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Ehe und Familie

Art. 6 I GG

Verletzung von Art. 6 I GG – Schutz von Ehe und Familie

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 6 I GG schützt alle natürlichen Personen, die eine Ehe eingehen oder in einer Familie leben; als Deutschengrundrecht gilt er nach h.M. auch für Ausländer (Menschenrecht).

    • II. Sachlicher Schutzbereich
      • 1. Schutz der Ehe

        Ehe i.S.d. Art. 6 I GG ist die auf Dauer angelegte, rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zweier Personen; nach BVerfG seit Einführung des Eheöffnungsgesetzes (2017) auch gleichgeschlechtliche Ehen erfasst.

        • Art. 6 I GG garantiert den Kernbestand des Rechtsinstituts Ehe; der Gesetzgeber darf das Institut nicht aushöhlen oder abschaffen.

        • Der Staat hat Ehe und Familie zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu schützen; hieraus folgen Schutz- und Förderpflichten.

        • c. Abwehrrecht (subjektives Recht)

          Einzelpersonen können staatliche Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft abwehren.

      • 2. Schutz der Familie

        Familie i.S.d. Art. 6 I GG ist jede Gemeinschaft von Eltern und Kindern, unabhängig von Ehelichkeit oder biologischer Abstammung; auch nichteheliche und Patchwork-Familien sind erfasst (BVerfGE 45, 104).

        • a. Institutsgarantie der Familie

          Der Kernbestand familiärer Strukturen ist verfassungsrechtlich gesichert; der Gesetzgeber darf das Institut Familie nicht beseitigen.

        • b. Wertentscheidende Grundsatznorm

          Aus Art. 6 I GG folgt eine staatliche Pflicht zur Förderung der Familie (z.B. steuerliche Entlastung, Sozialleistungen).

        • c. Abwehrrecht

          Familienmitglieder können staatliche Eingriffe in das familiäre Zusammenleben abwehren.

  • B. Eingriff
    • I. Begriff des Eingriffs

      Jede staatliche Maßnahme, die die Aufnahme, Ausgestaltung oder Aufrechterhaltung einer Ehe oder Familie unmittelbar oder mittelbar, final oder incidenter beeinträchtigt; nach moderner Eingriffsdogmatik auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen erfasst (BVerfGE 99, 216).

    • II. Abgrenzung: Benachteiligung vs. Nichtförderung

      Art. 6 I GG verbietet die Benachteiligung von Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensformen (Diskriminierungsverbot); bloße Nichtgewährung von Förderleistungen ist kein Eingriff, kann aber Schutzpflichtdimension berühren.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken
      • 1. Kein einfacher Gesetzesvorbehalt

        Art. 6 I GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch kollidierende Verfassungsgüter möglich (verfassungsimmanente Schranken).

      • 2. Verfassungsimmanente Schranken

        Eingriffe sind nur zum Schutz anderer Grundrechte oder sonstiger Verfassungsgüter von Verfassungsrang zulässig (z.B. Kindeswohl, Art. 6 II GG; Gleichberechtigung, Art. 3 II GG).

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Gesetzmäßigkeit / Parlamentsvorbehalt

        Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; wesentliche Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen.

      • 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
        • a. Legitimer Zweck

          Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen.

        • b. Geeignetheit

          Die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.

        • c. Erforderlichkeit

          Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben.

        • d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

          Die Schwere des Eingriffs in Art. 6 I GG darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; besondere Bedeutung bei Ausweisungen und aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen (BVerfGE 76, 1).

      • 3. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

        Der Wesensgehalt von Art. 6 I GG – der Kernbestand ehelicher und familiärer Lebensgemeinschaft – darf nicht angetastet werden.

  • D. Ergebnis

    Art. 6 I GG ist verletzt, wenn ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. Ggf. ist auch eine Verletzung der staatlichen Schutz- und Förderpflicht zu prüfen.

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