Definitionen
Vermutungsregel des § 139 BGB
§ 139 BGB · ZivilrechtNach § 139 BGB wird vermutet, dass bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre; maßgeblich ist dabei der hypothetische Parteiwille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Im Zweifel macht ein nichtiger Teil das ganze Geschäft nichtig; entscheidend ist der hypothetische Parteiwille.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Züchterin Z verkauft K einen Dobermannwelpen. 1Im selben Vertrag verpflichtet sich Z, 2dem Welpen vor der Übergabe aus rein optischen Gründen die Ohren kupieren zu lassen. K hatte bei den Verhandlungen erklärt, 3einen Hund mit unkupierten Ohren nehme er auf keinen Fall.
Trifft „Vermutungsregel des § 139 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfüllteinheitliches RechtsgeschäftKauf und Kupierpflicht sind in einem Vertrag zusammengefasst.
- 2erfülltein Teil ist nichtigDas Kupieren der Ohren ist nach § 6 Abs. 1 TierSchG verboten, die Verpflichtung dazu ist nach § 134 BGB nichtig.
- 3erfülltkein Wille, das Geschäft ohne den nichtigen Teil vorzunehmenK hätte den Welpen ohne die Kupierpflicht nicht gekauft.
Züchterin Z verkauft K einen Dobermannwelpen. 1Im selben Vertrag verpflichtet sich Z, 2dem Welpen vor der Übergabe aus rein optischen Gründen die Ohren kupieren zu lassen. K hatte bei den Verhandlungen erklärt, er wolle genau diesen Welpen in jedem Fall haben, die Ohren seien ihm nebensächlich.
Trifft „Vermutungsregel des § 139 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfüllteinheitliches RechtsgeschäftKauf und Kupierpflicht sind in einem Vertrag zusammengefasst.
- 2erfülltein Teil ist nichtigDie Verpflichtung zum verbotenen Kupieren ist nach § 134 BGB nichtig.
- 3fehltkein Wille, das Geschäft ohne den nichtigen Teil vorzunehmenBeide hätten den Kauf auch ohne die Kupierpflicht geschlossen, der Kaufvertrag bleibt im Übrigen wirksam.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, bei Nichtigkeit eines Teils entfalle stets nur dieser Teil und der Rest bleibe automatisch wirksam.
RichtigIm Zweifel ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig; der Rest bleibt nur wirksam, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema