Schemata
Freiheit der Person
Art. 2 II 2 i.V.m. 104 GGVerletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person, Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 2 II 2 GG schützt als Jedermann-Grundrecht alle natürlichen Personen; juristische Personen sind nicht erfasst (Art. 19 III GG nicht anwendbar).
- II. Sachlicher Schutzbereich
Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit im Sinne der tatsächlichen Freiheit, einen Ort aufzusuchen oder zu verlassen; nicht erfasst sind geistige oder wirtschaftliche Handlungsfreiheit (insoweit Art. 2 I GG).
- 1. Freiheit der Person i.e.S.
Schutz vor physisch-realer Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit, insbesondere Verhaftung, Festnahme, Unterbringung.
- 2. Abgrenzung zu Art. 2 I GG
Bloße Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit ohne körperliche Fixierung unterfallen Art. 2 I GG, nicht Art. 2 II 2 GG.
- B. Eingriff
- I. Klassischer Eingriffsbegriff
Unmittelbare, finale, imperative und rechtliche Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit, z.B. Verhaftung, Untersuchungshaft, Unterbringung.
- II. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff
Erfasst auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen, sofern diese in ihrer Wirkung einer klassischen Freiheitsentziehung gleichkommen (h.M.).
- III. Abgrenzung Freiheitsentziehung / Freiheitsbeschränkung
Freiheitsentziehung (Art. 104 II GG) liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit nach allen Richtungen hin aufgehoben wird (totale Beschränkung); bloße Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I GG) ist jede sonstige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit.
Bedeutung: Bei Freiheitsentziehung gelten die qualifizierten Verfahrensanforderungen des Art. 104 II–IV GG (Richtervorbehalt).
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
Art. 2 II 3 GG: Einschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes (qualifizierter Gesetzesvorbehalt); einfacher Gesetzesvorbehalt genügt nicht.
Erforderlich ist ein Parlamentsgesetz; Rechtsverordnungen und Satzungen genügen nur, wenn sie ihrerseits auf einem förmlichen Gesetz beruhen.
- 2. Beispiele gesetzlicher Grundlagen
§§ 112 ff. StPO (Untersuchungshaft), §§ 63, 64 StGB (Unterbringung), PsychKG der Länder (öffentlich-rechtliche Unterbringung), PolG (polizeilicher Gewahrsam).
- II. Schranken-Schranken
- 1. Verfahrensgarantien des Art. 104 GG
- a. Art. 104 I GG – Formelle Anforderungen
Freiheitsbeschränkungen dürfen nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen erfolgen; Misshandlungsverbot.
- b. Art. 104 II GG – Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehung
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden; bei Gefahr im Verzug ist unverzügliche richterliche Entscheidung herbeizuführen (Art. 104 II 2 GG).
- c. Art. 104 III GG – Vorläufige Festnahme
Wer ohne Richterbefehl festgenommen wird, ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen.
- d. Art. 104 IV GG – Benachrichtigungspflicht
Von jeder richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.
- 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sein.
- a. Legitimer Zweck
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Strafverfolgung, Gefahrenabwehr o.ä.
- b. Geeignetheit
Das Mittel muss den angestrebten Zweck fördern können.
- c. Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.
- d. Angemessenheit
Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Person darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen; besonders strenger Maßstab bei Freiheitsentziehung.
- 3. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet werden; bei Art. 2 II 2 GG: keine unbegrenzte oder willkürliche Freiheitsentziehung.
- D. Ergebnis
Liegen Schutzbereich und Eingriff vor und ist der Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ist Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 GG verletzt.