Definitionen
Das Vereinsverbot ist eine staatliche Maßnahme, durch die einem Verein die weitere Betätigung untersagt und er aufgelöst wird, weil seine Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Es stellt einen Eingriff in die kollektive Vereinigungsfreiheit dar und ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 3 ff. VereinsG zulässig.
Ein Verbotsgrund ersetzt nicht die behördliche Verbotsverfügung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Mitglieder eines Vereins haben gemeinsam beschlossen, ausschließlich Einbrüche in fremde Wohnungen zu organisieren und gestohlene Wertsachen zu verkaufen. Diesen Plan setzen sie seit Monaten gemeinsam um. 1Die zuständige Behörde stellt diese Vereinszwecke in einem dem Verein zugestellten Bescheid fest, untersagt jede weitere Vereinstätigkeit und ordnet die Auflösung an.
Trifft „Vereinsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches Betätigungsverbot mit AuflösungDie Behörde untersagt durch eine förmliche Entscheidung die weitere Tätigkeit und verfügt die Auflösung.
- 2erfülltMindestens ein VerbotsgrundDie gemeinsam festgelegten Vereinszwecke bestehen ausschließlich in der Begehung von Straftaten.
2Die Mitglieder eines Vereins haben gemeinsam beschlossen, ausschließlich Einbrüche in fremde Wohnungen zu organisieren und gestohlene Wertsachen zu verkaufen. Diesen Plan setzen sie seit Monaten gemeinsam um. Die Polizei ermittelt gegen die Mitglieder; eine behördliche Entscheidung zur Untersagung der Vereinstätigkeit oder zur Auflösung gibt es nicht.
Trifft „Vereinsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltStaatliches Betätigungsverbot mit AuflösungDie polizeilichen Ermittlungen ersetzen keine behördliche Untersagung mit Auflösungsanordnung.
- 2erfülltMindestens ein VerbotsgrundDie gemeinsam festgelegten Vereinszwecke bestehen ausschließlich in der Begehung von Straftaten.
Typische Fehler
FehlerDie private Straftat eines Mitglieds wird allein wegen seiner Mitgliedschaft als Verbotsgrund dem Verein zugerechnet.
RichtigMitgliedertaten erfordern einen Bezug zur Vereinstätigkeit oder zu den Vereinszielen, eine organisierte Willensbildung und Umstände, die auf eine Duldung durch den Verein schließen lassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema