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Vermutungsregel des § 139 BGB

§ 139 BGB · Zivilrecht

Nach § 139 BGB wird vermutet, dass bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre; maßgeblich ist dabei der hypothetische Parteiwille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Merksatz

Im Zweifel macht ein nichtiger Teil das ganze Geschäft nichtig; entscheidend ist der hypothetische Parteiwille.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Züchterin Z verkauft K einen Dobermannwelpen. 1Im selben Vertrag verpflichtet sich Z, 2dem Welpen vor der Übergabe aus rein optischen Gründen die Ohren kupieren zu lassen. K hatte bei den Verhandlungen erklärt, 3einen Hund mit unkupierten Ohren nehme er auf keinen Fall.

Trifft „Vermutungsregel des § 139 BGB“ hier zu?

„Vermutungsregel des § 139 BGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    einheitliches Rechtsgeschäft
    Kauf und Kupierpflicht sind in einem Vertrag zusammengefasst.
    erfüllt
  2. 2
    ein Teil ist nichtig
    Das Kupieren der Ohren ist nach § 6 Abs. 1 TierSchG verboten, die Verpflichtung dazu ist nach § 134 BGB nichtig.
    erfüllt
  3. 3
    kein Wille, das Geschäft ohne den nichtigen Teil vorzunehmen
    K hätte den Welpen ohne die Kupierpflicht nicht gekauft.
    erfüllt
BFall B

Züchterin Z verkauft K einen Dobermannwelpen. 1Im selben Vertrag verpflichtet sich Z, 2dem Welpen vor der Übergabe aus rein optischen Gründen die Ohren kupieren zu lassen. K hatte bei den Verhandlungen erklärt, er wolle genau diesen Welpen in jedem Fall haben, die Ohren seien ihm nebensächlich.

Trifft „Vermutungsregel des § 139 BGB“ hier zu?

„Vermutungsregel des § 139 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: kein Wille, das Geschäft ohne den nichtigen Teil vorzunehmen

An der Definition geprüft

  1. 1
    einheitliches Rechtsgeschäft
    Kauf und Kupierpflicht sind in einem Vertrag zusammengefasst.
    erfüllt
  2. 2
    ein Teil ist nichtig
    Die Verpflichtung zum verbotenen Kupieren ist nach § 134 BGB nichtig.
    erfüllt
  3. 3
    kein Wille, das Geschäft ohne den nichtigen Teil vorzunehmen
    Beide hätten den Kauf auch ohne die Kupierpflicht geschlossen, der Kaufvertrag bleibt im Übrigen wirksam.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, bei Nichtigkeit eines Teils entfalle stets nur dieser Teil und der Rest bleibe automatisch wirksam.

RichtigIm Zweifel ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig; der Rest bleibt nur wirksam, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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