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Gesetzlicher Richter

Art. 101 I 2 GG

Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 I 2 GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 101 I 2 GG schützt jedermann, der Partei, Beteiligter oder sonst von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffener ist; als Verfahrensgrundrecht gilt es auch für juristische Personen (Art. 19 III GG).

    • II. Sachlicher Schutzbereich
      • 1. Begriff des Richters

        Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG ist jede zur Rechtsprechung berufene Person, die in einem konkreten Verfahren zur Entscheidung berufen ist; erfasst sind Berufsrichter und ehrenamtliche Richter.

      • 2. Begriff des gesetzlichen Richters

        Gesetzlicher Richter ist derjenige Richter, dessen Zuständigkeit sich aus generell-abstrakten, im Voraus festgelegten Regelungen ergibt (Gerichtsverfassungsrecht, Geschäftsverteilungsplan, Spruchkörperbesetzung); maßgeblich ist, dass die Zuständigkeit nicht ad hoc und einzelfallbezogen bestimmt wird.

      • 3. Gewährleistungsgehalt

        Art. 101 I 2 GG garantiert sowohl die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts als auch die interne Zuständigkeit des konkreten Spruchkörpers und des einzelnen Richters; erfasst ist ferner die Vorabentscheidungspflicht nach Art. 267 III AEUV (EuGH als gesetzlicher Richter).

      • 4. Abgrenzung: Richterablehnung und Ausschluss

        Die Regelungen über Ausschluss (§§ 41 ff. ZPO, §§ 22 ff. StPO) und Ablehnung wegen Befangenheit konkretisieren Art. 101 I 2 GG; ihre fehlerhafte Handhabung kann zugleich eine Verletzung des Grundrechts begründen.

  • B. Eingriff
    • I. Entziehung des gesetzlichen Richters

      Ein Eingriff liegt vor, wenn einem Beteiligten durch eine gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahme der nach den generell-abstrakten Zuständigkeitsregeln berufene Richter entzogen wird; erfasst sind sowohl legislative als auch judikative Akte.

    • II. Fallgruppen
      • 1. Fehlerhafte Zuständigkeitsbestimmung durch den Gesetzgeber

        Gesetzliche Regelungen, die die Zuständigkeit nicht hinreichend bestimmt oder im Einzelfall manipulierbar ausgestalten, greifen in Art. 101 I 2 GG ein.

      • 2. Fehlerhafte Handhabung durch das Gericht

        Nicht jeder Verfahrensfehler begründet einen Eingriff; nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt eine Verletzung nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf einer willkürlichen oder objektiv unhaltbaren Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften beruht (Willkürmaßstab).

      • 3. Unterlassen der Vorlage an den EuGH

        Das Unterlassen einer nach Art. 267 III AEUV gebotenen Vorlage an den EuGH verletzt Art. 101 I 2 GG, wenn das letztinstanzliche Gericht die Vorlagepflicht in unhaltbarer Weise verkennt (BVerfGE 82, 159).

      • 4. Fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers

        Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (z.B. Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan, unzulässige nachträgliche Umbesetzung) stellt einen Eingriff dar, sofern sie nicht auf sachlichen Gründen beruht.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Art. 101 I 2 GG enthält ein absolutes Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters; eine Rechtfertigung durch Abwägung mit anderen Verfassungsgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Grundrecht ist vorbehaltlos gewährleistet.

    • II. Immanente Grenzen / Ausnahmen
      • 1. Sachlich begründete Zuständigkeitsregelungen

        Gesetzliche Regelungen, die die Zuständigkeit generell-abstrakt und sachlich begründet ausgestalten (z.B. Spezialkammern, Senatszuweisungen), sind verfassungsrechtlich unbedenklich, solange sie nicht auf Manipulation im Einzelfall angelegt sind.

      • 2. Vertretungsregelungen und Geschäftsverteilungsplan

        Vertretungs- und Urlaubsregelungen im Geschäftsverteilungsplan sind zulässig, sofern sie im Voraus abstrakt-generell festgelegt sind und keine gezielte Einflussnahme auf die Besetzung im Einzelfall ermöglichen.

      • 3. Willkürmaßstab bei richterlichen Entscheidungen

        Gerichtliche Entscheidungen über die eigene Zuständigkeit verletzen Art. 101 I 2 GG nur bei Willkür; bloße Rechtsirrtümer oder vertretbare Fehlentscheidungen genügen nicht (st. Rspr. BVerfG).

      • 4. Verhältnismäßigkeit bei Vorlageunterlassung

        Beim EuGH als gesetzlichem Richter liegt eine Verletzung nur vor, wenn das Gericht die Vorlagepflicht in unhaltbarer Weise handhabt; eine bloß fehlerhafte Beurteilung der acte-clair- oder acte-éclairé-Doktrin genügt nicht.

    • III. Ergebnis

      Art. 101 I 2 GG ist verletzt, wenn dem Betroffenen der nach generell-abstrakten Regeln zuständige Richter willkürlich oder durch eine gesetzlich nicht gedeckte Maßnahme entzogen wurde und keine verfassungsrechtlich anerkannte Ausnahme eingreift.

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