Schemata
Informationsfreiheit
Art. 5 I 1 Hs. 2 GGGrundrechtsprüfung: Verletzung der Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 2 GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 I 1 Hs. 2 GG ist ein Jedermann-Grundrecht; es schützt jede natürliche Person, im Kern auch inländische juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG), soweit sie Informationen rezipieren.
- II. Sachlicher Schutzbereich
- 1. Recht auf Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen
Geschützt ist das Recht, sich aus Quellen zu unterrichten, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu vermitteln (z. B. Presse, Rundfunk, Internet, öffentlich zugängliche Behördenakten).
- 2. Begriff der allgemein zugänglichen Quelle
Eine Quelle ist allgemein zugänglich, wenn sie technisch dazu geeignet und rechtlich dazu bestimmt ist, einem unbestimmten Personenkreis Informationen zu verschaffen. Nicht erfasst sind Quellen, die nur einem geschlossenen Personenkreis offenstehen. Streitig ist, ob staatliche Akten durch einfachgesetzliche Öffnung (z. B. IFG) zur allgemein zugänglichen Quelle werden; h.M. bejaht dies, soweit ein allgemeiner Zugangsanspruch normiert ist.
- 3. Schutz des Informationszugangs und der Informationsrezeption
Geschützt sind sowohl der Zugang zur Quelle als auch die ungehinderte Entgegennahme und Kenntnisnahme der Information; nicht umfasst ist ein originärer Leistungsanspruch auf Schaffung neuer Quellen.
- B. Eingriff
- I. Klassischer (unmittelbarer) Eingriff
Jede staatliche Maßnahme, die den Zugang zu einer allgemein zugänglichen Quelle gezielt und unmittelbar unterbindet oder erschwert (z. B. Verbot des Empfangs, Beschlagnahme von Informationsträgern).
- II. Mittelbarer/faktischer Eingriff
Staatliche Maßnahmen, die den Informationszugang nur mittelbar beeinträchtigen, sind am Eingriffsbegriff zu messen; nach h.M. genügt eine mittelbare Beeinträchtigung von einigem Gewicht (z. B. Zugangshindernisse durch Gebühren, Identifizierungspflichten).
- III. Abgrenzung: Kein Eingriff bei fehlendem Bezug zu allgemein zugänglicher Quelle
Maßnahmen, die lediglich die Schaffung oder Offenhaltung einer Quelle betreffen, sind am Maßstab anderer Grundrechte (Art. 5 I 2, Art. 12, Art. 14 GG) zu prüfen.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
- 1. Allgemeines Gesetz (Art. 5 II GG)
Ein allgemeines Gesetz richtet sich nicht gegen eine bestimmte Meinung oder Information als solche, sondern schützt ein überragendes Gemeinschaftsgut (Wechselwirkungslehre, BVerfGE 7, 198 – Lüth). Sondergesetze, die gezielt den Informationsfluss beschränken, sind keine allgemeinen Gesetze.
- 2. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend (Art. 5 II GG)
Jugendschutzgesetze sind als besondere Schranke ausdrücklich vorgesehen; sie müssen verhältnismäßig sein.
- 3. Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG)
Normen des Ehrschutzes (§§ 185 ff. StGB, §§ 823 ff. BGB) können Eingriffe in die Informationsfreiheit rechtfertigen, soweit sie verhältnismäßig sind.
- II. Schranken-Schranken
- 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG), Verfahren (Art. 76 ff. GG), Form.
- 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- a. Bestimmtheitsgebot
Das einschränkende Gesetz muss hinreichend bestimmt sein (Art. 20 III GG).
- b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- aa. Legitimer Zweck
Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen.
- bb. Geeignetheit
Das Mittel muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.
- cc. Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.
- dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Abwägung: Schwere des Eingriffs in die Informationsfreiheit gegenüber dem Gewicht des verfolgten Gemeinschaftsguts; bei Kollision mit Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (informationelle Selbstbestimmung) ist eine schonende Zuordnung vorzunehmen.
- c. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Der Kernbereich der Informationsfreiheit darf nicht angetastet werden.
- III. Wechselwirkungslehre (Auslegung des einschränkenden Gesetzes)
Das einschränkende allgemeine Gesetz ist seinerseits im Lichte der Bedeutung der Informationsfreiheit auszulegen und anzuwenden, sodass der besondere Wertgehalt des Grundrechts gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198).