Schemata
Ehe und Familie
Art. 6 I GGVerletzung von Art. 6 I GG – Schutz von Ehe und Familie
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 6 I GG schützt alle natürlichen Personen, die eine Ehe eingehen oder in einer Familie leben; als Deutschengrundrecht gilt er nach h.M. auch für Ausländer (Menschenrecht).
- II. Sachlicher Schutzbereich
- 1. Schutz der Ehe
Ehe i.S.d. Art. 6 I GG ist die auf Dauer angelegte, rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zweier Personen; nach BVerfG seit Einführung des Eheöffnungsgesetzes (2017) auch gleichgeschlechtliche Ehen erfasst.
Art. 6 I GG garantiert den Kernbestand des Rechtsinstituts Ehe; der Gesetzgeber darf das Institut nicht aushöhlen oder abschaffen.
Der Staat hat Ehe und Familie zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu schützen; hieraus folgen Schutz- und Förderpflichten.
- c. Abwehrrecht (subjektives Recht)
Einzelpersonen können staatliche Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft abwehren.
- 2. Schutz der Familie
Familie i.S.d. Art. 6 I GG ist jede Gemeinschaft von Eltern und Kindern, unabhängig von Ehelichkeit oder biologischer Abstammung; auch nichteheliche und Patchwork-Familien sind erfasst (BVerfGE 45, 104).
- a. Institutsgarantie der Familie
Der Kernbestand familiärer Strukturen ist verfassungsrechtlich gesichert; der Gesetzgeber darf das Institut Familie nicht beseitigen.
- b. Wertentscheidende Grundsatznorm
Aus Art. 6 I GG folgt eine staatliche Pflicht zur Förderung der Familie (z.B. steuerliche Entlastung, Sozialleistungen).
- c. Abwehrrecht
Familienmitglieder können staatliche Eingriffe in das familiäre Zusammenleben abwehren.
- B. Eingriff
- I. Begriff des Eingriffs
Jede staatliche Maßnahme, die die Aufnahme, Ausgestaltung oder Aufrechterhaltung einer Ehe oder Familie unmittelbar oder mittelbar, final oder incidenter beeinträchtigt; nach moderner Eingriffsdogmatik auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen erfasst (BVerfGE 99, 216).
- II. Abgrenzung: Benachteiligung vs. Nichtförderung
Art. 6 I GG verbietet die Benachteiligung von Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensformen (Diskriminierungsverbot); bloße Nichtgewährung von Förderleistungen ist kein Eingriff, kann aber Schutzpflichtdimension berühren.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
- 1. Kein einfacher Gesetzesvorbehalt
Art. 6 I GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch kollidierende Verfassungsgüter möglich (verfassungsimmanente Schranken).
- 2. Verfassungsimmanente Schranken
Eingriffe sind nur zum Schutz anderer Grundrechte oder sonstiger Verfassungsgüter von Verfassungsrang zulässig (z.B. Kindeswohl, Art. 6 II GG; Gleichberechtigung, Art. 3 II GG).
- II. Schranken-Schranken
- 1. Gesetzmäßigkeit / Parlamentsvorbehalt
Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; wesentliche Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen.
- 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- a. Legitimer Zweck
Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen.
- b. Geeignetheit
Die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.
- c. Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben.
- d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Die Schwere des Eingriffs in Art. 6 I GG darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; besondere Bedeutung bei Ausweisungen und aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen (BVerfGE 76, 1).
- 3. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Der Wesensgehalt von Art. 6 I GG – der Kernbestand ehelicher und familiärer Lebensgemeinschaft – darf nicht angetastet werden.
- D. Ergebnis
Art. 6 I GG ist verletzt, wenn ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. Ggf. ist auch eine Verletzung der staatlichen Schutz- und Förderpflicht zu prüfen.