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Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB

Strafbarkeit gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Führen eines Fahrzeugs

        Ein Fahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder es in Bewegung hält; erfasst sind Kraftfahrzeuge, aber auch Fahrräder und sonstige Fahrzeuge i.S.d. § 316 StGB.

      • b. Im Verkehr

        Öffentlicher Straßenverkehr; öffentlich ist eine Verkehrsfläche, die tatsächlich für jedermann oder zumindest für eine unbestimmte Vielzahl von Personen zugänglich ist.

        • Bei Kraftfahrzeugführern ab 1,1 ‰ BAK (Blutalkoholkonzentration) unwiderlegliche Vermutung der Fahruntüchtigkeit; bei Fahrradfahrern ab 1,6 ‰ BAK. Kein Gegenbeweis möglich.

        • Unterhalb der Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit; Fahruntüchtigkeit muss durch alkohol- oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Schlangenlinien, Reaktionsverzögerungen) positiv festgestellt werden. Gilt auch für andere berauschende Mittel i.S.d. § 316 StGB.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz (§ 316 I StGB)

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs im Verkehr sowie hinsichtlich der eigenen Fahruntüchtigkeit; Vorsatz bzgl. der Fahruntüchtigkeit ist häufig problematisch, da Täter die eigene Beeinträchtigung oft unterschätzt.

      • b. Fahrlässigkeit (§ 316 II StGB)

        Alternativ genügt Fahrlässigkeit; der Täter muss die Fahruntüchtigkeit bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können. Fahrlässige Trunkenheitsfahrt ist eigenständige Tatbestandsvariante.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) sind denkbar, aber im Regelfall fernliegend.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit / Actio libera in causa

      Prüfung der Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB. Bei erheblicher Alkoholisierung kann § 20 StGB einschlägig sein; jedoch greift regelmäßig die Rechtsfigur der actio libera in causa (a.l.i.c.), wenn der Täter sich schuldhaft in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat, um die Tat zu begehen oder wenn er die Tatbegehung im nüchternen Zustand vorhersehen konnte.

    • 2. Weitere Schuldmerkmale

      Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens; Verbotsirrtum über die Strafbarkeit der Trunkenheitsfahrt ist regelmäßig vermeidbar.

  • IV. Konkurrenzen

    § 316 StGB tritt als subsidiäres Gefährdungsdelikt hinter § 315c StGB zurück, wenn konkrete Gefährdung vorliegt (§ 316 StGB ist dann subsidiär, vgl. § 316 StGB a.E.). Tateinheit mit § 315c StGB scheidet aus; § 315c StGB verdrängt § 316 StGB. Tatmehrheit mit §§ 229, 222 StGB möglich bei Verletzungserfolg.

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