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Vereinsverbot

Art. 9 II GG; §§ 3 ff. VereinsG · Öffentliches Recht

Das Vereinsverbot ist eine staatliche Maßnahme, durch die einem Verein die weitere Betätigung untersagt und er aufgelöst wird, weil seine Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Es stellt einen Eingriff in die kollektive Vereinigungsfreiheit dar und ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 3 ff. VereinsG zulässig.

Merksatz

Ein Verbotsgrund ersetzt nicht die behördliche Verbotsverfügung.

Wer verbietet Vereine und Parteien?Über die Verfassungswidrigkeit politischer Parteien entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht, nicht die Vereinsverbotsbehörde.
Vereinsverbot
Parteiverbot
Rechtsgrundlage
Art. 9 Abs. 2 GG und §§ 3 ff. VereinsG
Art. 21 Abs. 2 und 4 GG
Entscheidung
Verfügung der zuständigen Verbotsbehörde
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Mitglieder eines Vereins haben gemeinsam beschlossen, ausschließlich Einbrüche in fremde Wohnungen zu organisieren und gestohlene Wertsachen zu verkaufen. Diesen Plan setzen sie seit Monaten gemeinsam um. 1Die zuständige Behörde stellt diese Vereinszwecke in einem dem Verein zugestellten Bescheid fest, untersagt jede weitere Vereinstätigkeit und ordnet die Auflösung an.

Trifft „Vereinsverbot“ hier zu?

„Vereinsverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Betätigungsverbot mit Auflösung
    Die Behörde untersagt durch eine förmliche Entscheidung die weitere Tätigkeit und verfügt die Auflösung.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens ein Verbotsgrund
    Die gemeinsam festgelegten Vereinszwecke bestehen ausschließlich in der Begehung von Straftaten.
    erfüllt
BFall B

2Die Mitglieder eines Vereins haben gemeinsam beschlossen, ausschließlich Einbrüche in fremde Wohnungen zu organisieren und gestohlene Wertsachen zu verkaufen. Diesen Plan setzen sie seit Monaten gemeinsam um. Die Polizei ermittelt gegen die Mitglieder; eine behördliche Entscheidung zur Untersagung der Vereinstätigkeit oder zur Auflösung gibt es nicht.

Trifft „Vereinsverbot“ hier zu?

„Vereinsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staatliches Betätigungsverbot mit Auflösung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Betätigungsverbot mit Auflösung
    Die polizeilichen Ermittlungen ersetzen keine behördliche Untersagung mit Auflösungsanordnung.
    fehlt
  2. 2
    Mindestens ein Verbotsgrund
    Die gemeinsam festgelegten Vereinszwecke bestehen ausschließlich in der Begehung von Straftaten.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie private Straftat eines Mitglieds wird allein wegen seiner Mitgliedschaft als Verbotsgrund dem Verein zugerechnet.

RichtigMitgliedertaten erfordern einen Bezug zur Vereinstätigkeit oder zu den Vereinszielen, eine organisierte Willensbildung und Umstände, die auf eine Duldung durch den Verein schließen lassen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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