Schemata
Gesetzlicher Richter
Art. 101 I 2 GGVerletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 I 2 GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 101 I 2 GG schützt jedermann, der Partei, Beteiligter oder sonst von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffener ist; als Verfahrensgrundrecht gilt es auch für juristische Personen (Art. 19 III GG).
- II. Sachlicher Schutzbereich
- 1. Begriff des Richters
Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG ist jede zur Rechtsprechung berufene Person, die in einem konkreten Verfahren zur Entscheidung berufen ist; erfasst sind Berufsrichter und ehrenamtliche Richter.
- 2. Begriff des gesetzlichen Richters
Gesetzlicher Richter ist derjenige Richter, dessen Zuständigkeit sich aus generell-abstrakten, im Voraus festgelegten Regelungen ergibt (Gerichtsverfassungsrecht, Geschäftsverteilungsplan, Spruchkörperbesetzung); maßgeblich ist, dass die Zuständigkeit nicht ad hoc und einzelfallbezogen bestimmt wird.
- 3. Gewährleistungsgehalt
Art. 101 I 2 GG garantiert sowohl die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts als auch die interne Zuständigkeit des konkreten Spruchkörpers und des einzelnen Richters; erfasst ist ferner die Vorabentscheidungspflicht nach Art. 267 III AEUV (EuGH als gesetzlicher Richter).
- 4. Abgrenzung: Richterablehnung und Ausschluss
Die Regelungen über Ausschluss (§§ 41 ff. ZPO, §§ 22 ff. StPO) und Ablehnung wegen Befangenheit konkretisieren Art. 101 I 2 GG; ihre fehlerhafte Handhabung kann zugleich eine Verletzung des Grundrechts begründen.
- B. Eingriff
- I. Entziehung des gesetzlichen Richters
Ein Eingriff liegt vor, wenn einem Beteiligten durch eine gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahme der nach den generell-abstrakten Zuständigkeitsregeln berufene Richter entzogen wird; erfasst sind sowohl legislative als auch judikative Akte.
- II. Fallgruppen
- 1. Fehlerhafte Zuständigkeitsbestimmung durch den Gesetzgeber
Gesetzliche Regelungen, die die Zuständigkeit nicht hinreichend bestimmt oder im Einzelfall manipulierbar ausgestalten, greifen in Art. 101 I 2 GG ein.
- 2. Fehlerhafte Handhabung durch das Gericht
Nicht jeder Verfahrensfehler begründet einen Eingriff; nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt eine Verletzung nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf einer willkürlichen oder objektiv unhaltbaren Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften beruht (Willkürmaßstab).
- 3. Unterlassen der Vorlage an den EuGH
Das Unterlassen einer nach Art. 267 III AEUV gebotenen Vorlage an den EuGH verletzt Art. 101 I 2 GG, wenn das letztinstanzliche Gericht die Vorlagepflicht in unhaltbarer Weise verkennt (BVerfGE 82, 159).
- 4. Fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers
Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (z.B. Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan, unzulässige nachträgliche Umbesetzung) stellt einen Eingriff dar, sofern sie nicht auf sachlichen Gründen beruht.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
Art. 101 I 2 GG enthält ein absolutes Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters; eine Rechtfertigung durch Abwägung mit anderen Verfassungsgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Grundrecht ist vorbehaltlos gewährleistet.
- II. Immanente Grenzen / Ausnahmen
- 1. Sachlich begründete Zuständigkeitsregelungen
Gesetzliche Regelungen, die die Zuständigkeit generell-abstrakt und sachlich begründet ausgestalten (z.B. Spezialkammern, Senatszuweisungen), sind verfassungsrechtlich unbedenklich, solange sie nicht auf Manipulation im Einzelfall angelegt sind.
- 2. Vertretungsregelungen und Geschäftsverteilungsplan
Vertretungs- und Urlaubsregelungen im Geschäftsverteilungsplan sind zulässig, sofern sie im Voraus abstrakt-generell festgelegt sind und keine gezielte Einflussnahme auf die Besetzung im Einzelfall ermöglichen.
- 3. Willkürmaßstab bei richterlichen Entscheidungen
Gerichtliche Entscheidungen über die eigene Zuständigkeit verletzen Art. 101 I 2 GG nur bei Willkür; bloße Rechtsirrtümer oder vertretbare Fehlentscheidungen genügen nicht (st. Rspr. BVerfG).
- 4. Verhältnismäßigkeit bei Vorlageunterlassung
Beim EuGH als gesetzlichem Richter liegt eine Verletzung nur vor, wenn das Gericht die Vorlagepflicht in unhaltbarer Weise handhabt; eine bloß fehlerhafte Beurteilung der acte-clair- oder acte-éclairé-Doktrin genügt nicht.
- III. Ergebnis
Art. 101 I 2 GG ist verletzt, wenn dem Betroffenen der nach generell-abstrakten Regeln zuständige Richter willkürlich oder durch eine gesetzlich nicht gedeckte Maßnahme entzogen wurde und keine verfassungsrechtlich anerkannte Ausnahme eingreift.