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Tateinheit

§ 52 StGB

Konkurrenzen: Tateinheit gem. § 52 StGB

  • I. Vorliegen mehrerer verwirklichter Straftatbestände

    Es müssen mindestens zwei selbstständig tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlungen oder ein Tatbestand muss mehrfach verwirklicht sein.

    • 1. Prüfung der einzelnen Delikte

      Jeder in Betracht kommende Tatbestand ist vollständig (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) zu prüfen; nur verwirklichte Delikte können in Tateinheit stehen.

    • 2. Keine Gesetzeskonkurrenz (Vorrang)

      Vor Annahme von Tateinheit ist zu prüfen, ob Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) eines der Delikte verdrängt; nur nicht verdrängte Tatbestände stehen in Tateinheit.

  • II. Identität der Handlung ("durch dieselbe Handlung")

    § 52 I StGB setzt voraus, dass dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt (gleichartige oder ungleichartige Tateinheit).

    • Mehrere Einzelakte bilden eine natürliche Handlungseinheit, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen und nach der Lebensanschauung als ein einheitliches Geschehen erscheinen.

    • Tateinheit liegt auch vor, wenn sich die Ausführungshandlungen der verschiedenen Delikte nur teilweise überschneiden (sog. Klammerwirkung); die Überschneidung muss sich auf einen wesentlichen Teil der Tathandlung beziehen.

      • a. Klammerwirkung durch ein drittes Delikt

        Ein drittes Delikt kann zwei selbstständige Handlungen zur Tateinheit verbinden, wenn es mit beiden zumindest teilidentisch ist; h.M.: Klammerwirkung entfällt, wenn das verbindende Delikt gegenüber den verbundenen Delikten erheblich weniger schwer wiegt.

      • b. Streit: Gewicht des verbindenden Delikts

        H.M. (BGH): Klammerwirkung scheidet aus, wenn das verbindende Delikt im Vergleich zu den verbundenen Delikten deutlich zurücktritt, um eine sachwidrige Privilegierung zu vermeiden. A.A.: Klammerwirkung stets bei bloßer Teilidentität.

    • 3. Abgrenzung zur Tatmehrheit (§ 53 StGB)

      Tatmehrheit liegt vor, wenn die Ausführungshandlungen der verschiedenen Delikte vollständig getrennt sind und keinerlei Überschneidung besteht; dann keine Tateinheit.

  • III. Gleichartige oder ungleichartige Tateinheit

    Gleichartige Tateinheit: dieselbe Strafvorschrift wird durch eine Handlung mehrfach verletzt (z.B. Körperverletzung an mehreren Personen durch einen Schlag). Ungleichartige Tateinheit: verschiedene Strafvorschriften werden durch eine Handlung verletzt.

  • IV. Rechtsfolge

    Gem. § 52 II StGB wird nur eine Strafe verhängt; anzuwenden ist das Gesetz, das die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip). Die Mindeststrafe darf nicht unterschritten werden (§ 52 II 2 StGB). Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aus allen verwirklichten Gesetzen können nebeneinander angeordnet werden (§ 52 IV StGB).

    • 1. Bestimmung des schwersten Gesetzes

      Maßgeblich ist die abstrakte Strafdrohung; verglichen werden Höchststrafen, bei Gleichheit die Mindeststrafen. Das schwerste Gesetz bildet den Strafrahmen.

    • 2. Verschlechterungsverbot (§ 52 II 2 StGB)

      Die Mindeststrafe des schwersten Gesetzes darf nicht unterschritten werden; höhere Mindeststrafen der anderen verwirklichten Gesetze sind zu beachten.

    • 3. Nebenstrafen und Maßnahmen (§ 52 IV StGB)

      Nebenstrafen (z.B. Fahrverbot), Nebenfolgen und Maßnahmen (z.B. Einziehung) aus sämtlichen verwirklichten Gesetzen können kumulativ angeordnet werden.

  • V. Konkurrenzverhältnis im Urteilstenor

    Im Tenor wird nur eine Tat ausgesprochen; die Verurteilung erfasst alle in Tateinheit stehenden Delikte. Rechtskraft erstreckt sich auf den gesamten einheitlichen Lebensvorgang.

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