Definitionen
Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
§ 139 BGB · ZivilrechtEin Rechtsgeschäft ist teilbar, wenn es seinem Inhalt nach in mehrere Teile zerlegt werden kann, sodass der verbleibende Teil auch ohne den nichtigen oder angefochtenen Teil als eigenständiges, sinnvolles Rechtsgeschäft bestehen kann. Ob die Parteien diesen Teil bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten, ist davon getrennt zu prüfen.
Bei der Teilbarkeit zählt die Selbständigkeit des Restgeschäfts, nicht der hypothetische Parteiwille.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mia verkauft Noah in einem Vertrag ihr Fahrrad für 200 Euro und ihren Fahrradanhänger für 100 Euro. 2Für beide Gegenstände werden jeweils Zahlung und Übergabe gesondert vereinbart. Den Anhänger kauft Noah nur, weil Mia ihn bewusst wahrheitswidrig als unfallfrei beschreibt. Nach Entdeckung der Täuschung erklärt Noah Mia sofort, dass er den Kauf des Anhängers deshalb rückgängig macht.
Trifft „Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInhaltlich abgrenzbare TeileDie Vereinbarungen über Fahrrad und Anhänger lassen sich anhand der Gegenstände und Einzelpreise voneinander abgrenzen.
- 2erfülltEigenständiges und sinnvolles RestgeschäftOhne den Kauf des Anhängers bleibt ein vollständiger Kaufvertrag über das Fahrrad für 200 Euro.
Mia und Noah vereinbaren den Tausch ihrer Fahrräder. 1Mias Pflicht zur Übergabe ihres Fahrrads und Noahs entsprechende Pflicht sind in getrennten Absätzen beschrieben. Jeder soll sein Fahrrad ausschließlich als Gegenleistung für das Fahrrad des anderen abgeben.
Trifft „Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInhaltlich abgrenzbare TeileDie beiden Leistungspflichten können inhaltlich voneinander unterschieden werden.
- 2fehltEigenständiges und sinnvolles RestgeschäftOhne eine der beiden Austauschpflichten bleibt kein selbständiges Restgeschäft; eine unentgeltliche Übertragung ist nicht vereinbart.
Typische Fehler
FehlerAus der Teilbarkeit wird unmittelbar auf die Wirksamkeit des verbleibenden Geschäfts geschlossen.
RichtigBei Nichtigkeit eines Teils ist zusätzlich zu prüfen, ob die Parteien das verbleibende Geschäft auch allein vorgenommen hätten; andernfalls erfasst die Nichtigkeit nach § 139 BGB das gesamte Geschäft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema