Definitionen
Teilnichtigkeit setzt voraus, dass ein Teil eines Rechtsgeschäfts oder Verwaltungsakts nichtig ist und der Rest unabhängig davon rechtlich bestehen kann. Bei Rechtsgeschäften bleibt die Nichtigkeit nach § 139 BGB grundsätzlich nur dann auf diesen Teil beschränkt, wenn anzunehmen ist, dass die Beteiligten den Rest auch allein gewollt hätten; sonst gilt grundsätzlich Gesamtnichtigkeit. Bei Verwaltungsakten bleibt es nach § 44 Abs. 4 VwVfG bei der Teilnichtigkeit, sofern der nichtige Teil nicht so wesentlich ist, dass die Behörde den Rest ohne ihn nicht erlassen hätte.
Die rechtliche Abtrennbarkeit allein verhindert noch keine Gesamtnichtigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea verkauft Tom privat ein gebrauchtes Fahrrad für 150 Euro. 1Für diesen einzelnen Verkauf handeln sie zusätzlich aus, dass Lea für Schäden aus künftigen absichtlichen Vertragsverletzungen nicht zahlen muss. 3Beide vereinbaren ausdrücklich, dass der Fahrradkauf unabhängig von dieser Haftungsregel gelten soll.
Trifft „Teilnichtigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNichtigkeit eines TeilsDer vorab vereinbarte Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.
- 2erfülltRechtlich selbständig möglicher RestDer Fahrradkauf kann ohne die zusätzliche Haftungsregel als eigenständiger Vertrag wirksam sein.
- 3erfülltFortbestand nach Partei- oder BehördenwillenDer ausdrücklich erklärte Parteiwille trägt den Fortbestand des Fahrradkaufs ohne die unwirksame Haftungsregel.
2Lea verkauft Tom privat ein gebrauchtes Fahrrad für 150 Euro. 1Für diesen einzelnen Verkauf handeln sie zusätzlich aus, dass Lea für Schäden aus künftigen absichtlichen Vertragsverletzungen nicht zahlen muss. Beide erklären ausdrücklich, dass sie den Fahrradkauf ohne diese Haftungsregel nicht abschließen wollen.
Trifft „Teilnichtigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNichtigkeit eines TeilsDer vorab vereinbarte Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.
- 2erfülltRechtlich selbständig möglicher RestDer Fahrradkauf wäre seinem Inhalt nach auch ohne die Haftungsregel als eigenständiger Vertrag möglich.
- 3fehltFortbestand nach Partei- oder BehördenwillenBeide Beteiligten lehnen den Fahrradkauf ohne die Haftungsregel ausdrücklich ab, sodass § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit führt.
Typische Fehler
FehlerAus der rechtlichen Abtrennbarkeit des nichtigen Teils wird unmittelbar auf die Wirksamkeit des Restes geschlossen.
RichtigNach § 139 BGB muss zusätzlich anzunehmen sein, dass die Beteiligten das verbleibende Rechtsgeschäft auch allein gewollt hätten.
FehlerDie Zweifelsregel des § 139 BGB wird unverändert auf Verwaltungsakte übertragen.
RichtigBei Verwaltungsakten setzt die Gesamtnichtigkeit voraus, dass der nichtige Teil für die behördliche Entscheidung so wesentlich war, dass der Rest nicht allein erlassen worden wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
8 Schemata