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Zitiergebot

Art. 19 I 2 GG · Öffentliches Recht

Das Zitiergebot verpflichtet den Gesetzgeber, bei gezielten neuen oder erweiterten Grundrechtseinschränkungen das betroffene Grundrecht im einschränkenden Gesetz ausdrücklich mit seiner Artikelnummer zu nennen. Es gilt nur bei einem ausdrücklichen grundgesetzlichen Einschränkungsvorbehalt; ausgenommen sind insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG und Berufsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Es dient der Warnung und Selbstvergewisserung des Gesetzgebers; bloße grundrechtsberührende Nebenwirkungen und die unveränderte Übernahme bestehender Einschränkungen lösen die Pflicht nicht aus.

Merksatz

Nicht jede gesetzliche Grundrechtsbeschränkung löst eine Zitierpflicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein neues Landesgesetz erlaubt der Polizei erstmals, zur Abwehr konkreter Gefahren für Menschenleben Telefongespräche während ihrer Übertragung heimlich mitzuhören. Die neue Befugnis soll gezielt den Zugriff auf vertrauliche Gespräche ermöglichen. Im Gesetz selbst wird das Fernmeldegeheimnis ausdrücklich zusammen mit seiner Artikelnummer genannt.

Trifft „Zitiergebot“ hier zu?

„Zitiergebot“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtseinschränkung durch Gesetz
    Das Gesetz erlaubt einen staatlichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.
    erfüllt
  2. 2
    Gezielte neue oder erweiterte Einschränkung
    Die Befugnis schafft eine neue, bewusst vorgesehene Zugriffsmöglichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Vom Zitiergebot erfasster Einschränkungsvorbehalt
    Das betroffene Fernmeldegeheimnis unterliegt dem ausdrücklichen Einschränkungsvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG und wird vom Zitiergebot erfasst.
    erfüllt
  4. 4
    Ausdrückliche Nennung von Grundrecht und Artikelnummer im Gesetz
    Das Gesetz enthält selbst die erforderliche Angabe des betroffenen Grundrechts und seines Artikels.
    erfüllt
BFall B

Ein neues Landesgesetz erlaubt der Polizei erstmals, zur Abwehr konkreter Gefahren für Menschenleben Telefongespräche während ihrer Übertragung heimlich mitzuhören. Die neue Befugnis soll gezielt den Zugriff auf vertrauliche Gespräche ermöglichen. Nur die schriftliche Gesetzesbegründung nennt das Fernmeldegeheimnis zusammen mit seiner Artikelnummer; im Gesetzestext fehlt diese Angabe.

Trifft „Zitiergebot“ hier zu?

„Zitiergebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausdrückliche Nennung von Grundrecht und Artikelnummer im Gesetz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtseinschränkung durch Gesetz
    Das Gesetz erlaubt einen staatlichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.
    erfüllt
  2. 2
    Gezielte neue oder erweiterte Einschränkung
    Die Befugnis schafft eine neue, bewusst vorgesehene Zugriffsmöglichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Vom Zitiergebot erfasster Einschränkungsvorbehalt
    Das betroffene Fernmeldegeheimnis unterliegt dem ausdrücklichen Einschränkungsvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG und wird vom Zitiergebot erfasst.
    erfüllt
  4. 4
    Ausdrückliche Nennung von Grundrecht und Artikelnummer im Gesetz
    Die Angabe allein in der Gesetzesbegründung genügt nicht; das anwendbare Zitiergebot ist deshalb nicht erfüllt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Erwähnung des Grundrechts und seiner Artikelnummer in der Gesetzesbegründung wird für ausreichend gehalten.

RichtigDie erforderliche Angabe muss im einschränkenden Gesetz selbst stehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Zitiergebot wird bei jeder gesetzlichen Grundrechtsbeschränkung verlangt.

RichtigSein Anwendungsbereich ist begrenzt; insbesondere allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG und Berufsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind ausgenommen.

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