maßnahmen ohne spezifischen Bezug zur Aufenthalts- oder Wohnsitzwahl begründen keinen Eingriff in Art. 11 GG.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken des Art. 11 II GG

      Art. 11 II GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zu den abschließend genannten Zwecken zulässig.

      • 1. Abschließender Schrankenkatalog

        Art. 11 II GG nennt als Einschränkungsgründe: (1) nicht ausreichende Lebensgrundlage und daraus entstehende Last für die Allgemeinheit; (2) Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes; (3) Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen; (4) Schutz der Jugend vor Verwahrlosung; (5) Verhütung strafbarer Handlungen.

      • 2. Formelle Anforderungen

        Gesetz oder Rechtsverordnung mit hinreichend bestimmter gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage; Parlamentsvorbehalt für wesentliche Einschränkungen.

      • 3. Materielle Anforderungen
        • a. Legitimer Zweck

          Nur die in Art. 11 II GG abschließend genannten Zwecke sind legitim; eine Erweiterung durch einfaches Gesetz ist unzulässig.

        • b. Geeignetheit

          Die Maßnahme muss geeignet sein, den verfolgten Zweck zu fördern.

        • c. Erforderlichkeit

          Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.

        • d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

          Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; Abwägung zwischen Freizügigkeitsinteresse des Einzelnen und dem Allgemeininteresse.

    • II. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

      Der Wesensgehalt der Freizügigkeit darf nicht angetastet werden; ein vollständiges Aufenthaltsverbot im gesamten Bundesgebiet wäre stets unverhältnismäßig und wesensgehaltswidrig.

    • III. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

      Gesetze, die Art. 11 GG einschränken, müssen Art. 11 GG ausdrücklich nennen (Zitiergebot); Fehlen führt zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.

  • D. Ergebnis

    Liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 GG vor, ist die Maßnahme verfassungswidrig und verletzt den Grundrechtsträger in seinem Recht auf Freizügigkeit.

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