Definitionen
Gesamtnichtigkeit
§ 139 BGB · ZivilrechtGesamtnichtigkeit liegt vor, wenn die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führt, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
Ob der Rest bestehen bleibt, hängt grundsätzlich vom hypothetischen Parteiwillen ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und ihr Bruder Ben kaufen gemeinsam von Carl ein gebrauchtes Auto für 6.000 Euro, wobei jeder von ihnen den vollen Preis schulden soll. 2Ben ist wegen einer dauerhaften schweren geistigen Störung nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen. Carl erklärt beim Vertragsschluss, 3dass er das Auto nur verkauft, wenn beide für den Preis einstehen; Anna ist damit einverstanden.
Trifft „Gesamtnichtigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinheitliches RechtsgeschäftDer gemeinsame Kauf durch Anna und Ben ist ein einheitlicher Vertrag mit Carl.
- 2erfülltNichtigkeit eines TeilsBens Kauferklärung ist wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig (§ 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB).
- 3erfülltKein anzunehmender Abschluss ohne den nichtigen TeilOhne Bens Beteiligung hätte Carl nicht verkauft, sodass auch der Vertrag mit Anna nichtig ist.
1Anna und ihr Bruder Ben kaufen gemeinsam von Carl ein gebrauchtes Auto für 6.000 Euro, wobei jeder von ihnen den vollen Preis schulden soll. 2Ben ist wegen einer dauerhaften schweren geistigen Störung nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen. Carl und Anna halten beim Vertragsschluss fest, dass der Kauf mit Anna auch dann gelten soll, wenn Bens Erklärung unwirksam ist.
Trifft „Gesamtnichtigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinheitliches RechtsgeschäftDer gemeinsame Kauf durch Anna und Ben ist ein einheitlicher Vertrag mit Carl.
- 2erfülltNichtigkeit eines TeilsBens Kauferklärung ist wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig (§ 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB).
- 3fehltKein anzunehmender Abschluss ohne den nichtigen TeilCarl und Anna wollten den Kauf ausdrücklich auch ohne Bens Beteiligung, sodass der Vertrag mit Anna wirksam bleibt.
Typische Fehler
FehlerDie Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsregelung wird unmittelbar aus § 139 BGB hergeleitet.
Richtig§ 139 BGB setzt die Nichtigkeit eines Teils voraus und regelt erst deren Auswirkungen auf das übrige Geschäft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata