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Nichtigkeitsgrund

§§ 125, 134, 138 BGB · Zivilrecht

Ein Nichtigkeitsgrund ist ein gesetzlich anerkannter Umstand, der zur absoluten Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ex tunc führt, ohne dass es einer Anfechtung bedarf; solche Gründe sind insbesondere Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Formmangel (§ 125 BGB) sowie das Fehlen wesentlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen wie Geschäftsfähigkeit.

Merksatz

Die Unwirksamkeit hängt nicht davon ab, ob jemand das Rechtsgeschäft anficht.

Nichtigkeitsgrund oder Anfechtungsgrund?Links besteht die Unwirksamkeit ohne Anfechtung. Rechts ermöglicht der Grund eine Anfechtung, die rückwirkend zur Nichtigkeit führt.
Nichtigkeitsgrund
Anfechtungsgrund
Wirkung des Grundes
Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam.
Das Rechtsgeschäft ist zunächst nur anfechtbar.
Anfechtung nötig?
Nein, die Nichtigkeit besteht ohne Anfechtung.
Ja, um die rückwirkende Nichtigkeit herbeizuführen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben einigen sich mündlich darauf, dass Anna Ben ihr Grundstück für 200.000 Euro verkauft. Eine notarielle Beurkundung findet nicht statt. Das Eigentum am Grundstück ist noch nicht auf Ben übergegangen.

Trifft „Nichtigkeitsgrund“ hier zu?

„Nichtigkeitsgrund“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich anerkannter Umstand
    Der Grundstückskauf bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB einer notariellen Beurkundung, die hier fehlt.
    erfüllt
  2. 2
    Absolute Unwirksamkeit von Anfang an ohne Anfechtung
    Der Formmangel macht den Vertrag ohne Anfechtung von Anfang an unwirksam und ist noch nicht durch Eigentumsübertragung geheilt.
    erfüllt
BFall B

Clara möchte ihr Fahrrad für 520 Euro an David verkaufen. 1Im schriftlichen Angebot vertippt sie sich und nennt 250 Euro. David kennt Claras Versehen nicht und nimmt das Angebot zu diesem Preis an. Clara hat ihren Irrtum noch nicht bemerkt.

Trifft „Nichtigkeitsgrund“ hier zu?

„Nichtigkeitsgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Absolute Unwirksamkeit von Anfang an ohne Anfechtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich anerkannter Umstand
    Das Vertippen ist ein gesetzlich anerkannter Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Absolute Unwirksamkeit von Anfang an ohne Anfechtung
    Der Erklärungsirrtum berechtigt nur zur Anfechtung; ohne wirksame Anfechtung bleibt der Vertrag wirksam.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei einer nur vertraglich vereinbarten Form jeden Formverstoß zwingend als Nichtigkeitsgrund behandeln.

RichtigEine abweichende Vereinbarung kann die Nichtigkeitsfolge ausschließen; bei unklarem Parteiwillen wird Nichtigkeit angenommen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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