Definitionen
Negative Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie negative Vereinigungsfreiheit ist das aus Art. 9 Abs. 1 GG abgeleitete Recht, einer privatrechtlichen Vereinigung fernzubleiben, ihr nicht beizutreten oder aus ihr auszutreten, und schützt damit spiegelbildlich zur positiven Vereinigungsfreiheit vor einem staatlich erzwungenen Beitritt oder Verbleib in einer solchen Vereinigung.
Geschützt ist auch die Entscheidung, einer privatrechtlichen Vereinigung nicht oder nicht mehr anzugehören.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die deutsche Staatsangehörige Lea ist Mitglied 1eines privaten Schachvereins. 2Sie möchte den Verein verlassen, doch eine Landesbehörde verpflichtet sie, weiterhin Mitglied zu bleiben.
Trifft „Negative Vereinigungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPrivatrechtliche VereinigungDer private Schachverein ist eine privatrechtliche Vereinigung.
- 2erfülltFernbleiben, Nichtbeitritt oder AustrittLea möchte austreten und wird staatlich zum Verbleib verpflichtet.
Der deutsche Staatsangehörige Ben arbeitet als Arzt und gehört deshalb kraft Gesetzes der Ärztekammer an. Die Kammer ist ein vom Staat eingerichteter öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss. 2Ben möchte die Kammer verlassen und trotzdem weiter als Arzt arbeiten. Die zuständige Behörde verlangt, dass er Mitglied bleibt.
Trifft „Negative Vereinigungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltPrivatrechtliche VereinigungDie gesetzlich eingerichtete Ärztekammer ist keine privatrechtliche Vereinigung.
- 2erfülltFernbleiben, Nichtbeitritt oder AustrittBen möchte seine Mitgliedschaft beenden.
Die deutsche Staatsangehörige Clara möchte Mitglied 1eines privaten Schachvereins werden. Die Stadt verbietet ihr, diesem Verein beizutreten.
Trifft „Negative Vereinigungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPrivatrechtliche VereinigungDer private Schachverein ist eine privatrechtliche Vereinigung.
- 2fehltFernbleiben, Nichtbeitritt oder AustrittClara möchte beitreten, sodass die positive Vereinigungsfreiheit betroffen ist.
Typische Fehler
FehlerGesetzliche Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Kammern werden der negativen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG zugeordnet.
RichtigDie negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG betrifft privatrechtliche Vereinigungen, nicht gesetzliche Pflichtmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema