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Betätigungsfreiheit

Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Betätigungsfreiheit bezeichnet das aus Art. 2 Abs. 1 GG oder, soweit einschlägig, aus speziellen Freiheitsgrundrechten (insbesondere Art. 12, 14 GG) abgeleitete Recht des Einzelnen, sein Verhalten und seine Aktivitäten nach eigener Entscheidung frei zu gestalten. Staatliche Eingriffe bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach den Vorgaben des jeweils einschlägigen Grundrechts.

Merksatz

Alltägliche und berufliche Entscheidungen sind freiheitsrechtlich geschützt, können aber unterschiedlichen Grundrechten unterfallen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine GmbH mit Sitz in Köln gehört vollständig zwei deutschen Privatpersonen. 2Ihre Geschäftsführung entscheidet, künftig neben Fahrrädern auch Tretroller zu vermieten.

Trifft „Betätigungsfreiheit“ hier zu?

„Betätigungsfreiheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtsberechtigter Träger
    Die inländische private GmbH kann nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin der für ihre Geschäftstätigkeit einschlägigen Freiheitsgrundrechte sein.
    erfüllt
  2. 2
    Selbstbestimmte Verhaltensgestaltung
    Die Entscheidung über das eigene gewerbliche Angebot ist eine selbstbestimmte Betätigung, die insbesondere durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird.
    erfüllt
BFall B

Eine GmbH mit Sitz in Köln gehört vollständig einer deutschen Gemeinde. 2Ihre Geschäftsführung entscheidet, künftig neben Fahrrädern auch Tretroller zu vermieten.

Trifft „Betätigungsfreiheit“ hier zu?

„Betätigungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundrechtsberechtigter Träger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtsberechtigter Träger
    Die vollständig kommunal beherrschte GmbH ist trotz ihrer privatrechtlichen Organisationsform keine Trägerin dieser Freiheitsgrundrechte.
    fehlt
  2. 2
    Selbstbestimmte Verhaltensgestaltung
    Auch hier gestaltet die Geschäftsführung das Angebot durch eine eigene unternehmerische Entscheidung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin überwiegendes Gemeinwohlinteresse wird bereits als ausreichende Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs behandelt.

RichtigDer Eingriff muss sämtliche verfassungsrechtlichen Anforderungen des einschlägigen Grundrechts erfüllen; eine bloße Interessenabwägung genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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