Definitionen
Zitiergebot
Art. 19 I 2 GG · Öffentliches RechtDas Zitiergebot verpflichtet den Gesetzgeber, bei gezielten neuen oder erweiterten Grundrechtseinschränkungen das betroffene Grundrecht im einschränkenden Gesetz ausdrücklich mit seiner Artikelnummer zu nennen. Es gilt nur bei einem ausdrücklichen grundgesetzlichen Einschränkungsvorbehalt; ausgenommen sind insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG und Berufsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Es dient der Warnung und Selbstvergewisserung des Gesetzgebers; bloße grundrechtsberührende Nebenwirkungen und die unveränderte Übernahme bestehender Einschränkungen lösen die Pflicht nicht aus.
Nicht jede gesetzliche Grundrechtsbeschränkung löst eine Zitierpflicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ein neues Landesgesetz erlaubt der Polizei erstmals, zur Abwehr konkreter Gefahren für Menschenleben Telefongespräche während ihrer Übertragung heimlich mitzuhören. Die neue Befugnis soll gezielt den Zugriff auf vertrauliche Gespräche ermöglichen. Im Gesetz selbst wird das Fernmeldegeheimnis ausdrücklich zusammen mit seiner Artikelnummer genannt.
Trifft „Zitiergebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtseinschränkung durch GesetzDas Gesetz erlaubt einen staatlichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.
- 2erfülltGezielte neue oder erweiterte EinschränkungDie Befugnis schafft eine neue, bewusst vorgesehene Zugriffsmöglichkeit.
- 3erfülltVom Zitiergebot erfasster EinschränkungsvorbehaltDas betroffene Fernmeldegeheimnis unterliegt dem ausdrücklichen Einschränkungsvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG und wird vom Zitiergebot erfasst.
- 4erfülltAusdrückliche Nennung von Grundrecht und Artikelnummer im GesetzDas Gesetz enthält selbst die erforderliche Angabe des betroffenen Grundrechts und seines Artikels.
Ein neues Landesgesetz erlaubt der Polizei erstmals, zur Abwehr konkreter Gefahren für Menschenleben Telefongespräche während ihrer Übertragung heimlich mitzuhören. Die neue Befugnis soll gezielt den Zugriff auf vertrauliche Gespräche ermöglichen. Nur die schriftliche Gesetzesbegründung nennt das Fernmeldegeheimnis zusammen mit seiner Artikelnummer; im Gesetzestext fehlt diese Angabe.
Trifft „Zitiergebot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtseinschränkung durch GesetzDas Gesetz erlaubt einen staatlichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.
- 2erfülltGezielte neue oder erweiterte EinschränkungDie Befugnis schafft eine neue, bewusst vorgesehene Zugriffsmöglichkeit.
- 3erfülltVom Zitiergebot erfasster EinschränkungsvorbehaltDas betroffene Fernmeldegeheimnis unterliegt dem ausdrücklichen Einschränkungsvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG und wird vom Zitiergebot erfasst.
- 4fehltAusdrückliche Nennung von Grundrecht und Artikelnummer im GesetzDie Angabe allein in der Gesetzesbegründung genügt nicht; das anwendbare Zitiergebot ist deshalb nicht erfüllt.
Typische Fehler
FehlerDie Erwähnung des Grundrechts und seiner Artikelnummer in der Gesetzesbegründung wird für ausreichend gehalten.
RichtigDie erforderliche Angabe muss im einschränkenden Gesetz selbst stehen.
FehlerDas Zitiergebot wird bei jeder gesetzlichen Grundrechtsbeschränkung verlangt.
RichtigSein Anwendungsbereich ist begrenzt; insbesondere allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG und Berufsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind ausgenommen.
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