Schemata
Tatbestandsirrtum
§ 16 StGBPrüfung des Tatbestandsirrtums gem. § 16 I StGB – Ausschluss des Vorsatzes bei Irrtum über Tatumstände
- I. Vorliegen eines Tatbestandsirrtums gem. § 16 I StGB
- 1. Irrtum über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört
Der Täter muss bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennen, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Tatumstände sind alle objektiven Merkmale des Tatbestands, einschließlich normativer Tatbestandsmerkmale.
- a. Tatsächlicher Irrtum (error in objecto vel persona)
Der Täter irrt über die tatsächliche Beschaffenheit des Tatobjekts oder die Identität der betroffenen Person. Unbeachtlich, wenn das verwechselte Objekt tatbestandlich gleichwertig ist (h.M.: Gleichwertigkeitstheorie); beachtlich bei fehlender Gleichwertigkeit.
- b. Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale
Bei normativen Merkmalen (z.B. 'fremd', 'Urkunde') genügt nach h.M. eine laienhafte Parallelwertung in der Täterspähre; irrt der Täter über die rechtliche Bedeutung, liegt ein beachtlicher Tatbestandsirrtum vor.
- c. Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat)
Der Täter trifft infolge eines äußeren Kausalverlaufs ein anderes als das anvisierte Objekt. Nach h.M. kein Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 I StGB, sondern Vorsatz bzgl. des anvisierten Objekts entfällt; Versuch am Zielobjekt und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt (str.: Mindermeinung bejaht Vorsatz bei Gleichwertigkeit analog error in objecto).
Weicht der tatsächliche Kausalverlauf vom vorgestellten ab, ist der Irrtum unbeachtlich, wenn die Abweichung nach allgemeiner Lebenserfahrung unwesentlich ist und sich noch im Rahmen des nach dem Tatplan Vorhersehbaren hält (h.M.).
Irrtum über den genauen Zeitpunkt der Tatvollendung innerhalb eines einheitlichen Geschehens; nach h.M. unbeachtlich, wenn der Täter einen einheitlichen Tatentschluss fasst und das Gesamtgeschehen noch von seinem Vorsatz umfasst ist.
- 2. Rechtsfolge: Vorsatzausschluss
Kennt der Täter den Tatumstand nicht, handelt er nicht vorsätzlich, § 16 I 1 StGB. Der Vorsatz entfällt vollständig für das betreffende Tatbestandsmerkmal.
- 3. Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit
Gem. § 16 I 2 StGB bleibt die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt, sofern ein entsprechender Fahrlässigkeitstatbestand existiert und der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
- II. Abgrenzung zum Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Beim Tatbestandsirrtum fehlt dem Täter die Kenntnis eines tatsächlichen oder normativen Tatumstands (§ 16 I StGB, Vorsatzausschluss). Beim Verbotsirrtum kennt der Täter alle Tatumstände, irrt aber über das Verbotensein seines Tuns (§ 17 StGB, Schuldebene). Maßgeblich ist, ob der Irrtum den Sachverhaltsebene oder die Unrechtsbewertung betrifft.
- III. Irrtum bei Qualifikations- und Regelbeispielsmerkmalen
Irrt der Täter über einen qualifizierenden Umstand, entfällt der Vorsatz nur hinsichtlich der Qualifikation; die Strafbarkeit aus dem Grundtatbestand bleibt bestehen, sofern dessen Merkmale vorsätzlich verwirklicht wurden (§ 16 I StGB analog für Qualifikationsmerkmale).
- IV. Irrtum bei Blankettnormen
Bei Blankettstrafgesetzen ist zwischen dem Irrtum über die ausfüllende Norm (Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB) und dem Irrtum über das Verbot als solches (Verbotsirrtum, § 17 StGB) zu unterscheiden. Kennt der Täter die tatsächlichen Umstände, irrt aber über die Existenz oder den Inhalt der Ausfüllungsnorm, ist dies nach h.M. als Verbotsirrtum zu behandeln.
- V. Irrtum bei Erlaubnistatbestandsmerkmalen (Erlaubnistatbestandsirrtum)
Nimmt der Täter irrig Umstände an, die einen Rechtfertigungsgrund tatsächlich begründen würden, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) schließt dies den Vorsatzunwert analog § 16 I StGB aus; Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich. Die strenge Schuldtheorie behandelt ihn als Verbotsirrtum (§ 17 StGB).