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Testierfähigkeit und Form

§§ 2229, 2231 ff. BGB

Wirksamkeit des Testaments gem. §§ 2229, 2231 ff. BGB

  • I. Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB)

    Der Erblasser muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sein; Testierunfähigkeit führt zur Nichtigkeit des Testaments (§ 2229 IV BGB).

    • 1. Mindestalter (§ 2229 I BGB)

      Der Erblasser muss das 16. Lebensjahr vollendet haben; Minderjährige unter 16 Jahren sind absolut testierunfähig.

    • 2. Keine Testierunfähigkeit wegen Geistesschwäche (§ 2229 IV BGB)

      Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

      • a. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung

        Erfasst sind organische und funktionale psychische Erkrankungen sowie vorübergehende Bewusstseinstrübungen; bloße Altersschwäche oder Exzentrizität genügen nicht.

      • b. Fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

        Der Erblasser muss infolge des Zustands außerstande sein, die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Errichtung.

      • c. Beweislast

        Die Testierfähigkeit wird vermutet; wer Testierunfähigkeit geltend macht, trägt die Beweislast (h.M.).

  • II. Formwirksamkeit des Testaments (§§ 2231 ff. BGB)

    Ein Testament ist nur wirksam, wenn es in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen errichtet wurde; Formmängel führen zur Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB i.V.m. § 2231 BGB).

    • 1. Ordentliche Testamentsformen (§ 2231 BGB)
      • a. Öffentliches Testament (§§ 2232, 2233 BGB)

        Errichtung durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift vor einem Notar; der Notar beurkundet nach den Vorschriften des BeurkG.

        • aa. Erklärung gegenüber dem Notar

          Mündliche Erklärung des letzten Willens oder Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit der Erklärung, sie enthalte den letzten Willen.

        • bb. Notarielle Beurkundung (§ 2232 BGB i.V.m. BeurkG)

          Niederschrift, Vorlesen, Genehmigen und Unterschreiben durch Erblasser und Notar; Fehler bei zwingenden Förmlichkeiten führen zur Nichtigkeit.

        • cc. Besonderheiten bei Minderjährigen und Personen mit Schreibhindernis (§ 2233 BGB)

          Minderjährige (16–18 Jahre) sowie Personen, die nicht lesen oder schreiben können, können nur durch öffentliches Testament testieren.

      • b. Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

        Das Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein; maschinenschriftliche oder fremdhändig geschriebene Testamente sind nichtig.

        • aa. Eigenhändige Niederschrift

          Der gesamte Text muss vom Erblasser handschriftlich verfasst sein; einzelne fremdhändige Passagen machen das Testament insgesamt nichtig, sofern sie nicht abtrennbar sind.

        • bb. Eigenhändige Unterschrift (§ 2247 I BGB)

          Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen und den bürgerlichen Namen des Erblassers erkennen lassen; ein Handzeichen genügt nur bei notarieller Beglaubigung (§ 2247 III BGB).

        • cc. Soll-Angaben: Ort und Datum (§ 2247 II BGB)

          Ort und Datum der Errichtung sollen angegeben werden; fehlen sie, ist das Testament nur nichtig, wenn sich hieraus Zweifel an der Wirksamkeit ergeben (§ 2247 V BGB).

        • dd. Ergänzungen und Änderungen

          Nachträgliche Ergänzungen müssen ebenfalls eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein; andernfalls sind nur die Ergänzungen unwirksam, soweit das ursprüngliche Testament trennbar bleibt.

    • 2. Außerordentliche Testamentsformen
      • a. Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB)

        Zulässig, wenn der Erblasser nach ärztlichem Urteil oder nach den Umständen so nahe am Tod ist, dass die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht mehr möglich erscheint; drei Zeugen, Niederschrift, Unterschrift.

      • b. Dreizeugentestament (§ 2250 BGB)

        Errichtung durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen, wenn der Erblasser sich an einem Ort befindet, der infolge außerordentlicher Umstände abgesperrt ist.

      • c. Seetestament (§ 2251 BGB)

        Errichtung an Bord eines deutschen Schiffes auf hoher See nach den Vorschriften des § 2249 oder § 2250 BGB.

      • d. Erlöschen der außerordentlichen Testamente (§ 2252 BGB)

        Außerordentliche Testamente werden unwirksam, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

    • 3. Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB)

      Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 10 IV LPartG) können ein gemeinschaftliches Testament errichten; es kann als eigenhändiges (§ 2267 BGB) oder öffentliches Testament errichtet werden.

      • a. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament (§ 2267 BGB)

        Es genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt; der andere Ehegatte muss mitunterschreiben, wobei Ort und Datum der Mitunterzeichnung angegeben werden sollen.

      • b. Wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 BGB)

        Verfügungen sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre; Widerruf zu Lebzeiten nur durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen (§ 2271 I BGB), nach dem Tod des anderen grundsätzlich bindend (§ 2271 II BGB).

  • III. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
    • 1. Nichtigkeit wegen Formmangels (§ 125 S. 1 BGB)

      Verstöße gegen zwingende Formvorschriften führen zur Gesamtnichtigkeit des Testaments; eine Umdeutung (§ 140 BGB) ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen einer anderen wirksamen Form erfüllt sind.

    • 2. Anfechtung wegen Willensmängeln (§§ 2078 ff. BGB)

      Das Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat (§ 2078 I BGB) oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Errichtung bestimmt worden ist (§ 2078 II BGB); Anfechtungsberechtigt ist, wer durch die Anfechtung einen Vorteil erlangt (§ 2080 BGB).

    • 3. Auslegung (§ 2084 BGB)

      Ist ein Testament auslegungsbedürftig, ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen; im Zweifel ist die Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann (favor testamenti).

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