Definitionen
Betätigungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Betätigungsfreiheit bezeichnet das aus Art. 2 Abs. 1 GG oder, soweit einschlägig, aus speziellen Freiheitsgrundrechten (insbesondere Art. 12, 14 GG) abgeleitete Recht des Einzelnen, sein Verhalten und seine Aktivitäten nach eigener Entscheidung frei zu gestalten. Staatliche Eingriffe bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach den Vorgaben des jeweils einschlägigen Grundrechts.
Alltägliche und berufliche Entscheidungen sind freiheitsrechtlich geschützt, können aber unterschiedlichen Grundrechten unterfallen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine GmbH mit Sitz in Köln gehört vollständig zwei deutschen Privatpersonen. 2Ihre Geschäftsführung entscheidet, künftig neben Fahrrädern auch Tretroller zu vermieten.
Trifft „Betätigungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtsberechtigter TrägerDie inländische private GmbH kann nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin der für ihre Geschäftstätigkeit einschlägigen Freiheitsgrundrechte sein.
- 2erfülltSelbstbestimmte VerhaltensgestaltungDie Entscheidung über das eigene gewerbliche Angebot ist eine selbstbestimmte Betätigung, die insbesondere durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird.
Eine GmbH mit Sitz in Köln gehört vollständig einer deutschen Gemeinde. 2Ihre Geschäftsführung entscheidet, künftig neben Fahrrädern auch Tretroller zu vermieten.
Trifft „Betätigungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGrundrechtsberechtigter TrägerDie vollständig kommunal beherrschte GmbH ist trotz ihrer privatrechtlichen Organisationsform keine Trägerin dieser Freiheitsgrundrechte.
- 2erfülltSelbstbestimmte VerhaltensgestaltungAuch hier gestaltet die Geschäftsführung das Angebot durch eine eigene unternehmerische Entscheidung.
Typische Fehler
FehlerEin überwiegendes Gemeinwohlinteresse wird bereits als ausreichende Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs behandelt.
RichtigDer Eingriff muss sämtliche verfassungsrechtlichen Anforderungen des einschlägigen Grundrechts erfüllen; eine bloße Interessenabwägung genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema