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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§ 114 StGB

Strafbarkeit gem. § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tauglicher Angriffsgegner
        • aa. Beamter oder Soldat i.S.d. § 114 I StGB

          Erfasst sind Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB sowie Soldaten der Bundeswehr, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind.

        • bb. Gleichgestellte Personen (§ 115 StGB)

          Dem Beamten gleichgestellt sind Personen, die ihm bei der Diensthandlung zulässigerweise Hilfe leisten.

      • b. Vornahme einer Vollstreckungshandlung

        Der Beamte muss eine Vollstreckungshandlung vornehmen, d.h. er muss im Rahmen einer konkreten Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung hoheitlicher Befehle tätig werden; bloße Überwachungs- oder Ermittlungstätigkeit genügt nicht.

      • c. Tätlicher Angriff

        Unmittelbar auf den Körper des Beamten gerichtete feindselige Einwirkung, die auf Verletzung oder zumindest körperliche Beeinträchtigung abzielt; anders als bei § 113 StGB ist eine vollendete Gewaltanwendung nicht erforderlich – bereits das zielgerichtete Ansetzen zur körperlichen Einwirkung genügt (h.M.; a.A.: Vollendung der Körpereinwirkung erforderlich).

      • d. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 114 III i.V.m. § 113 III, IV StGB)
        • aa. Grundsatz: Rechtmäßigkeit erforderlich

          Die Vollstreckungshandlung muss rechtmäßig sein; bei rechtswidriger Diensthandlung entfällt die Strafbarkeit nach § 114 StGB (§ 113 III StGB analog).

        • bb. Irrtum über Rechtmäßigkeit (§ 113 IV StGB)

          Irrt der Täter über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, ist § 113 IV StGB entsprechend anwendbar: Bei vermeidbarem Irrtum kann die Strafe gemildert werden, bei unvermeidbarem Irrtum entfällt die Strafbarkeit nach § 114 StGB.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Eigenschaft des Opfers als Vollstreckungsbeamten und der Vornahme einer Vollstreckungshandlung.

      • b. Kein besonderes Absichtsmerkmal erforderlich

        § 114 StGB setzt – anders als § 113 StGB – keine Nötigungsabsicht voraus; dolus eventualis genügt.

    • 3. Qualifikationen (§ 114 II StGB)
      • a. Waffe oder gefährliches Werkzeug (§ 114 II i.V.m. § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB)

        Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs beim tätlichen Angriff; Begriff des gefährlichen Werkzeugs entspricht § 224 I Nr. 2 StGB.

      • b. Gemeinschaftliche Begehung (§ 114 II i.V.m. § 113 II S. 2 Nr. 3 StGB)

        Tätlicher Angriff durch mehrere Personen gemeinschaftlich, d.h. bewusstes und gewolltes Zusammenwirken am Tatort.

      • c. Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 114 II i.V.m. § 113 II S. 2 Nr. 2 StGB)

        Verweis auf § 113 II S. 2 StGB: Erhöhte Strafdrohung, wenn der Täter den Beamten durch den Angriff in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen sind insbesondere Notwehr (§ 32 StGB) und Nothilfe (§ 32 StGB). Gegen rechtmäßige Vollstreckungshandlungen ist Notwehr nach h.M. ausgeschlossen (§ 113 III StGB analog); gegen rechtswidrige Diensthandlungen bleibt Notwehr grundsätzlich möglich.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist dies zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Fehlt dem Täter das Bewusstsein, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) ist zu erwägen, liegt aber regelmäßig fern.

  • IV. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis zu § 113 StGB

      § 114 StGB und § 113 StGB schließen sich nicht gegenseitig aus; § 114 StGB ist lex specialis gegenüber § 113 StGB, soweit ein tätlicher Angriff vorliegt; tateinheitliche Verwirklichung beider Normen ist möglich, wenn der Angriff zugleich eine Nötigung darstellt.

    • 2. Verhältnis zu §§ 223 ff. StGB

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzungsdelikten ist möglich, da § 114 StGB das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des Beamten nicht vollständig erfasst.

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