Schemata
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
§ 114 StGBStrafbarkeit gem. § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tauglicher Angriffsgegner
- aa. Beamter oder Soldat i.S.d. § 114 I StGB
Erfasst sind Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB sowie Soldaten der Bundeswehr, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind.
- bb. Gleichgestellte Personen (§ 115 StGB)
Dem Beamten gleichgestellt sind Personen, die ihm bei der Diensthandlung zulässigerweise Hilfe leisten.
- b. Vornahme einer Vollstreckungshandlung
Der Beamte muss eine Vollstreckungshandlung vornehmen, d.h. er muss im Rahmen einer konkreten Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung hoheitlicher Befehle tätig werden; bloße Überwachungs- oder Ermittlungstätigkeit genügt nicht.
- c. Tätlicher Angriff
Unmittelbar auf den Körper des Beamten gerichtete feindselige Einwirkung, die auf Verletzung oder zumindest körperliche Beeinträchtigung abzielt; anders als bei § 113 StGB ist eine vollendete Gewaltanwendung nicht erforderlich – bereits das zielgerichtete Ansetzen zur körperlichen Einwirkung genügt (h.M.; a.A.: Vollendung der Körpereinwirkung erforderlich).
- d. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 114 III i.V.m. § 113 III, IV StGB)
- aa. Grundsatz: Rechtmäßigkeit erforderlich
Die Vollstreckungshandlung muss rechtmäßig sein; bei rechtswidriger Diensthandlung entfällt die Strafbarkeit nach § 114 StGB (§ 113 III StGB analog).
- bb. Irrtum über Rechtmäßigkeit (§ 113 IV StGB)
Irrt der Täter über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, ist § 113 IV StGB entsprechend anwendbar: Bei vermeidbarem Irrtum kann die Strafe gemildert werden, bei unvermeidbarem Irrtum entfällt die Strafbarkeit nach § 114 StGB.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Eigenschaft des Opfers als Vollstreckungsbeamten und der Vornahme einer Vollstreckungshandlung.
- b. Kein besonderes Absichtsmerkmal erforderlich
§ 114 StGB setzt – anders als § 113 StGB – keine Nötigungsabsicht voraus; dolus eventualis genügt.
- 3. Qualifikationen (§ 114 II StGB)
- a. Waffe oder gefährliches Werkzeug (§ 114 II i.V.m. § 113 II S. 2 Nr. 1 StGB)
Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs beim tätlichen Angriff; Begriff des gefährlichen Werkzeugs entspricht § 224 I Nr. 2 StGB.
- b. Gemeinschaftliche Begehung (§ 114 II i.V.m. § 113 II S. 2 Nr. 3 StGB)
Tätlicher Angriff durch mehrere Personen gemeinschaftlich, d.h. bewusstes und gewolltes Zusammenwirken am Tatort.
- c. Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 114 II i.V.m. § 113 II S. 2 Nr. 2 StGB)
Verweis auf § 113 II S. 2 StGB: Erhöhte Strafdrohung, wenn der Täter den Beamten durch den Angriff in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen sind insbesondere Notwehr (§ 32 StGB) und Nothilfe (§ 32 StGB). Gegen rechtmäßige Vollstreckungshandlungen ist Notwehr nach h.M. ausgeschlossen (§ 113 III StGB analog); gegen rechtswidrige Diensthandlungen bleibt Notwehr grundsätzlich möglich.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist dies zu prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Fehlt dem Täter das Bewusstsein, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) ist zu erwägen, liegt aber regelmäßig fern.
- IV. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis zu § 113 StGB
§ 114 StGB und § 113 StGB schließen sich nicht gegenseitig aus; § 114 StGB ist lex specialis gegenüber § 113 StGB, soweit ein tätlicher Angriff vorliegt; tateinheitliche Verwirklichung beider Normen ist möglich, wenn der Angriff zugleich eine Nötigung darstellt.
- 2. Verhältnis zu §§ 223 ff. StGB
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzungsdelikten ist möglich, da § 114 StGB das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des Beamten nicht vollständig erfasst.