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Tötung auf Verlangen

§ 216 StGB

Strafbarkeit gem. § 216 I StGB (Tötung auf Verlangen)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tod eines Menschen

        Eintritt des biologischen Todes eines lebenden Menschen; Abgrenzung zum Beginn des Lebens (Einsetzen der Eröffnungswehen) und zum Hirntod als Todeskriterium.

      • b. Tötungshandlung

        Jede Handlung oder Unterlassung (§ 13 StGB), die den Tod kausal und objektiv zurechenbar herbeiführt.

      • c. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten
        • aa. Verlangen

          Aktive, eindeutige Aufforderung des Opfers an den Täter zur Tötung; bloßes Einverständnis oder Dulden genügt nicht.

        • bb. Ausdrücklichkeit

          Das Verlangen muss klar und unmissverständlich geäußert worden sein; konkludente oder stillschweigende Äußerungen reichen nicht aus.

        • cc. Ernstlichkeit

          Das Verlangen muss auf einem freien, ernsthaften und dauerhaften Entschluss beruhen; es fehlt bei Willensmängeln (Irrtum, Zwang, Täuschung), bei Minderjährigen ohne hinreichende Einsichtsfähigkeit oder bei akuten psychischen Störungen, die die Freiheit der Willensbildung ausschließen.

        • dd. Bestimmtheit des Verlangens

          Das Verlangen muss sich auf die konkrete Tötungshandlung durch den Täter beziehen; ein allgemeiner Sterbewunsch genügt nicht.

      • d. Kausalität und objektive Zurechnung

        Die Tötungshandlung muss conditio sine qua non für den Tod sein; der Erfolg muss dem Täter als sein Werk objektiv zurechenbar sein (kein eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers oder Dritter).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Todes und des Vorliegens eines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens.

      • b. Kenntnis des Verlangens

        Der Täter muss das Verlangen des Opfers positiv kennen und durch dieses zur Tat bestimmt worden sein (sog. Bestimmtsein durch das Verlangen); handelt er ohne Kenntnis des Verlangens, kommt § 216 StGB nicht in Betracht, sondern §§ 211, 212 StGB.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Eine Einwilligung scheidet als Rechtfertigungsgrund aus, da § 216 StGB gerade den Fall des Einverständnisses regelt und § 216 StGB als lex specialis vorgeht; eine Rechtfertigung durch Einwilligung in die Tötung ist nach h.M. ausgeschlossen (§ 216 StGB als Verbot der einverständlichen Fremdtötung). Sonstige Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • §§ 19, 20 StGB: Ausschluss bei Schuldunfähigkeit; erhebliche Verminderung nach § 21 StGB fakultativ strafmildernd.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Irrt der Täter über das Verbot der Tötung auf Verlangen (z.B. vermeintliche Rechtfertigung durch Einwilligung), liegt ein Verbotsirrtum vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder übergesetzlicher entschuldigender Notstand sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 216 I StGB: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (privilegierter Tatbestand gegenüber §§ 211, 212 StGB).

    • 2. Verhältnis zu §§ 211, 212 StGB

      § 216 StGB ist gegenüber §§ 211, 212 StGB ein selbstständiger privilegierter Tatbestand; liegen die Voraussetzungen des § 216 StGB vor, verdrängt er §§ 211, 212 StGB (Spezialität). Fehlt es am ernstlichen Verlangen, bleibt es bei §§ 211, 212 StGB.

    • 3. Verhältnis zu § 217 StGB (Suizidhilfe)

      Abgrenzung: § 216 StGB erfasst die Fremdtötung auf Verlangen; § 217 StGB a.F. (aufgehoben durch BVerfG, Urt. v. 26.2.2020) betraf die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Bei eigenverantwortlicher Selbsttötung des Opfers scheidet § 216 StGB aus.

    • 4. Tateinheit / Tatmehrheit

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB) ist möglich, soweit Verletzungshandlungen der Tötung vorausgehen.

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