Schemata
Testament und Verfügungen von Todes wegen
§§ 1937, 2064 ff. BGBWirksamkeit einer letztwilligen Verfügung gem. §§ 1937, 2064 ff. BGB
- I. Testierfähigkeit des Erblassers
Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig sein (§ 2229 BGB). Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 I BGB) und nicht wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung außerstande ist, die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 IV BGB).
- 1. Mindestalter (§ 2229 I BGB)
Vollendung des 16. Lebensjahres; Minderjährige können nur eigenhändig testieren, nicht durch Vertreter (§ 2229 II BGB).
- 2. Geistige Testierfähigkeit (§ 2229 IV BGB)
Fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führt zur Testierunfähigkeit; im Zweifel wird Testierfähigkeit vermutet (Beweislast beim Anfechtenden).
- 3. Höchstpersönlichkeit (§ 2064 BGB)
Das Testament kann nur persönlich errichtet werden; Stellvertretung ist ausgeschlossen.
- II. Formwirksamkeit der letztwilligen Verfügung
- 1. Ordentliche Testamentsformen
- a. Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)
Vollständige Niederschrift eigenhändig und handschriftlich durch den Erblasser sowie eigenhändige Unterschrift; Ort und Datum sollen angegeben werden (§ 2247 II BGB). Fehlen von Ort/Datum führt nur zur Unwirksamkeit, wenn dadurch Zweifel an der Gültigkeit nicht behoben werden können (§ 2247 V BGB).
- b. Öffentliches Testament (§§ 2232 ff. BGB)
Erklärung des letzten Willens gegenüber einem Notar mündlich zur Niederschrift oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift; Beurkundung nach BeurkG.
- 2. Außerordentliche Testamentsformen
- a. Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB)
Bei naher Todesgefahr, wenn notarielle Beurkundung nicht möglich; wird drei Monate nach Wegfall der Hinderungsgründe unwirksam (§ 2252 BGB).
- b. Dreizeugentestament (§ 2250 BGB)
Bei unmittelbarer Todesgefahr oder Absperrung; mündliche Erklärung vor drei Zeugen; ebenfalls befristet (§ 2252 BGB).
- c. Seetestament (§ 2251 BGB)
An Bord eines deutschen Schiffes auf hoher See; entsprechende Anwendung des § 2250 BGB.
- 3. Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB)
Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 10 IV LPartG) können gemeinschaftlich testieren; Form: eigenhändig (§ 2267 BGB) oder notariell (§ 2266 BGB). Wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 BGB) sind nach dem Tod des Erstversterbenden bindend.
- III. Auslegung der letztwilligen Verfügung
Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erblassers (§ 133 BGB analog i.V.m. § 2084 BGB); im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die dem Testament Wirksamkeit verschafft (§ 2084 BGB, favor testamenti).
- 1. Einfache (erläuternde) Auslegung
Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens anhand des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und der Gesamtumstände; subjektiver Maßstab.
- 2. Ergänzende Auslegung
Bei planwidriger Lücke: hypothetischer Wille des Erblassers, was er bei Kenntnis der Lücke gewollt hätte; Voraussetzung ist eine echte Regelungslücke.
- 3. Umdeutung (§ 140 BGB analog)
Unwirksame Verfügung kann in eine wirksame umgedeutet werden, wenn diese dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht.
- IV. Inhaltliche Wirksamkeit der Verfügung
- 1. Erbeinsetzung (§§ 1937, 2087 BGB)
Zuwendung des Nachlasses oder eines Bruchteils; Abgrenzung zum Vermächtnis (§ 2087 II BGB): Zuwendung einzelner Gegenstände begründet im Zweifel nur ein Vermächtnis.
- 2. Vermächtnis (§§ 1939, 2147 ff. BGB)
Zuwendung eines Vermögensvorteils ohne Erbeinsetzung; begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten (§ 2174 BGB).
- 3. Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB)
Verpflichtung des Bedachten zu einer Leistung ohne Begünstigung eines bestimmten Gläubigers; kein klagbarer Anspruch des Begünstigten, aber Vollziehungsklage durch Miterben, Testamentsvollstrecker oder zuständige Behörde (§ 2194 BGB).
- 4. Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)
Anordnung durch den Erblasser; der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass (§ 2205 BGB) und ist kein Vertreter des Erben, sondern Inhaber eines privaten Amtes.
- 5. Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)
Anweisung des Erblassers, wie der Nachlass unter Miterben aufzuteilen ist; begründet keine dingliche Wirkung, sondern nur schuldrechtliche Bindung unter Miterben.
- 6. Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB)
Der Vorerbe erwirbt den Nachlass zunächst; mit Eintritt des Nacherbfalls geht der Nachlass auf den Nacherben über (§ 2100 BGB); der Vorerbe ist in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt (§§ 2113 ff. BGB).
- 7. Enterbung und Pflichtteil (§§ 1938, 2303 ff. BGB)
Der Erblasser kann Verwandte und Ehegatten durch Testament von der Erbfolge ausschließen (§ 1938 BGB); Pflichtteilsberechtigte haben dann einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
- V. Anfechtung der letztwilligen Verfügung
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtung fristgerecht erklärt wird.
- 1. Anfechtungsgründe
- a. Irrtum (§ 2078 I, II BGB)
Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache; Motivirrtum ist nur beachtlich, wenn der Erblasser eine bestimmte Vorstellung als Beweggrund hatte und die Verfügung ohne diesen Irrtum nicht getroffen hätte.
- b. Drohung und Täuschung (§ 2078 II BGB)
Widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung, die den Erblasser zur Errichtung der Verfügung bestimmt hat.
- c. Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)
Anfechtbar, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei Errichtung nicht bekannt war.
- 2. Anfechtungsberechtigte (§ 2080 BGB)
Anfechtungsberechtigt ist, wer durch die Aufhebung der Verfügung unmittelbar begünstigt wird.
- 3. Anfechtungsfrist (§ 2082 BGB)
Anfechtung binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes; bei Drohung ab Wegfall der Zwangslage; absolute Ausschlussfrist von 30 Jahren ab Erbfall (§ 2082 II BGB).
- 4. Anfechtungserklärung (§ 2081 BGB)
Gegenüber dem Nachlassgericht; formfrei, aber empfangsbedürftig.
- 5. Rechtsfolge (§ 2083 BGB)
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ex tunc; Anfechtung nur soweit erforderlich (Teilanfechtung möglich).
- VI. Widerruf und Aufhebung der letztwilligen Verfügung
- 1. Widerruf durch späteres Testament (§ 2254 BGB)
Ein Testament kann jederzeit durch ein späteres Testament widerrufen werden; das spätere Testament hebt das frühere auf, soweit es mit ihm in Widerspruch steht (§ 2258 BGB).
- 2. Widerruf durch Widerrufstest (§ 2255 BGB)
Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht durch den Erblasser.
- 3. Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB)
Rücknahme eines beim Nachlassgericht verwahrten Testaments gilt als Widerruf.
- 4. Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament (§ 2271 BGB)
Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten beider Ehegatten nur durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2271 I BGB); nach dem Tod des Erstversterbenden ist Widerruf ausgeschlossen (§ 2271 II BGB).