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Täterschaft

§ 25 StGB

Täterschaft gem. § 25 StGB

  • I. Unmittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)

    Täter ist, wer die Straftat selbst begeht, d.h. alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig und in eigener Person verwirklicht.

    • 1. Tatbestandsmäßige Handlung

      Der Täter nimmt alle objektiven Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Delikts selbst vor.

    • Bei der unmittelbaren Täterschaft ergibt sich die Tatherrschaft bereits aus der eigenhändigen Tatausführung; einer gesonderten Prüfung bedarf es regelmäßig nicht.

    • 3. Subjektiver Tatbestand / Vorsatz

      Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale; bei der unmittelbaren Täterschaft kein Irrtum über täterschaftsbegründende Umstände.

    • 4. Rechtswidrigkeit und Schuld

      Prüfung nach allgemeinen Grundsätzen.

  • II. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)

    Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht; der Hintermann bedient sich eines Tatmittlers als Werkzeug und hält kraft überlegenen Wissens oder Wollens die Tatherrschaft inne (Willensherrschaft).

    • 1. Objektiver Tatbestand: Tatmittler als Werkzeug
      • a. Tathandlung durch den Tatmittler

        Der Tatmittler nimmt die tatbestandsmäßige Handlung vor; der Hintermann steuert das Geschehen von hinten.

      • b. Werkzeugstellung des Tatmittlers

        Der Tatmittler ist Werkzeug, wenn er gegenüber dem Hintermann in einem Defizit steht, das diesem die Tatherrschaft vermittelt.

        • aa. Irrtum des Tatmittlers (Herrschaft kraft überlegenen Wissens)

          Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB): Tatmittler handelt ohne Vorsatz; Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Tatmittler handelt ohne Unrechtsbewusstsein; Irrtum über täterschaftsbegründende Umstände.

        • bb. Nötigungsherrschaft

          Tatmittler handelt unter Zwang (§ 35 StGB oder entschuldigender Notstand), sodass ihm die freie Entscheidung fehlt.

        • cc. Organisationsherrschaft (Schreibtischtäter)

          Hintermann nutzt einen auf Befehl fungibel handelnden Tatmittler innerhalb einer hierarchisch organisierten Machtapparatur; str., ob auch außerhalb staatlicher Strukturen anwendbar (h.M. bejaht bei Wirtschaftsunternehmen mit deliktischer Ausrichtung).

        • dd. Handeln des Tatmittlers ohne Schuld

          Tatmittler ist schuldunfähig (§§ 19, 20 StGB) oder handelt in entschuldigendem Notstand (§ 35 StGB).

      • c. Tatherrschaft des Hintermanns

        Der Hintermann muss das Tatgeschehen kraft seines überlegenen Wissens oder Wollens in den Händen halten; bloße Veranlassung genügt nicht.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung

        Mindestens bedingter Vorsatz des Hintermanns bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, die der Tatmittler verwirklicht.

      • b. Täterwille / Wille zur Tatherrschaft

        Der Hintermann muss mit dem Willen handeln, das Geschehen als eigenes zu beherrschen (animus auctoris); nach h.M. ist der Täterwille jedoch kein selbstständiges Merkmal, sondern Ausdruck der normativen Tatherrschaft.

      • c. Sonderproblem: Qualifikationsmerkmale beim Tatmittler

        Besondere persönliche Merkmale (§ 28 StGB) müssen beim Hintermann selbst vorliegen, wenn sie strafbegründend sind; strafschärfende Merkmale wirken nur für den, bei dem sie vorliegen.

    • 3. Rechtswidrigkeit und Schuld

      Prüfung nach allgemeinen Grundsätzen beim Hintermann; Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des Tatmittlers sind grundsätzlich ohne Einfluss auf die Strafbarkeit des Hintermanns.

  • III. Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

    Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. Voraussetzungen: gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Tatausführung auf der Grundlage funktionaler Tatherrschaft.

    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Gemeinsame Tatausführung

        Jeder Mittäter leistet im Ausführungsstadium einen Tatbeitrag; ob ein Beitrag im Vorbereitungsstadium genügt, ist str. (h.M. bejaht dies bei wesentlichem Beitrag mit Tatherrschaft, Mindermeinung verlangt Mitwirkung im Ausführungsstadium).

      • b. Wesentlicher Tatbeitrag / Funktionale Tatherrschaft

        Jeder Mittäter muss einen Beitrag leisten, der nach dem Gesamtplan so wesentlich ist, dass sein Ausbleiben den Erfolg gefährdet oder vereitelt; die Tatherrschaft wird arbeitsteilig ausgeübt.

      • c. Zurechnung der Tatbeiträge (§ 25 II StGB)

        Die Tatbeiträge der Mittäter werden wechselseitig zugerechnet; jeder haftet für das Gesamtgeschehen, soweit es vom gemeinsamen Tatplan gedeckt ist.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Gemeinsamer Tatplan

        Übereinstimmender Vorsatz aller Beteiligten hinsichtlich der gemeinsamen Tatbegehung; konkludente Willensübereinstimmung genügt, ein ausdrücklicher Tatplan ist nicht erforderlich.

      • b. Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung

        Mindestens bedingter Vorsatz jedes Mittäters bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

      • c. Exzess eines Mittäters

        Handlungen, die außerhalb des gemeinsamen Tatplans liegen (Exzess), werden den übrigen Mittätern nicht zugerechnet (§ 25 II StGB e contrario).

      • Eintritt in das Tatgeschehen nach Beginn der Ausführung, aber vor Vollendung; der Hinzutretende haftet nur für das nach seinem Beitritt Verwirklichte, sofern er das Vorgeschehen billigend in seinen Tatplan aufnimmt (str., h.M. lässt Zurechnung des Vorgeschehens zu, wenn der Hinzutretende die Tatherrschaft mitübernimmt).

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe sind für jeden Mittäter gesondert zu prüfen.

    • 4. Schuld

      Schuld ist für jeden Mittäter individuell zu prüfen; Schuldausschließungsgründe wirken nur persönlich (§ 29 StGB).

    • 5. Abgrenzung zur Beihilfe

      Abgrenzung nach der Tatherrschaftslehre (h.M.): Mittäter hat funktionale Tatherrschaft; Gehilfe leistet lediglich einen fördernden Beitrag ohne eigene Tatherrschaft. Subjektive Theorie (BGH a.F.): Täterwille vs. Gehilfenwille; heute nur noch ergänzend herangezogen.

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