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Freiheit der Person

Art. 2 II 2 i.V.m. 104 GG

Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person, Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 2 II 2 GG schützt als Jedermann-Grundrecht alle natürlichen Personen; juristische Personen sind nicht erfasst (Art. 19 III GG nicht anwendbar).

    • II. Sachlicher Schutzbereich

      Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit im Sinne der tatsächlichen Freiheit, einen Ort aufzusuchen oder zu verlassen; nicht erfasst sind geistige oder wirtschaftliche Handlungsfreiheit (insoweit Art. 2 I GG).

      • 1. Freiheit der Person i.e.S.

        Schutz vor physisch-realer Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit, insbesondere Verhaftung, Festnahme, Unterbringung.

      • 2. Abgrenzung zu Art. 2 I GG

        Bloße Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit ohne körperliche Fixierung unterfallen Art. 2 I GG, nicht Art. 2 II 2 GG.

  • B. Eingriff
    • I. Klassischer Eingriffsbegriff

      Unmittelbare, finale, imperative und rechtliche Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit, z.B. Verhaftung, Untersuchungshaft, Unterbringung.

    • II. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff

      Erfasst auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen, sofern diese in ihrer Wirkung einer klassischen Freiheitsentziehung gleichkommen (h.M.).

    • III. Abgrenzung Freiheitsentziehung / Freiheitsbeschränkung

      Freiheitsentziehung (Art. 104 II GG) liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit nach allen Richtungen hin aufgehoben wird (totale Beschränkung); bloße Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I GG) ist jede sonstige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit.

      Bedeutung: Bei Freiheitsentziehung gelten die qualifizierten Verfahrensanforderungen des Art. 104 II–IV GG (Richtervorbehalt).

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Art. 2 II 3 GG: Einschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes (qualifizierter Gesetzesvorbehalt); einfacher Gesetzesvorbehalt genügt nicht.

      • Erforderlich ist ein Parlamentsgesetz; Rechtsverordnungen und Satzungen genügen nur, wenn sie ihrerseits auf einem förmlichen Gesetz beruhen.

      • 2. Beispiele gesetzlicher Grundlagen

        §§ 112 ff. StPO (Untersuchungshaft), §§ 63, 64 StGB (Unterbringung), PsychKG der Länder (öffentlich-rechtliche Unterbringung), PolG (polizeilicher Gewahrsam).

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Verfahrensgarantien des Art. 104 GG
        • a. Art. 104 I GG – Formelle Anforderungen

          Freiheitsbeschränkungen dürfen nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen erfolgen; Misshandlungsverbot.

        • b. Art. 104 II GG – Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehung

          Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden; bei Gefahr im Verzug ist unverzügliche richterliche Entscheidung herbeizuführen (Art. 104 II 2 GG).

        • c. Art. 104 III GG – Vorläufige Festnahme

          Wer ohne Richterbefehl festgenommen wird, ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen.

        • d. Art. 104 IV GG – Benachrichtigungspflicht

          Von jeder richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

      • 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

        Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sein.

        • a. Legitimer Zweck

          Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Strafverfolgung, Gefahrenabwehr o.ä.

        • b. Geeignetheit

          Das Mittel muss den angestrebten Zweck fördern können.

        • c. Erforderlichkeit

          Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.

        • d. Angemessenheit

          Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Person darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen; besonders strenger Maßstab bei Freiheitsentziehung.

      • 3. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

        Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet werden; bei Art. 2 II 2 GG: keine unbegrenzte oder willkürliche Freiheitsentziehung.

  • D. Ergebnis

    Liegen Schutzbereich und Eingriff vor und ist der Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ist Art. 2 II 2 i.V.m. Art. 104 GG verletzt.

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