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Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts

§ 139 BGB · Zivilrecht

Ein Rechtsgeschäft ist teilbar, wenn es seinem Inhalt nach in mehrere Teile zerlegt werden kann, sodass der verbleibende Teil auch ohne den nichtigen oder angefochtenen Teil als eigenständiges, sinnvolles Rechtsgeschäft bestehen kann. Ob die Parteien diesen Teil bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten, ist davon getrennt zu prüfen.

Merksatz

Bei der Teilbarkeit zählt die Selbständigkeit des Restgeschäfts, nicht der hypothetische Parteiwille.

Teilbarkeit oder hypothetischer Parteiwille?Die Teilbarkeit betrifft den Inhalt. Gesondert davon wird gefragt, ob die Parteien den verbleibenden Teil auch allein vereinbart hätten.
Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
Hypothetischer Parteiwille
Prüfungsmaßstab
Inhalt des Geschäfts
Anzunehmender Wille der Parteien
Entscheidende Frage
Bleibt ein eigenständiges, sinnvolles Geschäft?
Wäre der Rest auch allein vereinbart worden?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mia verkauft Noah in einem Vertrag ihr Fahrrad für 200 Euro und ihren Fahrradanhänger für 100 Euro. 2Für beide Gegenstände werden jeweils Zahlung und Übergabe gesondert vereinbart. Den Anhänger kauft Noah nur, weil Mia ihn bewusst wahrheitswidrig als unfallfrei beschreibt. Nach Entdeckung der Täuschung erklärt Noah Mia sofort, dass er den Kauf des Anhängers deshalb rückgängig macht.

Trifft „Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts“ hier zu?

„Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inhaltlich abgrenzbare Teile
    Die Vereinbarungen über Fahrrad und Anhänger lassen sich anhand der Gegenstände und Einzelpreise voneinander abgrenzen.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständiges und sinnvolles Restgeschäft
    Ohne den Kauf des Anhängers bleibt ein vollständiger Kaufvertrag über das Fahrrad für 200 Euro.
    erfüllt
BFall B

Mia und Noah vereinbaren den Tausch ihrer Fahrräder. 1Mias Pflicht zur Übergabe ihres Fahrrads und Noahs entsprechende Pflicht sind in getrennten Absätzen beschrieben. Jeder soll sein Fahrrad ausschließlich als Gegenleistung für das Fahrrad des anderen abgeben.

Trifft „Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts“ hier zu?

„Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenständiges und sinnvolles Restgeschäft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inhaltlich abgrenzbare Teile
    Die beiden Leistungspflichten können inhaltlich voneinander unterschieden werden.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständiges und sinnvolles Restgeschäft
    Ohne eine der beiden Austauschpflichten bleibt kein selbständiges Restgeschäft; eine unentgeltliche Übertragung ist nicht vereinbart.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Teilbarkeit wird unmittelbar auf die Wirksamkeit des verbleibenden Geschäfts geschlossen.

RichtigBei Nichtigkeit eines Teils ist zusätzlich zu prüfen, ob die Parteien das verbleibende Geschäft auch allein vorgenommen hätten; andernfalls erfasst die Nichtigkeit nach § 139 BGB das gesamte Geschäft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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