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Gesamtnichtigkeit

§ 139 BGB · Zivilrecht

Gesamtnichtigkeit liegt vor, wenn die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führt, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Merksatz

Ob der Rest bestehen bleibt, hängt grundsätzlich vom hypothetischen Parteiwillen ab.

Welchen Umfang hat die Nichtigkeit?Die Gegenüberstellung betrifft die Grundregel des § 139 BGB. Ein unwirksamer Teil kann das ganze Geschäft erfassen.
Gesamtnichtigkeit
Teilnichtigkeit
Umfang der Nichtigkeit
Das gesamte Geschäft ist unwirksam.
Nur der betroffene Teil ist unwirksam.
Abschluss ohne den Teil
Ein Abschluss ohne den nichtigen Teil ist nicht anzunehmen.
Ein Abschluss ohne den nichtigen Teil ist anzunehmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und ihr Bruder Ben kaufen gemeinsam von Carl ein gebrauchtes Auto für 6.000 Euro, wobei jeder von ihnen den vollen Preis schulden soll. 2Ben ist wegen einer dauerhaften schweren geistigen Störung nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen. Carl erklärt beim Vertragsschluss, 3dass er das Auto nur verkauft, wenn beide für den Preis einstehen; Anna ist damit einverstanden.

Trifft „Gesamtnichtigkeit“ hier zu?

„Gesamtnichtigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einheitliches Rechtsgeschäft
    Der gemeinsame Kauf durch Anna und Ben ist ein einheitlicher Vertrag mit Carl.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtigkeit eines Teils
    Bens Kauferklärung ist wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig (§ 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB).
    erfüllt
  3. 3
    Kein anzunehmender Abschluss ohne den nichtigen Teil
    Ohne Bens Beteiligung hätte Carl nicht verkauft, sodass auch der Vertrag mit Anna nichtig ist.
    erfüllt
BFall B

1Anna und ihr Bruder Ben kaufen gemeinsam von Carl ein gebrauchtes Auto für 6.000 Euro, wobei jeder von ihnen den vollen Preis schulden soll. 2Ben ist wegen einer dauerhaften schweren geistigen Störung nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen. Carl und Anna halten beim Vertragsschluss fest, dass der Kauf mit Anna auch dann gelten soll, wenn Bens Erklärung unwirksam ist.

Trifft „Gesamtnichtigkeit“ hier zu?

„Gesamtnichtigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein anzunehmender Abschluss ohne den nichtigen Teil

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einheitliches Rechtsgeschäft
    Der gemeinsame Kauf durch Anna und Ben ist ein einheitlicher Vertrag mit Carl.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtigkeit eines Teils
    Bens Kauferklärung ist wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig (§ 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB).
    erfüllt
  3. 3
    Kein anzunehmender Abschluss ohne den nichtigen Teil
    Carl und Anna wollten den Kauf ausdrücklich auch ohne Bens Beteiligung, sodass der Vertrag mit Anna wirksam bleibt.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsregelung wird unmittelbar aus § 139 BGB hergeleitet.

Richtig§ 139 BGB setzt die Nichtigkeit eines Teils voraus und regelt erst deren Auswirkungen auf das übrige Geschäft.

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