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Negative Vereinigungsfreiheit

Art. 9 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die negative Vereinigungsfreiheit ist das aus Art. 9 Abs. 1 GG abgeleitete Recht, einer privatrechtlichen Vereinigung fernzubleiben, ihr nicht beizutreten oder aus ihr auszutreten, und schützt damit spiegelbildlich zur positiven Vereinigungsfreiheit vor einem staatlich erzwungenen Beitritt oder Verbleib in einer solchen Vereinigung.

Merksatz

Geschützt ist auch die Entscheidung, einer privatrechtlichen Vereinigung nicht oder nicht mehr anzugehören.

Negative oder positive Vereinigungsfreiheit?Links steht der Schutz vor erzwungener Zugehörigkeit, rechts der Schutz des freiwilligen Zusammenschlusses.
Negative Vereinigungsfreiheit
Positive Vereinigungsfreiheit
Gewünschtes Verhalten
Fernbleiben oder Austritt
Gründung oder Beitritt
Staatlicher Eingriff
Beitritt oder Verbleib wird erzwungen
Gründung oder Beitritt wird verhindert

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die deutsche Staatsangehörige Lea ist Mitglied 1eines privaten Schachvereins. 2Sie möchte den Verein verlassen, doch eine Landesbehörde verpflichtet sie, weiterhin Mitglied zu bleiben.

Trifft „Negative Vereinigungsfreiheit“ hier zu?

„Negative Vereinigungsfreiheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatrechtliche Vereinigung
    Der private Schachverein ist eine privatrechtliche Vereinigung.
    erfüllt
  2. 2
    Fernbleiben, Nichtbeitritt oder Austritt
    Lea möchte austreten und wird staatlich zum Verbleib verpflichtet.
    erfüllt
BFall B

Der deutsche Staatsangehörige Ben arbeitet als Arzt und gehört deshalb kraft Gesetzes der Ärztekammer an. Die Kammer ist ein vom Staat eingerichteter öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss. 2Ben möchte die Kammer verlassen und trotzdem weiter als Arzt arbeiten. Die zuständige Behörde verlangt, dass er Mitglied bleibt.

Trifft „Negative Vereinigungsfreiheit“ hier zu?

„Negative Vereinigungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Privatrechtliche Vereinigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatrechtliche Vereinigung
    Die gesetzlich eingerichtete Ärztekammer ist keine privatrechtliche Vereinigung.
    fehlt
  2. 2
    Fernbleiben, Nichtbeitritt oder Austritt
    Ben möchte seine Mitgliedschaft beenden.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Positive Vereinigungsfreiheit

Die deutsche Staatsangehörige Clara möchte Mitglied 1eines privaten Schachvereins werden. Die Stadt verbietet ihr, diesem Verein beizutreten.

Trifft „Negative Vereinigungsfreiheit“ hier zu?

„Negative Vereinigungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fernbleiben, Nichtbeitritt oder Austritt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Privatrechtliche Vereinigung
    Der private Schachverein ist eine privatrechtliche Vereinigung.
    erfüllt
  2. 2
    Fernbleiben, Nichtbeitritt oder Austritt
    Clara möchte beitreten, sodass die positive Vereinigungsfreiheit betroffen ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGesetzliche Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Kammern werden der negativen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG zugeordnet.

RichtigDie negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG betrifft privatrechtliche Vereinigungen, nicht gesetzliche Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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