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Teilnichtigkeit

§ 139 BGB; § 44 Abs. 4 VwVfG · Zivilrecht

Teilnichtigkeit setzt voraus, dass ein Teil eines Rechtsgeschäfts oder Verwaltungsakts nichtig ist und der Rest unabhängig davon rechtlich bestehen kann. Bei Rechtsgeschäften bleibt die Nichtigkeit nach § 139 BGB grundsätzlich nur dann auf diesen Teil beschränkt, wenn anzunehmen ist, dass die Beteiligten den Rest auch allein gewollt hätten; sonst gilt grundsätzlich Gesamtnichtigkeit. Bei Verwaltungsakten bleibt es nach § 44 Abs. 4 VwVfG bei der Teilnichtigkeit, sofern der nichtige Teil nicht so wesentlich ist, dass die Behörde den Rest ohne ihn nicht erlassen hätte.

Merksatz

Die rechtliche Abtrennbarkeit allein verhindert noch keine Gesamtnichtigkeit.

Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit?Verglichen wird die Grundregel für Rechtsgeschäfte nach § 139 BGB. Für Verwaltungsakte gilt die eigenständige Regel des § 44 Abs. 4 VwVfG.
Teilnichtigkeit
Gesamtnichtigkeit
Umfang der Nichtigkeit
Nur der betroffene Teil ist nichtig; der Rest bleibt wirksam.
Das gesamte Rechtsgeschäft ist nichtig.
Maßgeblicher Parteiwille
Die Beteiligten hätten den rechtlich selbständigen Rest auch allein gewollt.
Ein solcher Wille ist nicht feststellbar; grundsätzlich ist das ganze Geschäft nichtig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lea verkauft Tom privat ein gebrauchtes Fahrrad für 150 Euro. 1Für diesen einzelnen Verkauf handeln sie zusätzlich aus, dass Lea für Schäden aus künftigen absichtlichen Vertragsverletzungen nicht zahlen muss. 3Beide vereinbaren ausdrücklich, dass der Fahrradkauf unabhängig von dieser Haftungsregel gelten soll.

Trifft „Teilnichtigkeit“ hier zu?

„Teilnichtigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nichtigkeit eines Teils
    Der vorab vereinbarte Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich selbständig möglicher Rest
    Der Fahrradkauf kann ohne die zusätzliche Haftungsregel als eigenständiger Vertrag wirksam sein.
    erfüllt
  3. 3
    Fortbestand nach Partei- oder Behördenwillen
    Der ausdrücklich erklärte Parteiwille trägt den Fortbestand des Fahrradkaufs ohne die unwirksame Haftungsregel.
    erfüllt
BFall B

2Lea verkauft Tom privat ein gebrauchtes Fahrrad für 150 Euro. 1Für diesen einzelnen Verkauf handeln sie zusätzlich aus, dass Lea für Schäden aus künftigen absichtlichen Vertragsverletzungen nicht zahlen muss. Beide erklären ausdrücklich, dass sie den Fahrradkauf ohne diese Haftungsregel nicht abschließen wollen.

Trifft „Teilnichtigkeit“ hier zu?

„Teilnichtigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fortbestand nach Partei- oder Behördenwillen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nichtigkeit eines Teils
    Der vorab vereinbarte Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich selbständig möglicher Rest
    Der Fahrradkauf wäre seinem Inhalt nach auch ohne die Haftungsregel als eigenständiger Vertrag möglich.
    erfüllt
  3. 3
    Fortbestand nach Partei- oder Behördenwillen
    Beide Beteiligten lehnen den Fahrradkauf ohne die Haftungsregel ausdrücklich ab, sodass § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit führt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der rechtlichen Abtrennbarkeit des nichtigen Teils wird unmittelbar auf die Wirksamkeit des Restes geschlossen.

RichtigNach § 139 BGB muss zusätzlich anzunehmen sein, dass die Beteiligten das verbleibende Rechtsgeschäft auch allein gewollt hätten.

Verwechslung

FehlerDie Zweifelsregel des § 139 BGB wird unverändert auf Verwaltungsakte übertragen.

RichtigBei Verwaltungsakten setzt die Gesamtnichtigkeit voraus, dass der nichtige Teil für die behördliche Entscheidung so wesentlich war, dass der Rest nicht allein erlassen worden wäre.

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